B. Ausfuhrverboisliste,
Nummer
des
Zolltarifs
Bezeichnung der Ware
und Datum der Verbotsdekrete
bemerkungen
Fischereierzeugnisse.
UN
LP
aus 66
aus 75
aus 76
aus 76
aus 77
aus 109
aus 128
aus 133
u, 135
135 bis
Einheimische Austern (Ostrea cdutis) von wenıgel
als 7 cm in ihrem größten Durchmesser (Dekret
vom 2, Mai 1924).
Rohe Schnitzstoffe.
Rohe Viehknochen mit Ausnahme der gepulverten
Knochen (Pulver und Raspelspänc von Knochen einschließlich
des Pulvers aus frischen Knochen und des
eaap entleimter Knochen) (Dekret vom 26. Augus!
1926).
Mehlhaltige Nahrungsmittel.
Weizen, Spelz und Mischkorn (Körner und Mehr)
(Dekret vom 12. Juli 1919).
Roygen (Körner und Mehl) (Dekret vom 12. full
1919).
Brot (Dekret vom 12. Iuw43 1919).
Grütze und Grieß (Dekret vom 12. Juli 1919),
Perlkörner und Graupen (Dekret vom 24. März 19241).
Grießteigwerk und italienische Nudeln (Dekret vom
12. Iuli 19109)
Kolonialwaren zum Genuß.
Tabaksaft oder -brühe (praiss) (Dekret vom 4. No
„ember 1921).
Holz.
Holz, roh, mit oder ohne Rinde, von mehr als
60 cm Umfang am Stammende, mit Ausschluß von
Grubenholz (Dekret vom 7. August 1926).
Holz, behauen oder gesägt, von melhır als 125 mm
Dicke,
Tanrıen-, Fichten-, Kiefern-, Pappel- und Zitterpappelholz
in runden Knüppeln, in gespaltenen oder nicht
gespaltenen Scheiten, im Vierteln, im Stangen, mit oder
ohne Rinde, von jedweder Länge, von nicht mehr
als 60 cm Umfang am Stammende, mit Ausschluß von
Grubenholz (Dekret vom 7. August 1926).
Harziges Holz in runden Knüppeln von jedem Durchmesser,
Höchstlänge 2,50 m, mit Ausschluß von Gruben
holz (Dekret vom 7 August 1926}
Einzelausfuhrbewilligungen können von einer besonderen,
im Souws-Secretariat de la Marine Marchande
gebildeten Kommission erteilt werden (Dekret und Eraß
vom 4. und 12, März 1925).
Das Dekret vom 30, Mai 1889, das auf Grund
des Gesetzes vom 9. Januar 1852 für die Seeküstenlischerei
erlassen worden ist, untersagt das Indenverkehrbringen
von portugiesischen Austern (Schnabelaustern)
von weniger als 53 cm Durchmesser und infolgedessen
auch ihre Ausfuhr,
Allgemeine Ausnahme für Weizenmehl, das aus der
zeitweitligen Zulassung herrührt (Erlaß vom 12. Juni
1924).
Allgemeine Ausfuhrbewilligung für das als „Bledine“
bezeichnete Erzeugnis, das aus Weizenmehl besteht,
welches mittels der Verfahren Miquet-Jacquemaire umgewandelt
und zur Ernährung von Kindern in geringem
Alter bestimmt ist (Entscheidung Nr, 5551 vom 20, iM
zember 1925, I 2).
Ailzemeine Ausnahme für ausländisches Getreidemehl
und solches grüne Mehl, das bis zu 85% aus eingeführten
Mengen hergestellt wird. bei Vorlegung eines Passavant,
der im Augenblick der Einfuhr des Getreides (eingeführtes
Getreide wird andgültig verzollt) ausgestellt
wird (Entscheidung Nr. 2510 vom 20. Apri} 1927 1. 2)-Diätbrot
kann ohne besondere Bewihigung ausgeführt
ader wiederausgeflührt werden (Erlaß vom 11. März
1922).
Allgemeine Ausnahme für Grieß, der aus der zeitweiligen
Zulassung herrührt (Erlaß vom 12. Juni 1924).
Allgemeine Ausnahme für Grießteigwerk und Teigwaren
(Mitteilung ar die Exporteure im [.O. vom
1. September 1927).
Die auf dem Dekret vom 7. August 1926 beruhenden
Ausfuhrverbote sind nicht anwendbar auf Holz mit
der Rinde, das aus Wäldern stammt, deren Erzeugnisse
in Anmerkung a des Artikels 1 des Dekretes vom
7. Apr 1924 aufgeführt sind, Infolgedessen können
von den Forstbesitzerm selbst Hölzer mit Rinde aus
Wäldern, die in der 10-km-Zone längs der geographischen
Grenze liegen, ausgeführt werden, wenn der
Transport auf dem Landwege unter Ausschluß jeder
Beförderung auf dem Schienen- und Wasserwege stattäindet
(Mitteilung an die Exporteure im 1.6. vom
72. Oktober 1926).
Freie Ausfuhr über den Hafen von Bastia bis zu
100 t monatlich von Lariciokiefernholz, scharfkantig,
viereckig gespalten, von 14 bis 60 cm seitlicher Höhe
and ‚einer Länge von 4 m oder mehr (Depesche
Nr. 1771 vom 15, März 1927, 1/2 am die Generaldirektion
der Gewässer und der Forsten). Wegen
Milderungen des Verbots bei der Ausfuhr aus dem
Saargebiet siehe Notiz in vorliegender Nummer der
Saar-Wirtschaftszeitung‘“