Full text : 32.1927 (0032)

Die Absender oder EDEN denen die Verpflichtung
zur Verzolhumg obliegt und die ein nachgewiesen rechtliches
Interesse daran haben, können bei der Ausfuhr oder Einfuhr
über sämtliche Maßnahmen, welche die auf ihre Verantwortung
 deklarierten Waren betreffen, alle sich auf die
Deklaration selbst oder die Berechnung beziehenden Auskünfte
 erhalten,
Zu diesem Zweck müssen die Interessenten dem zuständigen
 Zolleinnehmer folgende Papiere vorlegen:
1. Ein Gesuch nach nachstehendem Muster (s. Anlage) auf
Stempelpapier zu 3,60 Fr., das von der Zollbehörde für
ihre Antwort benützt wird. Das Gesuch und die Bestätigung
 bestehem aus zwei getrennten Akten, die in
Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 13%
brumaire des Jahres VII beide dem Dimensionsstempel
unterliegen;
ein Beweisstück, wie Frachtbrüief, Konossement, Unkostenberechnung
 des Transitaires usw., in demen ühre Eigen-Schaft
 als Absender oder Empfänger, der die Erledigung
der Zollförmlichkeiten übernommen hat, angegeben ist.
Dieses Beweisstück wird später zurückgesandt;
3. ein Freiumschlag mit Namen und Adresse,
Die Beibringung eines Gesuches nach bestimmtem Muster
und eines freigemachten Briefumschlages ist vor allem vorgesehen,
 um der Zollbehörde ihre Aufgabe zu erkeichtern,

 sie in den Besitz alter notwendigen Angaben
 zu setzen und um schließlich Zeitverluste . und
unnötige Schriftwechsel zır vermeiden. Es legt im Interesse
Jer Antragsteller, sich genau nach den vorstehenden Bestimmungen
 zıt richten. Es ist jedoch selbstverständlich,
laß die Einnehmer Nachsicht üben können, vor allem hin:
sächtlich der Textabfassung des Gesuches und der Beibringung
 freigemachter Briefumschläge.
Anlage.
Demande de renseignements Ä
concermant une opfration effectuge au buneau
des’ Douanes de......
Nom, adresse et qualit& (expediteur ou destinatatre) du
Ssoussign&:
Nature de V’operation (importation, exportation):
Nom du declarant: ı
Numero et date de Ja declaration:
Nombre, marques et mımeros des colis:
Nature de Ja marchandise:
Nature des renseignements demandes:
Motif de la presente demande:
Ci-joint une pi&ce justificative (Art desselben angeben), ume
elle de papier timbre et une enveloppe affranchie,
sau Kanu 1024

Unterschrift.

Zollbehandlung von Reparationslieferungen
nach Inkrafttreten des deutsch-französischen
Kandelsabkommens.

veise ist, im bar (durch die Deklaranten) oder in
‚eriodischen Erhebungen, die der Verwaltung der „Regions
libeErees“ durch Anrechnung auf das Kriegsschädenkonto zuzute
 kommemn, im allen Fällen muß jedoch die Einfuhr unter
der Kontrolle der zuständigen Verwaltungen erfolgen, wie
äc in dem Dekret vorgeschrieben ist, d.h. unter Erfüllung
der in Artikel 2 des Dekretes vom 28. Juni 1922 vorgesehenen
“Örmlichkeiten: Vorlegung einer von der Verwaltung der
‚Regions libeErees‘“ ausgestellten Zahlungsbescheinigung,
Jnterzeichnung eines aquit-ä-caution, der dazu bestimmt ist,
den Versand der Erzeugnisse nach den genannten Gebieten
und die Verwendung zu ihrem Wiederaufbau zu gewähr-‚eisten,

Veber die Zollbehandlung der verschiedenen Reparations-Geferungen
 gibt nachstehende. Tabelle Aufschluß.
3
Zollbehandlung
Vor dem 6, September 1927 | Nach dem 5 September 1927

Nach Abschluß des deutsch-französischen Handelsabkommens
 vom 17, August 1927 sind von französischer Seite verschiedentlich
 Veröffentlichungen erfolgt, die sich mit der
Zollbehandlung deutscher Reparationslieferungen befassen. Die
übersichtlichste und am besten zusammengefaßte Darstellung
befindet sich im „Bulletin Dounanier“ Nr, 495 vom 13. Sep:
tember 1927,
Vor allem wird darauf aufmerksam ‚gemacht, daß die Zollbehandlung
 für alle deutschen Lieferungen gilt, die für die
„Regions libere&es‘“ bestimmt sind, ohne Rücksicht darauf,
welchem Tarif sie unterworfen sind und welches die Zahlungs-Art

 der Lieferungen

A. Waren, die in den Tabellen der Dekrete
vom 28, Juli und 30. Dezember 1922 genannt
sind:
deren Minimaltarif nicht geändert worden
"st

Minimaltarif unter Befreiung von der
30 ooigen Erhöhungen

unverändert

deren Minimaltarif geändert worden ist

bisheriger Minimaltarif unter Befreiung
 von den 30 %igen Erhöhungen

unverändert

B. Waren, die nicht in den Dekreten von 1922
aufgeführt sind, augenblicklich unterworfen:
1, dem unveränderten Minimaltarif

Generaltarif unter Befreiung von der
30 %igen Erhöhungen
Gencraltarif unter Befreiung von den
30 0%oigen Erhöhungen

Minimaitarif usmter Befreiung von den
30 0oigen Erhöhungen
“ieneraltarif von vor dem 6. September
 1927 unter Befreiung von
den Erhöhungen oder neuer unveränderter
 Minimaltarif, wenn er
günstiger ist
Zwischentarif unter Befreiung von
den Erhöhungen ;
unverändert N

2. dem neuen Minimaltarif

Generaltarif unter Befreiung von der
30 %igen Erhöhungen
Generaltarif unter Befreiung von den
30 %igen Erhöhungen
In der vorstehenden Aufstellung sind verschiedene Listen
genannt:
Liste I. In den Dekreien von 1922 enthaltene Waren,
für die der Minimaltarif nicht geändert worden ist. Die
angegebenen Zollsätze liegen unter denen des genannten
Tarifs, da die beiden Erhöhungen in Abzug kommen.
Liste II. In den Dekreten von 1922 enthaltene Waren,
für die der Minimaltarif geändert worden ist. Die Warenbenennung
 dieser Liste lehnt sich so viel wie möglich in ihrem
Wortlaut an die neue Warenbenmennung im Zolltarif an,
den die Zollämter künftig benützen, mit den entsprechenden
Nummern des neuen Tarifs, aber selbstverständlich können
diese Textangleichungen vorläufig nur als Fingerzeige dienen;
in Zweifelsfällen wird für die Anwendung für die in Frage

kommenden Zollsätze die alte‘ Warenbenennung maßgebend
;ein, Deshalb darf an den vor dem 6. September 1927 var.
genommenen Textangleichungen nichts geändert werden, da
'etztendlich die frühere Tarifierung gelten muß. Wenn ausjahmsweise
 der neue integrale Minimaltarif günstiger wäre,
als‘ der um die beiden Erhöhungen verminderte bisherige,
;o_ würde selbstverständlich der newe Tarif zur Anwendung
velangen.

Hinsichtlich der nicht in.den Dekreten von 1922 enthalenen
 Waren konnte man wegen ihrer großen Anzahl nicht
:ine Ähnliche Regelung treffen. Diese Arbeit wäre übrigens,
‚Oo Weit sie sich auf Erzeugnisse erstreckt hätte, die nicht als’
zeparationslieferungen zum Wiederaufbau der zerstörten Ge-
            
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