Amtlicher Teil.
Beginn der Saarzollverhandlungen. Einfuhrverbot für Vieh saarländischer
Schreiben der Herkunft in Frankreich,
Handelskammer an die Regierungskommission.
Wie bereits durch die Tagespresse mitgeteilt wurde, haben
in Gemäßheit der durch Notenwechsel vom 17. August dieses
Jahres getroffenen. Vereinbanungen am 15. Oktober die neuen
Saarzollverhandlungen in Paris begonnen. Die an diesem
Tage abgehaltene erste Besprechung der deutschen Delegation
mit Herrn Serruys erstreckte sich jedoch lediglich auf eine
Aussprache über die grundsätzlichen Gesichtspunkte und den
allgemeinen Rahmen der Verhandlungen. Da sowohl Herr
Serruvs wie auch Herr Ministerialrat Reinshagen von
der deutschen Delegation an der in Genf tagenden Konferen;
für die Freiheit des Handels teilnehmen, können die Ver:
handlungen erst nach Beendigung dieser Konferenz fortgesetzt
werden. Es darf damit gerechnet werden, daß die
EKinzelberatungen Anfang November aufgenommen werden
in diesem Zusammenhang kann ferner mitgeteilt werden,
daß die Handelskammer vor Beginn der Verhandlungen der
deutschen und französischen Regierung sowie der Regierungskommission
die von ihr aufgestellten Antragslisten für die
Einfuhr im das Saargebiet und die Ausfuhr in das Reichszollgebiet
überreicht hat, so daß sämtliche beteiligten Regierungen
nunmehr im Besitz der erforderlichen Unterlagen sind.
Die Uebermittelung der Listen an die Regierungskommission
war von folgendem Schreiben vom 15. Oktober an den
Herrn Präsidenten begleitet:
„Wie der Regierungskommission bekannt ist, beginnen am
heutigen Tage in Paris von neuem die deutsch-französischen
Verhandlungen über die Saarzollfrage mit dem
Endziel, den Saarzollabmachungen ihre endgültige Gestaltung
zu geben. Schon seit Beginn der nunmehr rund drei
Jahre mit Unterbrechung dauernden Verhandlungen haben
wir in ständiger Fühlungnahme mit der Regierungskommission
auf die Notwendigkeit hingewiesen und auch volles
Verständnis dafür gefunden, daß in dieser Lebensfrage
des Saargebietes auch seitens der Regierungskommissior.
alles Erforderliche zur Vertretung der ihr anvertrauten In:
teressen geschehen muß. Unter diesen Umständen wieder:
holen wir nur, wenn wir als amtliche Vertretung von Industrie
und Handel des Saargebietes, sowie zugleich im
Namen des Handwerks und weitester Kreise der gesamten
Saarwirtschaft überhaupt an die Regierungskommission die
Bitte richten, die Interessen der Saarwirtschaft auch bei den
jetzigen abschließenden und daher besonders bedeutungsvollen
Verhandlungen mit allen geeigneten Mitteln nachdrücklichst
vertreten zu wollen.
Wir möchten bemerken, daß wir die von uns gesammelten
Wünsche der Saarwirtschaft am heutigen Tage
den beiden in Paris zusammentretenden Delegationen und
ferner auch der Regierungskommission, z. Hd, der Direktion
für wirtschaftliche Angelegenheiten überreicht haben. Auf
die mit uns und der Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten
schon in der ganzen Vorbereitungszeit gepflogenen
Verhandlungen dürfen wir ergebenst Bezug
nehmen.“
Durch Erlaß vom 15. Oktober 1927, der im „Journal
Jfficiel“ Nr, 241 vom 16, Oktober veröffentlicht ist, wird
lie Einfuhr von Vieh aus dem Ochsen-, Schaf-, Ziegen- und
Schweinegeschlecht, das aus dem Saargebiet kommt, verboten.
die in Elsaß-Lothringen angetroffenen Tiere dieser Herkunft
verden beschlagnahmt und geschlachtet. Nach der Unteriuchung
ihres Gesundheitszustandes werden die zum Genuß
zecignmet erklärten abgeschlachteten Tiere den Eigentümern
ur Verfügung gestellt,
Entlastung der Zollgüterabfertigung
Saarbrücken Hgbf.
Die Eisenbahndirektion des Saargebietes teilte der Handelsammer
am 15. Oktober 1927 folgendes mit:
Zur Entlastung der Zollgüterhalle in Saarbrücken Hgbf
ı1aben wir folgende Maßnahmen getroffen:
1. Die in Homburg und St, Wendel für Saarbrücker Empänger
aufkommenden Möbelsendungen werden in St. Wendel
ndgültig verzollt, auch wenn die Verzollung in Saarbrücken
m Frachtbrief vorgeschrieben ist.
2. Diejenigen Ladungen und diejenigen in einem Wagen
ür einen Empfänger verladenen Stückgutsendungen, welche
n Saarbrücken Hgbf. zwecks Verzollung im Zollschuppen entaden
werden müssen, werden bis auf weiteres täglich nach
st, Wendel zur endgültigen Verzollung überwiesen,
Wir glauben, daß durch diese Maßnahmen die Schwierigweiten,
welche infolge starken Güterandrangs bei der Zollrüterhalle
Saarbrücken Hybf. entstanden sind, behoben werlen
und daß es weiterer Maßnahmen nicht bedarf. Nach Bezeitigung
der Schwierigkeiten werden die getroffenen Anord-1ungen
wieder aufgehoben.
{nhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 39 vom 15. Oktober 1927.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
3ekanntmachung betr, Verlust eines Führerscheines (8190)
iekanntmachung betr, Verlust einer Zulassungsbescheinigung
(9262).
teschluß betr. Ueberfliegen von Städten pp. durch Luft.
fahrzeuge,
Verwaltung der Finanzen.
3ckanntmachung betr. die Kontrolle der Ausfuhr von Parfümerien
und kosmetischen Mitteln nach Frankreich (heutige
Nummer der „S,-W.-Z.“ unter „Recht umnd Steuer‘).
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
Postwesen.
3ekanntmachung betreffend Verlust von Straßenbenutzungs:
gebührenkarten,
Kultus und Schulwesen.
rrichtungsurkunde der Pfarrei Obervölklingen, Dekanat Völk
lingen, Kreis Saarbrücken,
Justizverwaltung.
3cekanntmachung betr. Löschung der in der Liste beim
Öbersten Gerichtshofe in Saarlouis zugelassenen Rechts.
anwälte,
3ckanntmachung betr. Löschung der in der Liste der beim
Landgericht Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte.
Bekanntmachung betr. Löschung der in der Liste der beim
Amtsgericht Saarbrükcen zugelassenen Rechtsanwälte.
Handel und Gewerbe.
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für den Verkauf vor
Brot, (In „S.-W.-Z.“ Nr. 41 angegeben.)
Sozialversicherung.
Bekanntmachung betr, der für das Obervesicherungsamt für
das Saargebiet gewählten ärztlichen Sachverständigen.
Verlängerung der deutschen
Zollstundungen für das Saargebiet.
Der Reichsminister der Finanzen hat sich durch Erlaß
vom 17. Oktober 1927 P II IH 43345 erneut damit einverstanden
erklärt, daß diejenigen Zollbeträge, für welche saarländischen
Firmen Aufschub gewährt worden ist, auf Antrag
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs vorläufig noch einen
weiteren Monat (zusammen also bis zu 29 Monaten) über das
Ende der Aufschubfrist hinaus gestundet werden. Auf die
in der Liste B der Vereinbarung zwischen Deutschland und
Frankreich vom 5. August 1926, in den Listen B1, 2, 3 der
Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom
5. November 1926 und in der Liste D unter Abschnitt II
und III des Zusatzabkommens vom 31. März 1927 zu dem
vorläufigen Handelsabkommen und den wirtschaftlichen. Vereinbarungen
zwischen Deutschland und Frankreich genannten
Waren — ausgenommen Zement — findet die Stundungsverlängerung
keine Anwendungs.