Full text : 32.1927 (0032)

kohlenkommissars für das Saargebiet in Saarbrücken, Für einfuhrverbotene Waren, für die keine Son-Richard-Wagner-Straße
 2, einzureichen. Dieser er- derregelung getroffen ist, ist bei der Einfuhr in das
teilt alsdann die deutsche Ausfuhrbewilligung und Saargebiet die Bewilligung von seiten der Imporreicht
 die Anträge gesammelt bei dem Öberberg- teure bei dem Aus- und Einfuhramt in Saaramt
 des Saargebietes ein. Das Oberbergamt leitet hrücken 3, Mainzer Straße, zu beantragen. In der
sie befürwortend an das Ein- und Ausfuhramt in Regel leitet dieses die Einfuhrbewilligungen an die
Saarbrücken 3, Mainzer Straße, weiter, welches die betreffenden französischen Stellen weiter und reicht
endgültige Genehmigung zur Einfuhr erteilt. sie von sich aus den Importeurem zurück.
A. Ein’uhrvrerbotsliste.

Aummer
tes Einfuhrzolltarifg


Bezeichnung der Ware
und Datum der Verbotsudekrete

Bemerkungen

1. Waren, die durch das Zollgesetz absolut verboten sind.

0340
aus 316

473
474
583
aus 585
aus 586
648

AH

Tabak, in Blättern oder Rippen; Tabak, verarbeitet; | Auf Grund des Zollgesetzes dürfen diese Erzeugnisse
Zigarren, Zigaretten, Kau- und Rauchtabak; Tabakbrülhe "nur für Rechnung der Regie eingeführt werden, aus-(praiss).
 genommen die Einfuhr von verarbeitetem Tabak für
dem persönlichen Verbrauch der Einführenden bis zu
einer Menge von 10 kg für dien Empfänger und für das
Jahr, vorbehaltlich besonderer Bewilligungen und gegen
Erfülhung der vorschriftsmäßiyen Förmlichkeiten.

Saccharin,
Zusammengesetzte Heilmittel, die nicht in auffallenden
Buchstaben und in französischer Sprache sowohl auf
dem Behälter des Erzeugnisses selbst als auch auf
seiner äußeren Umschließung den gewöhnlichen Namen
 und die Menge der wirksamen Stoffe (mit Ausnahme
 der chemischen Formeln und Benennungen) sowie
 den Namen und die Anschrift des Herstellers
tragen, sofern sie in einer amtlichen Pharmakopoe nicht
aufgeführt sind,
Erzeugnisse, Arzneimittel, Apparate und Instrumente,
welche die Empfängnis verhüten oder sich als deren
Eigenschaften besitzend darstellen, selbst wenn diese
Angabe betrügerisch wäre.
Nachdrucke.
Spielkarten,
Schießpulver,
Zündkapseln für Kricgszwecke.
Patronen für Kriegs- und Jagydzwecke, volle.
Zündhölzer und Holz, für Zündhölzer zugerichtet

Das Zollgesetz behält dem Monopol die Einfuhr
dieser Erzeugnisse vor.

2. Waren, deren Einfuhr vorläufig verboten bleibt.

aus 84

37 bis

aus 170
aus 170

171 bis

Früchte und Sämereien.
Weinlesetrauben und Weintrester; Weinlesemost. (De:
kret vom 22. Jun 1920, J. O. vom 25. [Juli 1920.)

Feigen, ausschließlich zur Destillation oder Weinbereitung
 bestimmt, Rosinen und Datteln, ausschließlich
zur Destillation oder Weinbereitung bestimmt (Dekret
vom 22. Jul 1920, }. O. vom 253. 7. 10920)
Kolonialwaren zum Genuß,
Pfeffer ausländischen Ursprungs (Dekret
vember 1920, J.O. vom 13. November
zolutes Verbot.

Verschiedene Erzeugnisse und Abfälle.
Schnittblumen (Dekret vom 22. Juli 1920, J.O. vom
25. Juli 1920),
Weinpflanzen und -stecklinge (Gesetz vom 15. Juli
1921, J.O. vom 16. Juli 1921). Absolutes Verbot.
Gespriteter Most (mistelles) oder mit Alkohol stumm
gyemachter Most aus frischen Trauben, auch „mit Ab
kohol stumm gemachter Wein“ genannt (Dekret vom
‚22. Iuli 1920. LO. vom 25. Iuli 1920)

| Allgemeine Ausnahme für nicht gegorene Fruchtsäfte,
die gekocht worden sind und die zur Herstellung von
Sirupem und Konfitüren bestimmt sind (Entscheidung
Nr. 117616 vom 6. Dezember 1922).
Weinlesemost spanischen Ursprungs und spanischer
Herkunft kann ohne besondere Bewilligung eingeführt
werden, (Mitteilung am die Importeure im ‚Journal
Oifficiel‘“ vom 8. Dezember 1922)

Allgemeine Ausnahme für Karypulver (Entscheidung
Nr. 13528 vom Oktober 1920). Ausnahmen können
"‘ür Kubebenpfeffer (poivre ä queue ou de cub@&be)
und spanischen Pfeffer (poivres longs) zugestanden
werden (Entscheidungen Nr, 4292 vom 3. Mai 1921 und
Nr, 12058 vom 16, Dezember 1922). Das Verbot findet
Keine Anwendung auf Pfeffer, der für das entrepöt
oder zum Transit deklariert worden. ist (Dekret vom
12, Oktober 1921. 1.0. vom 25. Oktober 1921).

Allgemeine Ausnahme (Mitteilung an die Importeture
m „Journal Officiel“ vom 9. Juli 1926).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.