Full text : 32.1927 (0032)

Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für saarländische Erzeugnisse
durdı die Handelskammer zu Saarbrücken.

Die Abtrennung des Saargebietes vom Muttertand
 und seine Einfügung in das französische Zollgebiet
 brachte der Saarwirtschaft kaum zu ertragende
 Verluste an Absatzgebieten. Die Folgen
dieser durchaus wirtschaftsfeindlichen Maßnahme
an dieser Stelle zu schildern, liegt nicht im
Rahmen dieses Aufsatzes und dürfte sich auch
erübrigen, da dieselben nur zu bekannt sind.
Gesagt sei lediglich, daß die Notlage des Saargebietes
 den Anlaß zu langwierigen Verhandlungen
gab, die unter anderem erfreulicherweise auch eine
Milderung der wirtschaftlichen Not des Saargebietes
herbeiführten. So konnten denn auch wieder Waren
nach dem übrigen Deutschland in allerdings beschränktem
 Umfang gesandt werden, für die die
Zölle von Reichs wegen gestundet wurden und
späterer Erlaß derselben in Aussicht gestellt worden
 war.

Es versteht sich von selbst, daß von den nach
Deutschland exportierten Waren nur die unter diese
Vergünstigung fielen, die saarländischen Ursprungs
waren. Tatsächlich hat denn auch der Herr Reichsminister
 der Finanzen in seinen Verfügungen hierauf
 besonders hingewiesen und beispie!sweise in der
Verfügung II a 5227 vom 4. April 1927 den Erlaß
der gestundeten Zölle ausdrücklich nochmals davon
 abhängig gemacht, daß dersaarländische
Ursprung der Erzeugnisse glaubhaft gemacht
 wird.
Allen saarländischen Firmen ist bekannt, daß die
Handelskammer zu Saarbrücken zur Ausstellung
diesbezüglicher Ursprungszeugnisse autorisiert ist.
Aber auch sie, und man darf wohl sagen, diese
erst recht, muß sich zuvor die Gewißheit verschafft
 haben, daß die Voraussetzung zur Ausstellung
 des Ursprungszeugnisses gegeben ist. In den
Fällen, wo der Ursprungscharakter der Waren nicht
einwandfrei feststeht, verweigert sie se!bstverständich
 die Ursprungsbescheinigung.
Solche Fälle sind naturgemäß äußerst selten, und
dennoch zeigte sich die Notwendigkeit, hierzu besonders
 Stellung zu nehmen, weil dieser Gefahr
auch Firmen ausgesetzt sein können, die durchaus
reell gehandelt haben.
Die saarländischen Firmen, die an der Ausfuhr
nach Deutschland interessiert sind, seien zu diesem
Zwecke in drei Gruppen eingeteilt: in solche,
1. die nur Eigenproduktion zum Verkauf bringen;
2. die neben Eigenfabrikaten auch Fabrikate nichtsaarländischen
 Ursprungs führen;
die teilweise oder ganz ihre Produktion mit
Fabrikaten nichtsaarländischen Ursprungs vermischen.

Zu 1. Es liegt auf der Hand, daß die hierunter
fallenden Betriebe, sobald feststeht, daß nur Eigen:
produktion für den Versand zur Verfügung stand,
ohne weiteres. die Ursprungszeugnisse ausgestellt
erhalten. Denn die von diesen nach Deutschland
versandten Waren können eben nur rein saarländischen
 Ursprungs sein.
Zu 2. Vor Ausstellung von Ursprungszeugnissen
für diese Firmen, kann die Handelskammer nicht

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umhin, eine gründliche Nachprüfung vornehmen zu
assen, denn die Ware nichtsaarländischen Ursprungs
 kann auf Lager genommen und infolgedessen
 mit der aus Eigenproduktion hervorgezangenen
 Ware in engste Berührung gekommen
sein. Ist eine strenge Trennung beider Ursprungsarten
 nicht so durchgeführt, daß ein Fremder auch
ı10ch nach Jahren in die Lage versetzt wird, einvandfrei
 festzusteilen, wo jede Ursprungsart für sich
verblieben ist, dann kann die Handelskammer auch
nicht die Ursprungszeugnisse ausstellen.
Zum besseren Verständnis diene folgendes Beispiel:

Eine saarländische Firma stellt Weinbrand her.
Derselbe wird ausschließlich in Flaschen abgefüllt
zum Versand gebracht, und zwar entsprechend den
Qualitäten unter den Bezeichnungen gut, sehr gut
und extra fein. Von der Gesamtproduktion geht
ztwa ein Drittel nach Deutschland, zwei Drittel verbleiben
 im Saargebiet.
Nun reicht aber auf einmal die Eigenproduktion
nicht mehr aus, dieselbe ist entweder zurückgegangen
 oder der Kundenkreis ist größer geworden.
 Die Firma bezieht nun auch noch andere
Fabrikate, und zwar französischen Ursprungs, die
wohl in Fässern bezogen, aber ebenfalls in Flaschen
abgefüllt und mit Etiketten der Firma versehen
werden. Die bezogenen Fabrikate entsprechen genau
 den Sorten gut und sehr gut, so daß dieselben
ıhne gegen das Prinzip der Reellität zu verstoßen,
unter den gleichen Bezeichnungen verkauft werden
können. .
Eingedenk dessen, daß nur Fabrikate rein saarländischen
 Ursprungs nach Deutschland versandt
werden dürfen und nur für diese der Zollerlaß zu
erwarten ist, werden von der Firma für den Versand
 nach Deutschland nur die aus der Eigenproduktion
 herrührenden Fabrikate verwandt, d. h.also,
daß die Fabrikate nichtsaarländischen Ursprungs
restlos im Saargebiet verbleiben.
Nach einem Jahr oder auch später, nachdem die
gesetzte Zeitspanne für die Zzollfreie Einfuhr
vorüber ist, wünscht nun diese Firma für die nach
Deutschland gegangenen Sendungen die Ursprungszeugnisse
 von der Handelskammer ausgestellt zu
erhalten. Diese können ihr von der Zeit ab, da
nichtsaarländische Fabrikate eingeführt und zum
Verkauf gebracht wurden, für die Sorten gut und
sehr gut nicht gegeben werden, da durch Buchführung
 und Korrespondenz ein einwandfreier Nachweis
 darüber, daß tatsächlich die nichtsaarländischen
Fabrikate im Saargebiet verblieben sind, nicht geführt
 werden kann. Hieraus erhellt — wie bereits
gesagt —, welchen Gefahren eine durchaus reell
handelnde Firma ausgesetzt sein kann.
Zu 3. In einer noch heikleren Situation als die
anter 2 genannten Betriebe befinden sich die unter 3
genannten.
Bleiben wir bei dem zu 2 angeführten Beispiel.
Diese saarländische Firma vermischt in großen
Bottichen die eingegangene französische Ware mit
der aus Eigenproduktion hervorgegangenen. Sämtliche
 Sendungen nach Deutschland in der Zeit der
            
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