In‘ doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch
und französisch zu Paris am 5. Oktober 1927.
Hoesch A. Briand
Erklärung.
Aus Anlaß der heute unterzeichneten Erklärung
über den Rechtshilfeverkehr und in dem Wunsche,
jedes Mißverständnis auszuschließen, das durch die
Fassung des ersten Absatzes des Zeichnungsprotokolls
zu Art. 25 des am 17. August 1927 unterzeichneten
Handelsabkommens zwischen Deutschland und
Frankreich entstehen könnte, haben die gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneter des Deutschen Reichs
und der Französischen Republik heute folgendes
vereinbart:
Artikel 1.
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter
weicher Benennung es auch sei, darf Angehörigen
des einen vertragschließenden Staates, die vor den
Gerichten des anderen Staates als Kläger oder als
Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer oder wegen Mangel eines inländischen
Wohnsitzes oder Aufenthaltes auferlegt werden.
Dice gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlungen,
die von den Klägern oder Intervenienten
zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern
wären.
Artikel 2.
Auf die in Artikel 26 des Handelsabkommens
zwischen Deutschland und Frankreich vom 17. Aug.
1927 aufgeführten Gesellschaften finden die Bestimmungen
des vorstehenden Artikels Anwendung.
Artikel 3.
Der erste Absatz des Zeichnungsprotokolls zu
Artikel 25 des Handelsabkommens zwischen Deutschand
und Frankreich vom 17. August 1927 wird aufgehoben.
Artikel 4.
Da die vorliegende Erklärung mit der Erklärung
über den Rechtshilfeverkehr vom gleichen Tage verbunden
ist, wird ihre Ratifikation, Inkraftsetzung
und Kündigung unter den gleichen Bedingungen und
gleichzeitig wie die der letztgenannten Erklärung
erfolgen.
In doppelter Urschrift ausgefertigt auf deutsch und
auf französisch zu Paris am 5. Oktober 1927.
Hoesch A. Briand
"cher Teil
Überlastung der Zollabteilung
der Handelskammer zu Saarbrücken.
Die Handelskammer zu Saarbrücken weist alle
am Export nach dem Saargebiet und nach
Frankreich interessierten Firmen darauf hin, daß
ihr seit Inkrafttreten des deutsch-französischen
Handelsabkommens Anfragen und Zollauskünfte in
derartigem Ausmaße zugehen, daß sie trotz erheblicher
Verstärkung ihrer Zollabteilung sich
schlechterdings außerstande sieht, die Fülle der eingehenden
Anfragen mit der wünschenswerten Beschleunigung
zu erledigen. Sie richtet daher an
alle interessierten Wirtschaftskreise die Bitte, diesem
Umstand Rechnung zu tragen und hinsichtlich der
Beantwortung der gestellten Anfragen etwas Ge-Uuld
zu üben.
Beachtet die Bestimmungen
über Ausverkäufe!
Trotz vielfacher unterrichtender Hinweise wird
leider die Bekanntmachung über Ausverkäufe noch
immer nicht ausreichend beachtet. Fast täglich werden
Verstöße schwererer oder leichterer Art festgestellt.
Mit Rücksicht auf die allgemeine Wirtschaftslage
muß die Handelskammer auf genaue Be:
folgung der gegebenen Bestimmungen halten. Sie
ist weiter auch verpflichtet, für eine möglichste
Begrenzung der nach den gesetzlichen Bestimmungen
tatsächlich gegebenen Ausverkäufe Sorge zu
tragen. Verletzungen der Bestimmungen sind unerlaubte
Wettbewerbshandlungen, die im Interesse
der übrigen Kaufmannschaft nicht ohne weiteres
hingenommen werden können. Da die bisherigen
Bemühungen, die betreffenden Geschäftsinhaber zur
Innehaltung der Bestimmungen anzuhalten, nicht
den erwünschten Erfolg gehabt haben, sieht sich
die Handelskammer in Zukunft gezwungen, Anzeige
zu erstatten in allen. den Fällen, in denen ein
Verschulden der Firma vorliegt. Die Bekanntmachung
über Ausverkäufe, die wir zuletzt in der
Nr. 14 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ vom 9. April
1927 zum Abdruck gebracht haben, regelt nicht
ıur die allgemeinen Ausverkäufe, sondern auch die
Versteigerungen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen.
Als Ausverkaufsanzeigen werden auch
alle Hinweise angesehen, aus deren Gesamtinhalt
las Publikum auf eine ausverkaufsähnliche Verınstaltung
schließen muß, selbst wenn das Wort
‚Ausverkauf‘“ in der Anzeige nicht enthalten ist.
Gerade nach der Seite hin sind in der letzten Zeit
nanche Verstöße beobachtet worden. Es sei ganz
yesonders darauf hingewiesen, daß jeder Verkauf,
jede Versteigerung und ausverkaufsähnliche Veranstaltung
nicht nur bei der Gemeindepolizeivervaltung,
sondern auch bei der Handelskammer anzuzeigen
sind. Das ist die erste Bedingung für die
Veranstaltung eines Ausverkaufs, wobei weiter zu
orüfen ist, ob die betreffende Veranstaltung mit
Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen über-1aupt
erlaubt oder möglich ist. Es kann den bereffenden
Kaufleuten nur geraten werden, sich. vor-1er
rechtzeitig bei der Handelskammer selbst über
die Möglichkeiten eines Ausverkaufs und die dabei
zu beobachtenden Bestimmungen zu unterrichten
Maschinenschreiberprüfung
bei der Handelskammer Saarbrücken.
Die bereits angesagte Prüfung im Maschinenschreiben
findet am Montag, den 28. Novemer,
nachmittags 3 Uhr, in der Gewerbeschule, Saarrücken
1, Roonstraße, statt. Die Prüfung erstreckt sich auf
lic Sicherheit und Geläufigkeit im Schreiben und die Form-»eherrschung
sowie die Kenntnis der Maschine und ihre
3Zehandlung. Wer ein Prüfungszeugnis als Maschinenschreiber
werben will, wird im der Geschwindigkeit von mindestens
80 Anschlägen in der Minute geprüft. Eine Vorprüfung