Nummer
jes Einfuhrzolltarifs
v/
aus 199
D170 u
01820
aus 466 his
407—
503 bis
aus 51,9
RO
581
382
aus 586
587
Bezeichnung der Ware
ınd Datum der Verbotsdekreie
Ceie, schwere, und Rückstände von Petroleum und
anderen Mineralölen (Gesetz und Erlaß vom 10. Januar
1925).
| Paraphin und Vaselin (Gesetz u. Erlaß vom 10, Januaı
1927).
|
Benzol, Benzin, Toluol, Steinkohlenessenzen, rein oder
yemischt, bei über 200° mit einem Rückstand von
weniger als 10 0% destillierend (Gesetz vom 28. Februar
1923, Artikel 6; Dekret vom 30. Juni 1923, Artikel 3),
Papier und Waren daraus.
Pe der Kasse von Venetien (Dekret vom 28, Januar
919).
Metallwaren.
Uhrmacherwaren von kleinem Umfang (Dekret vom
22. Juli 1920, J.O. vom 25. Juli 1920).
Uhrfurniturem, ausschließlich für Taschenuhren (De:
kret vom 22. Juli 1920, J.O. vom 25. Juli 1920).
Waffen, Pulver und Munition.
Handkriegswaffen, vorschriftsmäßige, und Kriegswaffen,
im Ausland gebräuchliche (Flintem und Karabiner)
(Dekret vom 22. Juli 1920, J.O. vom 25. Juli 1920).
Alte Waffen für Sammlungen sowie Waffen aller Art
für Waffensammlungen; Handelswaffen (Dekret vom
22. Juli 1920, J.O. vom 25. Juli 1920).
Lafettenwaffen ımd Lafetten (Dekret vom 22. Jul
Juli 1920, J.O. vom 25. Juli 1920).
Patronen für Kriegszwecke, leere (Dekret vom 22.
Juli 1920, J.O. vom 25. Juli 1920).
. Geschosse (Dekret vom 22. juli 1920, J.O. vom
| 25. Jul 1920).
Bemerkungen
Die Importeure von rohen. Mineralölen, ihrer Derivate
und Rückstände müssen mit einer allgenrteinen Einfuhrbewilligung
versehen sein, die von dem Ministerium
für Handel und Industrie (Office National des combustibles
liquides) ausgestellt wird,
Bei Detailkäufen, das heißt bei Sendungen, die getrennt
1000 kg oder weniger darstellen und für denselben
Importeur eine monatliche Gesamtmenge von
15000 kg oder mehr nicht ergeben, kann die Einfuhr
dieser Erzeugnisse ohne Bewilligung erfolgen. Andererseits
müssen auf Grund ‚dies Gesetzes vom 28. Februar
1923 und des Dekretes vom 30. Mai 1923 Einzelbewilligungen
beigebracht werden für:
1. Essenzen von Petroleum, die bei der Destillation
09500 Volumen bei einer Temperatur von
höchstens 215° ergeben;
diejenigen Erzeugnisse, die in einer Mischung
von Petroleumessenzen bei einer Temperatur von
weniger als 225° verflüssigt werden.
Diese Förmlichkeit ist jedoch nicht anwendbar auf
Leuchtpetroleum, wie es durch die Anwendung des
Zolltarifs definiert wird, unter dem Vorbehalt, daß es
bei der Destillation mindestens 30 © Volumen bei einer
Temperatur von mehr als 225° ergibt (die zır der
Bestimmung dieser Merkmale dienende Destillation muß
mit einem Apparat von Luynes-Bordas gemäß den vom
Laboratorium des Finanzministeriums angewandten Reyeln
erfolgen.
Bezüglich der Einfuhr von Wertpapieren und Werten
;ind das Gesetz vom 3. April 1918 und die Finanzyesetze
vom 31. März 1922, 22, März 1924 umd 13. Juli
1925 (Artikel 22) sowie der Erlaß vom 16. August 1927,
veröffentlicht im ‚Jowrnal Offictel“ vom 19. desselben
Monats. zu Rate zu ziehen.
Verschiedenes,
Farbstoffe und Zusatzstoffe der deutschen Farbenindustrie,
in dem deutsch-französischen Abkommen (zu
Po 12) ‚aufgeführt und deren Einführung in Frank.
reich einer vorherigen Bewilligung vorbehalten bleibt.