die lediglich den Zweck hat, Anfängern über ihre Leistungs
fähigkeit Gewißheit und für die Hauptprüfung ein Gefühl der
Sicherheit zu verschaffen, kann in der Geschwindigkeit von
mindestens 120 Anschlägen in der Minute stattfinden. Bei
ihrem Bestehen wird eine einfache Bescheinigung ausgestellt
Voraussetzung für die Zulassung zur
Maschinenschreiberprüfung ist die Beherrschung
der Kurzschrift mit mindestens 150
Silbenin der Minute. Jungen Leuten, welche die Prüfung
im Maschinenschreiben ablegen wollen, ist in der am
8. Novcmber stattfindenden Kurzschriftpriüfung
Gelegenheit gegeben, sich zuvor das amtliche Zeugnis
über ihre Fertigkeit in Kurzschrift zu erwerben.
Meldungen zur Maschinenschreiberprüfung sind bis spä:
testens 21. November bei der Handelskammer einzurcichen,
In der Meldung ist anzugeben, ob der Prüfling
die Vorprüfung mit mindestens 120 Anschlägen in der Minute
oder die Hauptprüfung mit mindestens 180 Anschlägen in der
Minute ablegen will und ob er bereits ein amtliches Kurz:
schrift-Prüfungszeugnis (Mindestgeschwindigkeit 150 Silben,
besitzt, Die Prüfungsgebühr beträgt 10 Fr. und ist gleich
zeitie mit der Anmeldung cinzusenden,
Milderung des französischen
Kolzausfuhrverbots bei der Ausfuhr von
Saarerzeugnissen.
Die Regierungskommission des Saargebietes, Abteilung
Forsten, teilt unter dem 26. Oktober 1927
folgendes mit:
Die von der Abteilung Forsten bei der Direktion
der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Regie:
rungskommission unternommenen Schritte zur Auf
hebung der Ausfuhrverbote für Eichen-, Hain:
buchen- und Akazienstammholz sowie für Hainbuchenschichtnutzholz
und fertige Eichenschwellen
waren insofern von Erfolg, als von der genannten
Direktion jede Genehmigung von Ausfuhranträgen
für das vorerwähnte Holz zugesichert worden ist
unter der Bedingung, daß die Hölzer vor der Aus
fuhr wie das Rotbuchenholz mit dem Stempel:
aufdruck ‚Saar‘ zu versehen sind
Ursprungszeugnisse für Postsendungen
nach dem Saargebiet,
Als Beleg für die nach dem deutsch-französischen Handelsvertrag
zu gewährenden Zollvergünstigungen müssen den
Postsendungen (Briefsendungen, Päckchen und Paketen)
aach dem französischen Zollgebiet, soweit sie
Handelswaren enthalten, Ursprungszeugnisse beigefügt
werden, Häufig entstehen nun bei der Verzollung Schwierigkeiten,
wenn die Ursprungszeugnisse nicht den Sendungen
beigefügt, sondern vom Absender unmittelbar an den Empfängeı1
eingesandt worden sind, was an Ssıch zulässig, aber nicht
empfehlenswert ıst. Daher wırd empfohlen, die Ursprungszeugnisse
regelmäßig den Brietsendungen und Päckchen (in
die Sendung eingelegt oder aut der Rückseite durch kreuzweise
Umschnürung befestigt) und den Begleitpapieren (haltbar
mit Heftklammern befestigt) zu Paketen beizufügen.
Bemerkt wird noch, daß es zweckmäßig ist, die Ursprungszeugnisse
zu Sendungen, die nicht nach dem Werte zu
verzollen sind, von den deutschen Zollstellen ausstellen zu
lassen, da in diesem Falle die Beglaubigung der Zeugnisse
durch ein französisches Konsulat nicht gefordert wird.
inhalt der Amtsblätter der Regierungskommlission
Nr. 41 vom 29. Oktober und Nr. 42
vom 1. November 1927.
I. Amtsblatt Nr. 41.
Amtliches.
Auswärtige Angelegenheiten.
Verordnung betr. die am 13. Oktober 1927 in Heidelberg
unterzeichnete Abrede zwischen der Regierungskommission
des Saargebieis und der Deutschen Regierung über An:
gelegenheiten der Sozialyversichemung des Saargebietes
Il. Amtsblatt Nr, 42.
Amtliches,
Verwaltung des Innern.
Verordnung betretfend die Wahlen zum Landesrat (veröffentlicht
in vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung“).
Verfügung betreitend das Wohnungswesen in der Gemeinde
Saarhölzbach, Kreis Merzig.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Bettingen und Außen, Kreis Saarlouis.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietspreises für die
Monate Oktober, November und Dezember 1927 (verötfentlicht
in vorlıcgender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung“),
3Zekanntmachung betr, Verlust von Führerscheinen (1557, 1866,
5848).
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(1237, 9025).
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
Postwesen.
Bekanntmachung betretfend Verlust von Straßenbenutzungsgebührenkarten.
Kultus und Schulwesen.
Bekanntmachung betr. Ausschreibung einer Schulleiterstelle,
Justizverwaltung.
Versetzung.
Bekanntmachung betr. Eintragung in die Liste der beim
hiesigen Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte.
Bekanntmachung betr. Eintragung in die Liste der beim
hiesigen Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte.
Handel und Gewerbe.
Bekanntmachung betr, die Errichtung einer Zwangsinnung
für das Sattler- und Polstererhandwerk in den Kreisen Ottweiler
und St. Wendel und den Bürgermeistereien Mittelhbexbach,
Oberbexbach und Friedrichsthal,
Bekanntmachung betr. gewerbliches Privatschulwesen,
Bekanntmachung betr. Ungültigkeitserklärung eines verlorenen
Wandergewerbescheines,
Privatversicherung,
Bekanntmachung betr. Aenderung in der Person des Hatptbevollmächtigten
einer im Saargebiet zugelassenen Versicherungsunternehmung.
Gesundheitswesen.
Verordnung betr. Abänderung der Bestimmungen über die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
Arbeitsamt.
Verordnung betr. Entschädigung der Beisitzer des Zentralschlıchtungsausschusses,
Anordnung betr. die Entschädigung der Beisitzer des Zentralschlichtungsausschusses,
Volkswohlfahrt.
Bekanntmachung betr. Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde
im Sinne des $ 98 des Reichsversorgungsgesetzes,
Bekanntmachungen anderer Behörden,
Bekanntmachung betr. Aufhebung einer Straßensperre.
Verordnung betr. Wahlen zum Landesrat.
‘Amtsblatt der Reg.-Komm .Nr. 42 vom 1. November 10927.)
Nach Einsicht der Verorenung vom 24. März 1922 betreffend
lie Errichtung cines Landesrates und eines Studienausschusses,
sowie der Verordnung vom 19, Mai 1922 betreffend die Wah-„en
zum Landesrat, verordnet die Regierungskommission auf
Grund des $ 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des
Friede nsvertrages von Versailles, gemäß ihrem Beschlusse vom
26. Oktober 1927, Folgendes:
Artikel 1.
Die Wahlen zum Landesrat sind vorzunehmen nach Maßgabe
der Verordnung vom 24. März 1922 betreffend die Errichtung
eines Landesrats und eines Studienausschusses, sowie
der Verordnung vom 19. Mai 1922 betreffend die Wahlen zum
Landesrat, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Vorschriften
abgeändert sind.
Artikel 2.
Der Artikel 4 der Verordnung Nr. 143 vom 24. März 1922,
betreffend die Errichtung 1. eines Landesrats, 2. eines Studienausschusses,
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
Wählbar sind ohne Unterschied des Geschlechtes alle wahlberechtigten
Personen, welche am Wahltage das 25. Lebens-