Nummer
des
Zolltarifs
0200
0360
0379
0380
0379 u.
0380
aus 465 u
aus 466 bis
us 476
105 hıs
as 579 bis
3]
Bezeichnung der Ware
und Datum der Verbotsdekrete
Azeton (Dekret vom 12. August 1920).
Nikotin und Nikotinsalze sowie ihre Verdünnungen
‘ (Dekret vom 4. November 1921).
Kalziumsuperphosphate (Dekret vom 28. August 1919),
Natriumnitrat, Kalziumnitrat, Kalziumzyanamid (Dekre'
vom 28, August 1919), .
Düngemittel (Dekret vom 28. August 1919).
Papier und Waren daraus.
Papiere, die Geld darstellen (Dekret vom 12. Juli
919).
Häute und Pelzwerk, bearbeitet.
Präparierte Pferde-, Ochsen-, Kuh-, Kalbs- und
VNachettehäute, Loga, weißgar oder zugerichtet (Dekret
‚om 25. Januar 1924).
Metallwaren.
Gold-, Silber-, Kupfermünzen und Münzen aus gering.
wertiger Legierung (biilon) (Dekret vom 12. Juli 1919)
Scheidemünzen aus Aluminiumbronze geprägt (De
<ret vom 2. Dezember 1921).
Waren aus verschiedenen Stoffen.
Scefahrzeuge von 100 t Rauminhalt oder darüber
(Dekrete vom 13. Oktober und 15. Dezember 1921 und
8. November 1926).
Bemerkungen
Allgemeine Ausnahme (Mitteilung an die Exporteure
im J.O. vom 8. April 1922).
Allgemeine Ausnahme (Erlaß vom 11. März Da
Allzemeine Ausnahme (Erlaß vom 11. März 1922).
Tolerarz von 5000 Fr. für Reisende (Mitteilung an
die Exporteure im J.O. vom 31. Julk 1920).
Hinsichtlich Werten (Aktien, Obligationen, Gutscheinen
etc) siehe das Gesetz vom 3. April 1918 und
die Finanzgesetze vom 21. März 1922, 22. März 1924
und 13. Juli 1925 (Artikel 22),
Allgemeine Ausnahme (Mitteilung an die Exporteure
m J.O. vom 10. Dezember 1924).
Das Verbot ist anwendbar auf die Ausfuhr nach den
Kolonien, ausgenommen Algier.
Von der Bank von Frankreich versandte Silbermünzen
können ohne besondere Bewilligung ausgeführt werden
(Entscheidung Nr. 5023 vom 14, September 1926, 1/2).
Ausländische Silbermünzen, die nicht bei öffentlichen
französischen Kassen zugelassen sind, sowie ausländische
Nickel- und Bronzemünzen können vom den
Banken, die eine Umwechseltabelle besitzen, gemäß
den Bestimmungen der Anweisung der Wechselkommission
vom 13. Juli 1918, S. 13 und 14, im das
Ursprungsland wieder zurückgesandt werden (Tarifentscheidung
Nr, 1412 vom 10. Februar 1921 und hinsichtlich
der Nickel- und Bronzemünzen Mitteilung der
Wechselkommission vom 30. Juli 1921).
Das Verbot ist anwendbar auf die Ausfuhr nach den
Kolonien, ausgenommen Algerien.
Das Verbot ist anwendbar auf die Ausfuhr nach den
Kolonien, Auf Grund des Dekretes vom 15. Dezember
1921 findet dieses Dekret Anwendung auf die dem
Kolonialministerium unterstehenden Kolonien.
Gewehrholz, gesägt, vor- oder fertiggearbeitet, mit
oder ohne Metailbeschliag, von einer Stärke von mehr
als 37 mm (Dekret vom 28. Mai 1924).
Verschiedenes.
Militärische Bekleidungs-, Lager-, Ausrüstungs- und
Geschirrstücke (Dekret vom 16. Juni 1921).
Allgemeine
Der Transit durch Frankreich und die Umladung
von Waren ausländischen Ursprungs in französisschen
Häfen, deren Ausfuhr durch Ausführungsdekrete
zu Artikel 34 des Gesetzse vom 17. Dezember
1814 verboten ist, genießen bis auf weiteres eine
allgemeine Ausnahme von dem Ausfuhrverbot, ohne
Rücksicht darauf, welches das Herkunfts- oder Bestimmungsland
ist.
Diese Befreiung von der vorherigen Bewilligung
findet nicht nur auf die von Konnossementen begleiteten
Waren Anwendung, die angeben, daß die
Ware gleich bei ihrem Abgang im Ursprungsland
für das Ausland bestimmt war, sondern auch auf
diejenigen ausländischen Waren, die beim Verlassen
des Schiffes zum Transit oder zur Umladung mit der
Bestimmung nach dem Auslande deklariert werden
(Mitteilung an die Exporteure im „Journal Officiel“
vom 1. Juli 1923).
Durch Ausnahmen von den augenblicklich in Kraft
befindlichen Ausfuhrverboten können ohne besondere
Bewilligung wiederausgeführt werden:
4
Bemerkungen.
1. Die in ein besonderes Kühllager (entrepöt rel
oder entrepöt fictif) verbrachten Waren;
2. Die von Zöllen, der surtaxe de provenance und
den inneren Abgaben befreiten Waren mit dem Ursprung
aus dem Ausland, den französischen Koloaien
(mit Ausnahme von Algerien) und den Protektoratsländern,
Tunis und der französischen Zone des
Scherifischen Reiches, die hinsichtlich der Einfuhrımsatzsteuer
dem Verfahren der durch $ 4 des Artikels
4 des ministeriellen Erlasses vom 28. August
1920 eingeführten soumission cautionnee unterliegen
(Mitteilung an die Exporteure im „Journal Officiel“
vom 10. April 1924).
Durch Ausnahme zu den augenblicklich in Kraft
befindlichen Ausfuhrverboten können ohne besondere
Bewilligung wiederausgeführt werden. diejenigen
ausländischen Waren, die in ein entrepöt reel,
in ein entrepöt special oder ein entrepöt fictif verbracht
werden, sei es direkt, sei es nach Entlastung
der Rechnung für eine zeitweilige Zulassung (Mitteilung
an die Exporteure im „Journal Öfficiel“
vom 29, Mai 1924).