Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
a) Landesstempelsteunuer.
Der Tarif für die Landesstempeisteuer sieht in Artikel 1
folgende Aenderungen vor:
Die bisherigen Fest- und Mindeststempel von 5 Fr.
für Auseinandersetzungen, Erbrezesse, d, h.
Verträge, durch weiche die Verteiiung einer erbschaftssteuerpflichtigen
Erbschaft beurkundet wird, Tarifnummer 4;
für die Ausfertigung von Schriftstücken der
Behörden und Beamten, einschließlich der Notare der Tarif
yummer 5;
für Sicherstellungen, insbesondere Bürgschaftserklärungen
und Pfandrechtsbestellungen, soweit der Wert der
sichergesteilten Rechte nicht schätzbar ist, der Tarilnmummer 23,
Absatz 4;
für Vollmachten der Tarifnummer 26, Absatz 2 und 3;
für Zeugnisse der Amtsärzte der Tarifnummer 28,
Absatz 2, werden auf 12,50 Fr. erhöht.
Der bisherige Feststempel von 6 Fr., Tarifnummer 2A b,
für die Abtretung von Hypotheken usw, auf einem
außerhaib des Saargebietes gelegenen Grundstück wird auf
15 Fr. erhöht.
Der bisherige Stempel von 8 Fr. wird für
Auszüge aus Akten usw. der Tarifnummer 6;
für Kauf- und Tauschverträge bei Erbschaf-‚en
der Tarifnummer 12, Absatz 5; N
für Legalisationen von Urkunden der Tarifuummer
13;
ijiür Notariatsurkunden der Tarifnummer 17;
für Vergleiche der Tarifmummer 24;
für Verträge der Tarifmummer 235, Absatz 1 und 3;
für Werkverträge der Tarifnummer 27, Absatz 2, und
für amtliche Zeugnisse in Privatsachen ‚der Tarifzummer
28, Absatz 1, auf 20 Fr. erhöht.
Der bisherige Stempel von 10 Fr.
für Apotheker- usw. Approbatıonen der Tarifummer
9, Absatz 2, und
für Inventarien zum Gebrauch für stempe'pflichtige
Urkunden der Tarifnummer 11 wird auf 25 Fr, erhöht,
Der bisherige Stempel von 50 Fr. über die Bestätigung
oder Anstellung von vereidigten Maklern
der Tariinummer 15 wird auf 125 Fr.,
der bisherige Stempel von 100 Fr. für die Konzessionserteilung
zur Errichtung einer Zweigapoatheke und
für die Genehmigung zur Veriegung einer Apotheke der
Tarifnummer 9, Absatz 1c und d, wird auf 250 Fr,
der bisherige Stempel von 200 Fr. für die Erlaubniserteilung
zum Vertrieb .des Pfandieih-, Pfandvermittlerusw.
-Geschäftes (Reichsgewerbeordnung $8& 34, Absatz 1
und 2) der Tarifnummer 9, Absatz 5, und für die Genehmigung
zur Errichtung von Versicherungsunternehmen der Tarifnummer
9, Absatz 7, auf 500 Fr. erhöht.
Nach den weiteren Bestimmungen der neuen Verordnung
werden in Tarifnummer 2c, erste Zeile, die Worte; „notarie;1
beurkundete oder beglaubigte“ gestrichen, so daß in
Zukunft alle Abtretungen unabhängıg von ‚der Form
mit 2 bis 3%o zu verstempeln sind,
Die Tarifnummer 8 wird dahin geändert, daß sich der
bisherige Satz von *1/,%o für Eheverträge auf 1%)
bei einem Werte bis zu 89000 Fr. und sogar auf 2% bei
höheren Werten erhöht.
In der Tarifnummer 9, Absatz 3a, Satz 2, und Absatz 3b,
Satz 2, werden die letzten Worte: „jedoch nicht über
8000 Fr. bzw. 16000 Fr.“ gestrichen, so daß nunmehr
für den Stempel für die Erteilung der Erlaubnis
zum Betriebe einer Gast- und Schankwirtschaft
keine Höchstgrenze mehr gezogen wird.
Für die Genehmigung zur Errichtung von Anlagen
im Sinne des 8 16 der Reichsgewerbeordnung, d. h, von Anlagen,
welche durch die Örtliche Lage oder die Beschaffenheit
der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstücke oder für das Pub!ikum überhaupi
erhebliche Nachteiie, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen
können, wird die bisherige Stempneisteuer von 1%:
aut 2%o erhöht.
Kauf- und Tauschverträge der Tarifnummer 12
sind statt bisher mit 3%o in Zukunft mit 6%og zu versteuern.
Die Tarifnummer 21 über Protokolle, für die bisher
ein Mindeststempel von 8 Fr. festgesetzt war, sieht in
der neuen Fassung einen Stempel von 200 Fr. für gerichtliche
oder notarielle Protokolle über Verlosungen oder
Ziehungen, von ebenfalls 200 Fr. über Generalversamm!ungen
von Aktiengesellschaften
oder von Kommanditgesellschaften auf Aktien,
von 75 Fr. pro Proiokoll über Versammlungen von
G.m.b.H.’s, bei sonstigen Protokollen einen Mindeststemnel
von 20 Fr. var.
In der Tarifhnummer 22, Ziffer 2, werden die Stempelsteuern
für kaufmännische, nicht auf Order ausgestellte
Verpflichtungsscheine über Leistungen von Gel
dern von bisher !/5%o auf 14%o, mindestens aber 5 Fr., erhöht.
Der Bürgschaftsstempel der Tarifnummer 23 wire
‚on 1%o auf 1%o erhöht.
Der Vollmachtsstempel der Tarifnummer 26, Abjatz
1, wird allgemein auf 1%o des Wertes, anstelle des bisherigen
Feststempeis von 8 Fr. bzw. 5 Fr. bei Gegenständer
bis zu 10000 Fr. erhöht,
b) Reichsstempelsteuer.
Nach Artikel 2 der neuen Verordnung sind ferner folgende
\enderungen der nach dem Reichsstempe‘gesetz vom 3. Juli
1913/26. Ju 1918 zu erhebenden Stempelabgaben vorgenommen.
Zu beachten ist hierbei, daß durch Verordnung
vom 24. Mai 1923 (Amtsbl. 1923 Nr. 14) die im Reichsstempe:gesetz
vorgesehenen Abgaben bisher wie folgt zı
’erechnen und zu erheben waren:
a) Soweit die Abgaben in Prozent bestimmt sind, in Höhe
der vorgesehenen Prozentsätze,
b) in allen übrigen Fällen in ziffermäßig doppelter Höhe
der Marksätze, jedoch mit der Maßgabe, daß auch die
Wertstulen auf die doppe'te Spannung ausgedehnt werden.
Die hiernach sich ergebenden Steuersätze der Tarifnummer
1Ac, Ziffer 1, für die Errichtung von offenen
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften,
Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
werden von bisher 40 Fr. auf 100 Fr., für
Gelegenheitsgesellschaften der Tarifhummer 1 Ac.
Ziffer 2, von bisher 20 Fr. auf 50 Fr., für Gesellschaften
des bürgerlichen Rechts der Tarifnummer
1Ac, Ziffer 3, welche andere als Erwerbszwecke
verfo'gen und von im Genossenschaftsregister eingetragenen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
deren Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitgileder
hinausgeht, von bisher 10 Fr. auf 25 Fr., und der
in Tarifnummer 1A.d vorgesehene Satz von 6 Fr. auf
15 Fr. erhöht,
Der Mindestsatz für den Beitritt neuer Gesell:
schafter im Sinne der Tarifnummer 1Ac, Zusatz zu ©,
Ziffer 2, wird für die Genossenschaften von bisher 2 Fr. auf
5 Fr., für andere Gesellschaften von bisher 20 Fr. auf
30 Fr. erhöht,
Der Mindeststempel für eingebrachtes Vermögen
ler VUeberlassung von Rechten an dem Vermögen
von Gesellschaften im Sinne der Tarifhummer 1 A e, unterliegt
in Zukunft einem Mindeststempel von 50 Fr. und 15 Fr
statt bisher 20 Fr. und 6 Fr.
Der Stempel für die erstmalige Festsetzung der
Satzungen einer Gewerkschaft, Tarifuummer 1Af, wird
von bisher 1000 Fr. auf 2500 Fr., im Ermäßigungsfalle
von Bisher 200 Fr. auf 500 Fr., bei anderen Gesellschaften
von bisher 10 auf 25 Fr. erhöht.
Die in 6a und b vorgesehenen Sätze von 0,25 Fr. und
3,50 Fr. für Frachturkunden erhöhen sich auf 0,60 Fr
und 1,20 Fr.
In den Tarifnummern 1Ad und 1Ae werden die Wertstempel
für die Einbringung von beweglichen
Vermögensgegenständen un Gesellschaften bzw. für
die Ueberiassung von beweglichen Vermögensgegenständen
von bisher !/,% auf 60%o erhöht.
Die Habenzinssteuer der Tarifnummer 10 wird statı
5isher 3% in Zukunft 6% betragen. Die bisher völlig befreiten
Sparkassen, Genossenschaften und deren Verbandsxassen
sollen in Zukunft lediglich zu einem ermäßigten Satze
von 2% zur Habenzinssteuer herangezogen werden.
Schließlich sollen die Steuersätze der Tarifnummer 12C
für Kasko- und Baurisiken-Versicherungen von
1% auf 100, für sonsiüge Transportversicherungen
von 1% auf 200, von Lebensversicherungen der
Tarifhnummer 12D von 12% auf 100 erhöht werden.
c) Wechselstempelsteuer.
Nach Artikel 3 der neuen Verordnung beträgt die Stempel
abgabe gemäß 8 3, Absatz 1, des Wechselstempel
gesetzes nach der neuen Fassung von einer Summe
bis 500 Fr. 0,75 Fr.
über 500 bis 1000 Fr. 1,50 Fr.
über 1000 bis 1500 Fr. 2,25 Fr.
über 1500 bis 2000 Fr. 3,— Fr
und von jeden ferneren 1000 Fr. 1,50 Fr. mehr, dergestalt
daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
d) Pacht-und Mietestempel.
Nach Art. 4, betreffend die Versteuerung von
Pacht- und Mietverträgen, hatten wir bereits ober
die Erhöhung der Freigrenze für monatweise abgeschlossene
Pacht-und Mietverträge von bisher 60Fr