Full text : 32.1927 (0032)

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Amtlicher Teil.

Verzollung deutscher Kraftwagen auf Grund
des deutsch-französischen Handelsabkommens
vom 17, August 1927.
Die Frage der Verzollung deutscher Kraftwagen auf Grund
des deutsch-französischen Abkommens hat sich als außerordentlich
 kompliziert erwiesen. Da eine Klärung dieser
Frage für die Einfuhr deutscher Kraftwagen in das Saargebiei
von ausschlaggebendem Interesse ist, hat sich die Handelskammer
 sowohl mit der deutschen Botschaft in Paris als
auch mit der Generatzolldirektion. in Verbindung gesetzt.
um einwandfrei festzustellen, welcher Zollbelastung deutsche
Kraftwagen tatsächlich unterliegen. Wir sind heute in der
Lage, als Ergebnis dieser Feststellungen nachstehendes mitzuteilen:

Gemäß Liste A des deutsch-französischen Abkommens sind
deutsche Kraftwagen seit dem 6. September dieses Jahres
in dem Genuß dies Minimaltarifs in Höhe von 45 9% des Wertes
getreten, Die aufgetretenen Schwierigkeiten bestehen darin,
daß gemäß Zeichnungsprotokoll zu Artikel 7 des Abkommens
auf Kraftwagen der Nummer 614 ter des französischen Tarifs
die allgemeinen Bestimmungen über die Wertverzollung keine
Anwendung finden, sondern die in den „Observations preliminajres‘“
 festgelegten frither gültigen Vorschriften, d.h,
die sogenannte deduktive Methode, Platz greifen.

Bei der Berechnung auf der Grundlage dieser Vorschriften
yeht man von dem Wert aus, den entsprechende französische
Wagen im Frankreich haben, zieht von diesem Wert den
Betrag des Minimaltarits ab umd berechnet von dem sich
ergebenden Betrag 45% des Wertes als zu zahlender Zoll.
betrag, Bei folgendem Beispiel wird davon ausgegangen,
daß der Wert des französischen Wagens, der dem zur Einfuhr
gelangenden deutschen Automobil ‚entspricht, mit 200 000 Fr
anzunehmen ist, X bedeutet in der nachfolgenden Cileichung
den zu errechnenden und der Erhebung des -J5prozentigen
Wertzolls zugrunde zu legenden Wertbetrag. Es ergibt sich
damn folgende Gleichung:
X>x 45
X + 100 = 200 000.
Bei der Auflösung dieser Gleichung ergibt sich 100 X -!-15
 X = 200000 X 100.
X = 200000 > 100
145
X = rund 138000 Franken.
Demnach ist der Wert von 138000 Fr. derjenige, den
die Zollbehörde bei der Errechnung und Erhebung des
Zolles zugrunde zu legen hat. Von dem Betrag von 138 000
Franken kommt also der Wertzoll von 45% zur Erhebung
im Betrage von rund 62000 Fr. Demgemäß beträgt der zu
erhebende Zollbetrag auf den Gesamtwert berechnet nicht
45, sondern nur 31 %.
Die Generalzolldirektiom in Paris, die die Handelskammer
gleichfalls um ein Beispiel für die Verzollung eines deutschen
Kraftwagens gebeten hat, dessen innerer Wert 60000 Fr.
betragen soll, schreibt unter dem 16. Oktober Nr. 006 389
folgendes:

„J’ai U’honneur de vous faine conmaitre que la valeur
considere&e comprend 1a valeur imposable augmentöe du
montant des droits d’entree (45% ad valorem), ce qui
rewient ä dire que la valeur üimposable represente les
100145 du prix en questiom, Soit:
Valeur imposable: 600000 > 100 : 41379 Irs.
145
Droit de douane: 41379 x 45 = 18621 frs,
100
Total: 60000 frs.“
Auch aus diesem. Beispiel ergibt sich ein Zollsatz von
31 0%. Da die vorstehenden Berechnungen amtlichen Charakter
haben, steht nunmehr fest, daß auf den inneren Wert des
Wagens gerechnet ein Zollsatz von 31% zur Erhebung
gelangt,
Die deutsche Botschaft in Paris hat weiterhin die Frage
angeschnitten, ob bei der Wertverzollung von deutschen
Automobilen nicht dann Schwierigkeiten ‚entstehen könnten,
wenn der deutsche Verkaufspreis in Deutschland höher sei
als der Verkaufspreis eines ‚entsprechenden Automobils in
Frankreich, Diese Frage wurde von Herrn Petit, dem Vertreter
 der Generalzolldirektion, verneint, wobei er folgendes
Beispiel anführte:

„Wenn direi gleichartige und gleichwertige Automobile
derselben Marke zur Einfuhr gestellt würden, von denen
das erste zu einem normalen Verkaufspreis, das zweite als
Geschenk gratis und das dritte zu einem weit über dem
normalen Verkaufspreis kegenden Preis in den Besitz von
Personen in Frankreich übergingen, so sei der von allen
irei Automobilen zu erhebende Wertzoll der gleiche, und
zwar ausgehend von dem Wert eines entsprechenden französischen
 Automobils, wie oben geschildert, zu errechnen
und zu erheben,“
Auf den weiteren Hinweis der Botschaft, daß es für
lie deutsche Automobilindustrie schwierig sei, die ihren
Fabrikaten entsprechenden französischen Wagen bzw. deren
Nert festzustellen, im besonderen Fällen sogar gleichartige
'ranzösische Wagen überhaupt micht bestehen könnten, er-<lärte
 Herr Petit, daß er zur Vermeidung von Schwierigzeiten
 nur empfehlem könne, daß die nach Frankreich €x-»ortiernde
 deutsche Automobilindustnie bei der Einfuhr den
Vert der Wagen durch einen von der französischen Zohll-»ehörde
 autorisierten Sachverständigen schätzen lasse. Ein
;olcher Sachverständiger könne auch in dem Fall, daß gleichırtige
 französische Wagen nicht bestehen sollten, auf Grund
jeiner Sachkenntnis ein Urteil abgeben. Eine derartige
Schätzung sichere in dem Fall, daß von der Zollbehörde
ausnahmsweise eine Beanstandung der Wertangabe erfolge,
iecn Einführenden gegen den Vorwurf der Agabe einer
'alschen Zolldeklaration, Weiter sei es die Regel, daß das
Jrteil des Sachverständigen bei einer von der Zollbehörde
ıngestellten Nachprüfung fast durchweg als maßgebend anarkannt
 werde, Wir lassen es dahingestellt, ob und inwieweit
der letztere Rat des Herrn Petit empfehlenswert ist, und beschränken
 uns darauf, zur Unterrichtung der Interessenten
me Liste der Zollsachverständigen für Kraftwagen beizufügen.
Liste von Experten für Automobile, die bei der französischen
Zolldirektion zugelassen sind.
(In Parss.)
\ntoine (phares), Bild. Beaumarchais 60.
\rquemborg (radiateurs, carburateurs, magnetos), rue du
Maulin Vert 71.
3Zeguin (Louis), rue de Rome 10,
Zezier, rue Denis Papin, 7, a Puteaux (Seine).
3rasier (H.), av, des Champs-Elysees 21.
Zhampeyrache (L.), rue d’Avejan, a Alais (Gard).
Yitrocn (A), quai de Javel 143.
Zumy, rue Guynmemer 26, & Issy-les-Moutineaux (Seine).
De Dion, av. d’Iena 4.
Delaparte, ‚rue St, Antoine 62,
Delaunay-Belleville (P.). av. des Champs-Elysges 42.
Donnay (Etablets Chenard et Walcker), rue du Moulin de la
Tour a Gennevilliers (Seine).
Dubois, rue Corbeau 26.
Dugand (P.), rue Danton 80, ä Levallois-Perret (Seine),
Duquenoy (Gaston), av. de la Gde Arme. 15,
Faure-Beaulieu (Etablits: Lamoine), rue du Lappe 21.
Gentilhomme (H.), fabt d’avertisseurs, rue de la Garenne 66,
ä Courbevoie (Seine).
Godard-Desmarest, rue Amelot 128,
Gouget, avenue Victor Hugo 113,
Goudard, av. de Neuilly 190, a Neuilly-sur-Seine (Seine).
Hänstin (J.), rue de Madrid 20,
-Augo (Paul), av. Emile Zola 8, ä Billancourt (Seine).
„aigwelet (J.), pl. dw Huit Octobre 7, ä St. Quentin (Aisne).
_a Vilette (de), av. Kleber 70.
Lerowx (G.), rue de Valenciennes 83.
_ompguemare, rue du Buisson-St, Louis 12.
Varcoux (Charles), rue Albouy 8,
Mathis (E. E, C.), Bld. du President Poincare, ä Strasbourg
(Bas-Rhin).
Monproült, av, Malskoff 161.
Meyer, ne du President Wilson 165, a Levallois-Peiret (Seine)
Niclausse (J.), rue des Ardenmnes 24,
Iiiron (Albert), av. des Champs-Elysees 40,
Pamhard (P.), av. ’Ivry 19.
Detiet. av. des Champs-Elysees 68
            
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