cin entrepöt zu verbringenden Waren notwendige Werkzeug
verfügen,
Art. 2. — Die Zollbehörde ist ermächtigt, die in vorstehendem
Artikel aufgeführten Metalle zeitweilig zuzulassen,
wenn die Kompensationserzeugnisse, die zur Prüfung vorgeführt
werden müssen, unter die in den Artikeln 4 und 7
des vorliegenden Dekrets näher bestimmten Kategorien fallen.
Was jedoch die in Absatz 4 des Artikels 1 aufgeführten
Erzeugnisse anbetrifft, so müssen die Importeure die in diesem
Absatz vorgesehenen Bedingungen erfüllen; sie müssen ferner
die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 3 beachten
Art. 3, — Die Ankunft dies zeitweilig zugelassenen Bleies
in den verarbeitenden Fabriken ist nachzuweisen, Der Transport
findet unter Zo!lbegleitung statt, wenn sich die Fabriken
in demselben Ort befinden, in dem das Eingangszollamt gegelegen
ist,
Wenn die Fabriken an anderen Stellen liegen, geht die
Zollbegleitung mit bis zum Bahnhof oder zu dem Transportschiff,
und die Interessenten verpflichten sich, bei jeder
Sendung der Zollbehörde die Ankunft des Bleies bei dem
Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen;
zu diesem Zwecke haben sie entweder eine Bescheinigung
der Zollbehörde, wenn eine solche an dem Ort besteht,
andernfalls eine Bescheinigung des Bahnhofsvorstehers odeı
den Frachtbrief des Schiffers mit dem Visum der Ortsbehörde
versehen beizubringen.
Wenn das Blei dazu bestimmt ist, in verschiedenen Fabriken
verarbeitet zıt werden, müssen die Formulare für die zeit:
weilige Zulassung angeben, unter welche Fabriken die Ver:
arbeitung verteilt wird, und die Soumissionäre müssen di:
nach den verschiedenen Fabriken direkt hintereinander vorgenommenen.
Transporte nachweisen.
In jedem Falle sind die Nachweise dem Einfuhrzollamt
vorzulegen,
Wenn es ihnen, nachdem die Einfuhr bereits vollzogen
ist, notwendig erscheint, die Herstellung unter verschiedene
bestimmte Fabriken zu verteilen, müssen die Interessenten
bei dem Eingangszollamt vorstellig werden, damit die declaration
soumission, die Erklärung zur zeitweiligen Zulassung
cine entsprechende Bemerkung erhalten.
Die Soumissionäre müssen die Kosten für Mustersendungen
an die zuständigen Laboratorien jedesmal zahlen, wenn die
Zollbehörde glaubt, eine Analyse des Rohbleies oder der auscuführenden
Erzeugnisse vornehmen lassen zu müssen.
Art. 4. — Die Kompensation dies silberhaltigen oder micht
silberhaltigen Rohbleies sowie der Späne und Bruchstücke
alter Waren aus Blei geschieht durch die Ausfuhr nachstehender
Erzeugnisse und unter nachstehenden Bedingungen:
Eingeführte Erzeugnisse: Auszuführende Erzeugnisse:
!., 100 kg Rohblei 100 kg gewalztes oder zu
Drähten ausgezogenes Blei
100 kg Waren aus reinem
Blei aller Formen und Ausdehnungen,
wie Rohre,
Schrott, Bleikugeln etc.
Eine gewisse Menge Blei
Waren aus mit Zinn, Zink
oder anderen Metallen legiertem
Blei. In den ausgeführten
Erzewgnissen muß die
zleiche Menge der zeitweilig
zugelassenen Metalle ‚enthalten
sein, Der Exporteur muß
diese Menge deklarieren, die
von dem zuständigen Labo-‘atorium
kontrolliert wird. Zu
liesem Zwecke werden Pronen
entnommen.
a) 50 kg Blei
Farben:
100 kg Grün, das aus eineı
Mischung von Bleichromat
mt Preußisch-Blau hervarzegangen
ist.
100 kg mit Oel geriebenes
Bleiweiß.
b) 80 kg Blei
eine gewisse Menge
Ble}
Andere Farben: Es können
nur solche Farben zur Aus-‘uhr
zugelassen werden, die
nindestens 25% Blei enthalen,
Diese Menge wird durch
Analyse bestimmt und muß
‚orher von dem Exporteur
ieklariert werden
©) kg Blei
930 kg Rohblei
100 kg Bleikristall
Andere chemische Erzeugnisse
aus Blei, 100 kg Mennige
und Bleiweiß.
b) 95 kg Blei
100 kg Bleiglätte und andere
Bleioxyde.
100 kg Bleiacetat, -chromat,
-‚nitrat und -pyrolignit.
\ 60 kg Blei
d) eine gewisse Menge
Blei
Andere nicht genannte Blei-Salze.
Wenn sie mindestens
25 00 Blei enthalten wird die
entsprechende Menge Blei
auf der admission tempo-‚aine
zur Anrechnung ge-»racht,
die bei der Analyse
’estgestellt wird umd die die
Exporteure vorher deklarie-:en
müssen. Betragen die ge-'undenen
Salze weniger als
2500, so können die Erzeugnisse
nicht als Kompensation
angenommen werden.
100 kg entsilbertes Blei in
rohen Blöcken, Mulden, Barren
und Platten.
rä
100 kg silberhaltiges
Blei, gleichgültig mit
welchem Silbergehalt,
auch Späne und Bruchstücke
alter Waren
Art, 5. — Das zur Entlastung für Soumissionen über silber-1altiges
Blei oder Späne und Bruchstücke alter Waren aus
Blei vorgeführte entsilberte Blei kann sich in den Fabriken,
die die eingeführten Erzeugnisse verarbeitet haben, im entre-»öt
fictif befinden, wenn diese Werke in Orten liegen, wo
:inm Zollamt vorhanden ist,
Dic Industriellen können sich in diesen entrepöts das für
.hre Fabrikation notwendige entsilberte Blei verschaffen; für
dieses Blei werden neue Soumissionen ausgestellt, die nach
den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen geprüft werden.
Art. 6. — Zur Unterstützung der Gesuche um Entlastung
ler Soumissionem für silberhaltiges oder nicht silberhaltiges
3let, Späne und Bruchstücke alter Waren müssen von den
nteressenten, von ihnen bescheinigt und unterzeichnet, Nachveise
vorgelegt werden, die bestätigen, daß die ausgeführten
Erzeugnisse aus ihrer eigenen Fabrik stammen.
Diese Fabrikationsnachweise und -bescheinigungen haben
ur Wert, wenn sie datiert sindı und das Datum später als
las der acquit-äa-caution ist, auf die sie sich beziehen.
Die Unterschrift der Interessenten muß von der Ortsbehörde
egalisiert sein,
Wenn jedoch die Industriellen ihre beglaubigte Unterschrift
ct einem Zollamt ‘hinterlegt haben, können sie von der
Zormalität der Beglaubigung für spätere Fabrikationsnachveise
für dasselbe Zollamt befreit werden.
Wenn die Bearbeitung unter mehrere Unternehmungen vereilt
wird, die verschiedenen Industriellen gehören, muß für
eden von ihnen eine Bescheinigung beigebracht werden, die
lie Verarbeitung angibt, die das Blei in jeder Werkstatt
der Fabrik erfahren hat,
Art, 7. — Dice Kompensation für Zinn in Mulden und
Zink in rohen Blöcken oder Mulden erfolgt nach folgenden
Bestimmungen:
Einzuführende Metalle:
Zink in rohem Zustand in
Mulden und Ingots
Rohes Zinn in Mulden
Zinn in Ingots von 1-—2 kg,
aus dem Einschmelzen gewonmen.
Bleche vom 0,2 mm
Dicke oder weniger; Zinnıleche
von 1 mm Dicke.
Art, 3, — Die Frist zur Wiederausfuhr oder zur Verbringung
in ein entrepöt beträgt für die zur Entlastung der
nn diesem Dekret genannten Metalle zugelassenen Erzeugıisse
sechs Monate,
Art. 9. — Die Importewre müssen sich durch eine in
zültiger Form mit einer Kaution versehene Soumission und
ınter Zollstrafe verpflichten, die Kompensationserzeugnisse
viederauszuführen oder in ein entrepöt zu verbringen. Die
Nachprüfungen müssen Gewicht auf Gewicht geschehen, ohne