Die Uebermittlungsschreiben sollen in der Sprache
der ersuchten Behörde abgefaßt sein und die Behörde,
von der das übermittelte Schriftstück ausgeht,
den Namen und die Stellung der Parteien und
die Namen und die Anschriften der Empfänger und
der zu vernehmenden Zeugen angeben, ebenso die
Art des Schriftstücks, um das es sich handelt.
Artikel 2.
Im Falle der Unzuständigkeit der Behörde, der
ein Schriftstück oder ein Rechtshilfeersuchen übersandt
ist, wird diese hiervon unverzüglich den ersuchenden
diplomatischen oder konsularischen Vertreter
in Kenntnis setzen und von Amts wegen das
Schriftstück oder das Rechtshilfeersuchen an die
zuständige Behörde desselben Staates weiterleiten.
In allen Fällen, in denen ein Schriftstück dem Adressaten
nicht übermittelt oder ein Rechtshilfeersuchen
nicht erledigt werden kann, wird die ersuchte Behörde
unverzüglich den ersuchenden diplomatischen
oder konsularischen Vertreter benachrichtigen und
zugleich die Gründe angeben, aus denen dem Ersuchen
nicht Folge gegeben werden konnte.
Artikel 3.
Die Uebermittlung der Schriftstücke kann abgeijehnt
werden, wenn der Staat, auf dessen Gebiet sie
erfolgen soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu gefährden.
Im allgemeinen wird sich die ersuchte Behörde
darauf beschränken, die Urkunde demjenigen Empfänger
zu übergeben, der sie freiwillig annimmt.
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch
ein mit Datum versehenes und unterzeichnetes Zeugnis
des Empfängers oder durch eine Bescheinigung
der Behörde des ersuchten Staates, aus denen sich
die Tatsache und die Form der Uebergabe ergibt.
Eines dieser beiden Dokumente soll der ersuchenden
Behörde unverzüglich übersandt werden. Ist das
zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken
übermittelt worden, so kann das Empfangsbekenntnis
oder das Zeugnis auf dasjenige der beiden
Stücke gesetzt werden, das zurückgesandt wird.
Falls der Adressat sich weigert, das Schriftstück
in Empfang zu nehmen, wird die ersuchte Behörde
es unverzüglich dem ersuchenden diplomatischen
oder konsularischen Vertreter zurücksenden unter
Angabe des Grundes, aus dem die Uebergabe nichi
stattfinden konnte. Auf ausdrückliches Ersuchen der
diplomatischen oder konsularischen Vertreter soll
die ersuchte Behörde die Urkunde durch einen örtlichen
Vollziehungsbeamten zustellen lassen, entweder
in der durch die Gesetze des ersuchten Staates
vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen
Form, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten
Staates nicht zuwiderläuft. Im letzteren Fall muß
die zuzustellende Urkunde von einer Uebersetzung
in die Sprache des ersuchten Staates begleitet sein.
Diese Uebersetzung ist von dem diplomatischen oder
konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates
oder von einem beeidigten Uebersetzer eines der
beiden Staaten zu beglaubigen.
Artikel 4.
Die ersuchte Behörde kann die Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens nur ablehnen:
1. wenn der Staat, in dessen Gebiet die Erledigung
stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden;
wenn in dem ersuchten Staate die Ausführung
der Maßnahme, um die ersucht wird, nicht in
den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.
Die Personen, um deren Vernehmung als Zeugen
ersucht ist, sind zum Erscheinen durch einfache
Ladung im Verwaltungswege aufzufordern. Im Falle
ihrer Weigerung soll die ersuchte Behörde die in der
Gesetzgebung des grsuchten Staates vorgesehenen
Zwangsmittel zur Anwendung bringen, um ihr Erscheinen
zu erzwingen. )
Auf ausdrücklichen Wunsch der ersuchenden Behörde
soll die ersuchte Behörde
1. das Rechtshilfeersuchen in einer besonderen
Form erledigen, sofern diese der Gesetzgebung
des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft;
rechtzeitig die ersuchende Behörde von dem
Zeitpunkt und dem Ort der Erledigung des
Rechtshilfeersuchens benachrichtigen, damit die
beteiligten Parteien daran teilnehmen können.
Die Ersuchen müssen stets von einer Uebersetzung
'n die Sprache des ersuchten Staates begleitet sein.
Diese Uebersetzung ist von dem diplomatischen oder
konsıularischen Vertreter des ersuchenden Staates
oder von einem beeidigten Uebersetzer eines der
beiden Staaten zu beglaubigen.
Artikel 5.
Eine Erstattung irgendwelcher Kosten findet aus
Anlaß der Uehermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke oder der Erledigung von
Ersuchungsschreiben nicht statt bis auf tolgende
Ausnahmen:
1. Kosten, die durch die Zustellung einer Urkunde
durch einen Vollziehungsbeamten des ersuchten
Landes, entweder in den Formen des örtlichen
Gesetzes oder in einer besonderen Form entstanden
sind, falls es sich nicht um eine einlache
Zustellung in der in Artikel 3 Abs. 2 vorzesehenen
Form handelt;
Zusätzliche Kosten, welche durch die Erledigung
:jnes Ersuchens in einer besonderen Form entstanden
sind;
Kosten für die Vorladung durch einen Voltziehungsbeamten
von Personen, deren Zeugenvernehmung
verlangt ist, wenn sie der Ladung
auf dem Verwaltungswege keine Folge geleistet
haben;
Entschädigungen für Sachverständige;
Uebersendungskosten für Pakete für den Fall,
daß sie nicht durch die Post gesandt werden
können.
}
Artikel 6.
Die ersuchte Behörde wird von dem ersuchenden
Jiplomatischen oder konsularischen Vertreter die
Kostenerstattung gleichzeitig mit der Uebersendung
der Schriftstücke verlangen, aus denen sich die Aus-Hührung
des an sie gerichteten Ersuchens ergibt.
Die Kosten sind nach den in dem ersuchten Staate
geltenden Tarifen zu berechnen.
Artikel 7.
Alle Schwierigkeiten, die sich aus dieser Erklärung
ergeben, sollen auf diplomatischem Wege geregelt
werden.
Artikel 8.
Die vorliegende Erklärung wird ratifiziert werden,
und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird
n Paris stattfinden. Die Erklärung wird 14 Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft treten. Sie wird sechs Monate nach Kündigung
Jurch eine der vertragschließenden Parteien unwirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
Hesse Erklärungen gezeichnet und mit ihren Siegeln
versehen.