beinahe gewohnheitsrechtlich herausgebildet, daß im Zeugnis
kurz der Grund des Austrittes z.B. „Austritt erfolgt im
gegenseitigen Einverständnis“, „auf eigenen Wunsch‘ oder
dergleichen angegeben wird,
Ucbrigens steht auch der Kommentar von Staub (Aum. 4
zu 8 73) auf dem Standpunkte, daß der Entlassungsgrund
angegeben werden kann,
Nach alledem mußte der Kläger mit der erhobenen Klage
der Abweisung unterliegen unter Kostenfolge nach 8 91 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß $ 3 a a. O.
von dem Gerichte nach seinem Ermessen festgesetzt. Da der
Kläger geltend gemacht hat, daß er durch das Zeugnis in
seinem Fortkommen gehindert werde, ‘hat das Gericht sein
Interesse mit 600, — RM. angenommen,
Gutachten
der Industrie- und Handelskammer zu Berlin
über die Zulässigkeit der Loseblattbuchführung.
Die Kammer hat sich in den Jahren 1905 und 1911 mit der
Frage der Buchführung auf losen Blättern (Kartensystem) beschäftigt
und ihre Zulässigkeit verneint, es sei denn, daß es
sich um ein neben den ordnungsmäßig geführten festen
Büchern bestehendes Kartensystem handelt, das für gewisse
Zwecke geführt wird,
Inzwischen haben sich in der Praxis der Banken und
vieler anderer Großunternehmungen neuere Buchungssysteme
in immer stärkerem Maße Eingang verschafft, bei welchen
sämtliche Buchungen nicht mehr in festen Büchern, sondern
auf losen Blättern oder Karten vorgenommen werden, und deı
Reichsgesetzgeber hat für Steuerzwecke gebundene Bücheı
nur, „soweit es geschäitsüblich ist‘‘ (8 162 Abs. 4 der
Reichsabgabenordnung), vorgeschrieben. Die Kammer hat sich
daher zu einer Ueberprüfung ihres früheren Standpunktes
bewogen gefühlt und ist dabei zu folgendem Ergebnis
gekommen:
Die Buchführung auf losen Blättern widerspricht der Sollvorschrift
des 8 43 Abs. 2 HGB. Es werden aber Rechtsnachteile
für den Buchführenden, sei es strafrechtlicher Art
(KO. 88 239, 240), sei es mit Bezug auf die Beweisführung
im Prozeß, aus der Tatsache der Loseblattbuchführung an
sich nicht zu befürchten sein, wofern nur gemäß 8 38 HGB
durch die Buchführung die Handelsgeschäfte des Kaufmanns
und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich gemacht sind. Ob
diese Voraussetzung erfüllt ist, wird von den Umständen
des Einzelfalles, insbesondere auch von der sachgemäßen
Handhabung des angewandten Buchführungssystems abhängen.
Unter dieser Voraussetzung wird auch eine Loseblattbuchfüh:
rung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent:
sprechen können, namentlich wenn sie als doppelte Buch:
führung eingerichtet ist, und
i, wenn sie der Zeitfolge entsprechende Eintragungen der
Geschäftsvorfälle enthält,
wenn durch gegenseitige Verweisungen und Buchungszeichen
der Zusammenhang zwischen den Eintragungen
auf Konten, den Grundbuchungen und den Belegen
klar nachgewiesen ist oder durch eine andere
entsprechende Kontrolleinrichtung der Nachweis der Verbuchung
leicht und sicher geführt werden kann,
wenn der Kontoplan eine klare Uebersicht über Bestände,
Aufwand und Ertrag gewährleistet,
wenn ein Nachweis über alie in der Buchhaltung verwandten
losen Blätter geführt wird,
wenn für jedes Geschäftsjahr ein besonderer Satz von
Kontoblättern oder -karten angelegt wird und die Ablegung
als „erledigt“ nur in vollständigen Jahres- odeı
Halbjahressätzen erfolgt, ;
wenn die Belege geordnet aufbewahrt werden,
wenn gegen eine fahrlässige Verlegung oder mißbräuchliche
Entfernung oder Umstellung von Buchungsblättern
oder -karten und die Einfügung gefälschter Neuausfertigungen
wirksam Vorkehrungen getroffen werden. In
dieser Beziehung ist es neben mechanischen Hilfsmitteln
(z. B. Sicherheitsverschluß) insbesondere empjehlenswert,
wenn jedes Buchungsblatt mit der Ziehung
der Endsummen oder des Saldos schließt und jedes
neue Buchungsblatt mit den Endsummen oder dem
Saldo des vorangegangenen anfängt.
Erfolgen auch Grundbuchungen auf losen Blättern, so
empfiehlt es sich, diese von vornherein mit Seitenzahlen zu
versehen und monatweise oder in größeren Zeitabschnitten
in festen Einbänden zu vereinigen. Bei den Kontoblättern
oder -karten empfiehlt sich eine gleiche Zusammenfassung
in festen Einbänden von Tahressätzen.
&.
7
ist eine sachgemäß gehandhabte Buchführung im übrigen
ıls ordnungsmäßig anzusehen, so dürfte gegen. ihre Zuässigkeit
aus der Vorschrift des 8 43 Abs, 3 Satz 1 kein
>ntscheidender Grund zu entnehmen sein. Die Kammer sieht
sich auch in dieser Beziehung genötigt, ihren früher („Mit-'eilungen‘“
1911 Nr. 11 S. 289) eingenommenen Standpunkt
aufzugeben. Die genannte Vorschrift verbietet es, Zwischen-:äume
zu lassen, die die Einfügung von Posten ermöglichen.
;st dort die Rede von Stellen, die der Regel nach zu bechreiben
sind, so paßt dieser Ausdruck auf das Loseblatt-‘ystem
nur insoweit, als auf den einzelnen Karten Zwischen-‘:äume
gelassen werden. Ebensowenig wie der Kaufmann
jich bisher gehindert gesehen hat, beispielshalber das Kontocorrentkonto
so anzulegen, daß für die Konten der einzelnen
<unden Raum zur Eintragung später dazukommender Posten
»Meibt, weil diese Stellen eben der Regel nach nicht zu be-:chreiben
waren, ebensowenig kann die theoretisch gegebene
Aöglichkeit, eine neue Karte einzuschieben, als der Vor-:chrift
des 8 43 Abs. IM Satz 1 widersprechend angesehen
verden.
Die Kammer glaubt daher, gegen die Anwendung bewährter
>der etwa noch neu auszubildender Verfahren und Methoden
ler Loseblattbuchführung, die im übrigen den Grundsätzen
ardnungsmäßiger Buchführung entsprechen, in Betrieben, in
jenen sie wegen der großen Zahl der in Frage kommenden
<onten oder aus anderen Gründen erhebliche praktische Vorteile
bieten, keine Bedenken erheben zu sollen. (C 3092,27.)
Grundsätzliche Entscheidungen des
Landesversicherungsamtes in Saarlouis.
Hat die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten ihren Grund
n seiner Vorstellung, krank zu sein, oder in mehr oder minder
)ewußten Wünschen, so Ist ein Von SENDE Unfall auch
jann nicht eine wesentliche Ursache der Erwerbsunfähigkeit,
wenn der Versicherte sich aus Anlaß des Unfalles in den
Gedanken hineingelebt hat, krank zu sein, oder wenn die sein
Vorstellungsleben beherrschenden Wünsche auf eine Unfallantschädigung
abzielen, oder die schädigenden Vorstellungen
Jurch ungünstige Einflüsse des Entschädigungsverfahrens
verstärkt worden sind.
(Amtsblatt der Reg.-Komm, Nr. 27 von 1927.)
Landesversicherungsamt in Saarlouis,
Urteil vom 20, Juni 1927.
Unter Aufhebung des Urteils des Knappschafts-Oberversicheungsamtes
in Saarbrücken vom 30. Juni 1926 wird der
3ndbescheid der Beklagten vom 23. Februar 1924 mit der
Maßgabe wiederhergestellt, daß die hierdurch zuerkannte
zente als Dauerrente zu gelten ‘hat.
Außergerichtliche Kosten bleiben außer Ansatz.
Gründe:
Der Kläger hat am 22. Mai 1923 im Betriebe ‚der Grube
D. dadurch einen Unfall erlütten, daß ihm ein Felsstück auf
len Kopf fiel. Für die Folgen dieses Unfalles, bestehend in
ner frischverheilten Impressionsfraktur ‚des Schädels mit
zlaubhaften Kopfschmerzen und Schwindelgefühl wurde durch
Zndbescheid der Beklagten vom 23. 2. 19241 eine vorläufige
Teilrente von 331/,00 festgesetzt. Die gegen diesen End-’escheid
eingelegte Berufung hatte insoweit Erfolg, als durch
las Urteil des Knappschafts-Oberversicherungsamtes vom 30.
uni 1926 die dem Kläger von der Beklagten zu zahlende
zente auf 45 % erhöht wurde,
Gegen dieses Urteil richtet sich der form- und tristgerecht
ingelegte Rekurs. der Beklagten mit dem Antrage:
das Urteil aufzuheben und den Endbescheid vom 23.'2.
1924 wiederherzustellen.
Der Kläger hat beantragt:
den Rekurs abzuweisen.
Da durch das angefochtene Urtein eine vorläufige Rente
iestgesetzt wurde, handelt es sich mit Rücksicht auf den
Wortlaut des 8$ 1700 Ziffer 7 RVO. zunächst um die Frage,
>b der Rekurs zulässig äst, Diese Bestimmung besagt, daß
ier Rekurs ausgeschiossen ist, wenn es sich um vorläufige
denten ($ 1585 Abs, 1) handeıt. Trotz des Wortlauteg
ljieser Bestimmung trägt der Senat kein Bedenken, die Zuässigkeit
des Rekurses zu bejahen. Nun ‘hat sich aber
ler Unfall bereits am 22, 5. 1923 ‚ereignet, Nach Im
Abs, 2.RVO, ist mit Ablauf von 2 Jahren seit dem Unfalle
lie Dauerrente festzustellen, Als die angefochtene Entscheilung
erging, war das Knappschafts-Oberversicherungsantt
Temnach zur Festsetzung einer vorläufigen Rente nicht mehr