Full text : 32.1927 (0032)

befugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes
 — vgl. E. u. M. Bd. 11, S. 368, Bd. 16,
5. 193; Amtl. Nachr. 1916 S. 453, 712, 714; Breithaupt
1924 S. 248 —, welcher der erkennende Senat folgt, handelt
es sich im einem solchen Falle, auch wenn die Rente
irrigerweise als vorläufig bezeichnet worden ist, in Wirklichkeit
 um eine vom Oberversicherungsamt festgesetzte Dauerrente,
 so daß der Rekurs zulässig ist.

Derselbe ist aber auch sachlich begründet. Bei den Beschwerden
 des Klägers handelt es sich einerseits um die
direkten Folgen der Kopfverletzung, nämlich Impressionsfraktur
 des Schädels mit Kopfschmerzen und Schwindelgefühl
und andererseits um eine sogenannte Unfallneurose, d. h. die
Erwerbsunfähigkeit des Klägers hat ihren Orund zum Teil
lediglich im der Vorstellung, krank zu sein. Hierin stimmen
die Gutachten von Dr. M., Prof, G., Dr. E. und Prof.
Dr. F, überein, Auch die Gutachten der Universitätskliniken
F. und Fr. räumen ein, daß der Kläger an Schreckneurose
leidet und daß sich bei ihm Pensionierungs- und Rentenwünsche
 sowie ‚die Angst vor der Wiederaufnahme der
Arbeit unter Tage in den im Laufe der Zeit ausgebildeten
hysterischen Mechanismen äußern. Der Unterschied in der
Begutachtung gegenüber den vorgenannten Gutachtern besteht
 mur darin, daß sie bei der Bemessung des Grades
der Erwerbsunfähigkeit diese Unfallneurose mit berücksichtigen
 und demnach eine Rente von 60 6% befürworten, während
 die übrigen Gutachter die Unfallneurose als Unfallfolge
ausscheiden und daher für die bestehenden Unfallfolgen
eine Rente von 33!/,% für ausreichend erklären. Der Senat
trägt kein Bedenken, sich diesen Gutachten anzuschließen.
In einer grundsätzlichen Entscheidung vom 24. 9. 1926 hat
das Reichsversicherungsamt folgenden Grundsatz aufgestellt:
„Hat die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ihren Grund
in seiner Vorstellung, krank zu sein, oder in mehr oder
minder bewußten Wünschen, so ist ein vorangegangener
Unfall auch dann nicht eine wesentliche Ursache der Erwerbsunfähigkeit,
 wenn der Versicherte sich aus Anlaß des
Unfalles in den Gedanken hineingelebt hat, krank zu sein,
oder wenn die sein Vorstellungsleben beherrschenden Wünsche
auf eine Unfallentschädigung abzielen, oder die schädigenden
Vorstellungen durch ungünstige Einflüsse des Entschädigungsverfahrens
 verstärkt worden sind.“ — vgl. Amtl, Nachr.
1926 S, 480; Berufsgenossenschaft 1927 S. 74; Breithaupt
1927 S. 77, 78 —. Ist demnach eine Entschädigungspflicht
für die Unfalilneurose nicht anzuerkennen, so erscheint im
übrigen eine Rente von 331/,% als ausreichend.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der
Endbescheid der Beklagten wiederherzustellen, und zwar aus
den eingangs erwähnten Gründen mit der Maßgabe, daß die
zuerkannte Rente als Dauerrente zu gelten hat.

ii

Hat eine Krankenkasse auf Grund des 8 8 Abs. 3 der Verordnung
 betr. Versorgung der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen vom 30. Juni 1924 (Amtsblajt 1924
S. 252) Heilbehandlung gewährt und sind ihr dadurch Kosten
in Reichsmark entstanden, so ist für die Rückerstattung in
Franken nach 8 15 der genannten Verordnung der Kurs des
Tages maßgebend, an dem die Rückzahlung durch die
Landeskasse erfolgt.
(Amtsblatt der Reg.-Komm, Nr. 23 von 1927.)
Landesversicherungsamt in Saarlouis.
Urteil vom 16. Mai 1927.
Die Berufung gegen das Urteil des Versicherungsamtes der
Stadt Saarbrücken vom 19. Mai 1926 wird zurückgewiesen.
Kosten hat keine Partei der anderen zw erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat auf Grund der Verordnung betr. Versorgung
 der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
vom 30, 6. 1924 (Amtsblatt S, 252) verschiedenen Personen
in Deutschland außerhalb des Saargebiets Heilbehandlung
gewährt, Es sind ihr dadurch unbestritten 1260,50 RM, Kosten
entstanden, Darüber, daß der Betrag in Franken erstattei
werden soll, herrscht ebenfalls kein Streit. Die Sache ist mur
deshalb. von der Klägerin zur Entscheidung im Spruchverfahren
 der Krankenversicherung gebracht worden (wie dies
8 17 der genannten Verordnung vorsicht), weil die Beklagte
die Umrechnung nach dem Kurse des Tages vornehmen
will, an dem die Auslagem entstanden sind, während die
Klägerin den Kurs des Tages, an dem die Rückzahlung
seitens der Beklagten erfolgt, zugrunde legen möchte. Der
Spruchausschuß des Versicherungsamtes der Stadt Saarbrücken
hat sich auf den Standpunkt der Klägerin gestellt und
mit Urteil vom 19. Mai 1926, auf das verwiesen wird,

len Anspruch auf Erstattung der 1260 RM. in Franken nach
lem Kurswerte am Tage der Rückzahlung durch die Landes-Kasse
 als begründet anerkannt, Auf die Berufung der Be-Klagten
 hin hat das Oberversicherungsamt für das Saarzebiet
 mit einem hier gleichfalls in Bezug genommenen
Jrteile vom 29. November 1926 die Sache am das Landes-‚ersicherungsamt
 abgegeben, indem es zugleich seine Rechtsuffassung
 dahin begründete, daß es dem Standpunkt des
Jersicherungsamtes beitrat,

Diese Abgabe der Sache an das Landesversicherungsamt
st nach $ 1693 der Reichsversicherungsordnung zu Recht
ırfolgt, da cs sich im dieser Sache, in der Rekurs und
devision ausgeschlossen sind, um eine noch nicht festgestellte
\uslegung gesetzlicher Vorschriften — nämlich des 8 15
ler oben bezeichneten Verordnung vom 30. Juni 1924 —
handelt, die von grundsätzlicher Bedeutung ist.
In der Sache selbst ist davon auszugzehen, daß nach dem
;oeben genannten $ 15 der Krankenkasse, die die Heilbehandung
 gewährt hat, „die entstandenen Kosien“ und der ent-;prechende
 Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt werden,
wobei die Kosten für die Heilbehandlung und die Veryaltungskosten
 in Pauschbeträgen ersetzt werden können. Da
2s sich vorliegend nicht um eine solche Pauschalierung
1andelt, so fragt es sich zunächst, was an Kosten ent-;#anden
 ist, insbesondere, ob die Klägerin aus ihrem Vernögen
 eine Reichsmark- oder Franken-Aufwendung gemacht
13at, Es ist unbestritten, daß die Klägerin ständig einen
Zeichsmarkbetrag (einen „Fonds“ in bar oder als Bankkonto)
aält, aus dem sie die Aufwendungen, die sie im Gebiete
ler Reichsmark zu machen hat, bestreitet. Demnach hat sie
ın Kosten auch im vorliegenden Falle „Reichsmark“ aufzewendet,
 wenn es wohl auch zutreffen mag, daß sie ihren
zeichsmarkbestand von Zeit zu Zeit mit Frankenausgaben erzänzt,

Es fragt sich weiter, ob eine gesetzliche Vorschrift be-;teht,
 die die Umwandlung der Erstattungsforderung in
"ranken zum Kurse des Tages der Aufwendung gebietef
>der wenigstens gestattet, Wollte man auf die Umwandlung
3 3 der Währungsverordnung vom 18, Mai 1923 (Amtsblatt
jeite 114) anwenden, der von der Umwandlung von Fordeungen
 handelt, die aus Geschäften der Banken oder des
\ußenhandels entstanden sind, so müßte die Umrechnung
zum Kurse des Tages erfolgen, an. dem die Beklagte diese
Schuld bezahlt. Das Ergebnis wäre das gleiche, wenn man
lie Umrechnung der Markschuld in Franken auf Grund der
ıllgemeinen Bestimmung des 8 2144 des Bürgerlichen Gesetz:
»uches vornehmen wollte, da auch dort die Umrechnung
1ach dem Kurswerte des Zahlungstages festgesetzt ist. Es
cann aber dahingestellt bleiben, ob eine dieser Vorschriften
er unmittelbar anwendbar ist, etwa diejenige des BGB.
Denn, auch wenn man keine für anwendbar hält, so ist
loch kein Grund ersichtlich, weshalb die Umrechnung zum
<urse des Tages der Aufwendung erfolgen soll. Die Verrdnung
 vom 30. Juni 1921 bedient sich aus praktischen
3ründen vorhandener Organisationen, um die Heilbehandung
 etc, der Kriegsbeschädigten durchzuführen. Ihr 8 15
zeigt, daß sie die Krankenkassen in vollem Umtange für die
Jamit verbundenen Kosten schadlos halten will, Dieser Erfolg
— und gegebenenfalls andererseits die Vermeidung eines
ıngerechtfertigten Kursgewinnes auf seiten der Krankenkasse
— wird nur erreicht, wenn diese vermögensrechtlich in den
Stand gesetzt wird, ihre Markausgaben zu ersetzen. Es
<ann daher eine Umrechnung nur zum Kurse des Tages
ler Rückerstattung in Frage kommen. Das allein erscheint
»illig, das ist auch die Analogie zu den oben angeführten
zesetzlichen Bestimmungen der Währungsverordnung und
les Bürgerlichen Gesetzbuches, und das entspricht auch der
zechtsprechung in den (ähnlich gelagerten) Fällen von
Schadenersatz, die dahin geht, daß derjenige Geldbetrag
zu zahlen ist, der im Zeitpunkte der Zahlung er-’orderlich
 ist, um die schädigenden Folgen auszugleichen.
Hiernach war, wie geschehen, die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.

_—
a

EBuchdruckerezgi Gebr. Hefer A.-G.
Völklingen, Wilhelmstr. 24
Fernsp:. Amt Völklingen Nr, 13, Amt Saarbrücken Nr. 1184,

Anfertigen von Brucksachen
tür Behörden, Korporationen, für Geschäfte jeder Art
Private usw.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.