Full text : 32.1927 (0032)

Die Ueberführung der Sendungen zwischen den Stellen
der Reichsbahn und den Flughäfen sowie Notlandestellen
obliegt der Lufthansa,
Die Grundsätze für die etwaige Inanspruchnahme des Eisenbahnkraftwagenverkehrs
 für diesen Ueberführungsdienst sowie
für die Anfuhr und Zuführung der Sendungen im Verkehr
mit den Versendern und Empfängern sind besonders vereinbart.

Ein- und Durchfuhrsendungen müssen von dem ersten
Uebergange auf dem Fisenbahnweg zollamtlich endgültig
oder :auf Begleitschein I oder II abgefertigt sein. Die
Abfertigung ist durch die Lufthansa zu veranlassen,
Die Reichsbahn verpflichtet sich, Einfuhrsendungen dem
Empfänger nur gegen Zahlung der von der Lufthansa verauslagten
 Zollbeträge und -gebühren oder, soweit die Sendungen
 auf Begleitschein I oder II abgefertigt sind, erst
dann auszukefern, wenn vom PmpfänGer durch zollamtliche
Bescheinigung nachgewiesen ist, daß die Zollverpflichtungen
erfüllt sind, Liegt das im Begleitschein vorgeschriebene Zollamt
 an einer Strecke, die auf der Reichsbahn zurückgelegt
wird, so ewrden die Zollverpflichtungen von der Reichsbahn
gegen Erhebung der hierfür im Fleiverkehr vorgesehenen
ebühren erfüllt.
Ausfuhrsendungen müssen entweder bereits im Zeitpunkt
der Auslieferung zollamtlich abgefertigt oder von den Papieren
 begleitet sein, die zur zollamtlichen Abfertigung auf
dem Grenzflughafen erforderlich sind.
Dieser Vertrag wird bis zum 31. Dezember 1929 fest
abgeschlossen. Er läuft auf unbestimmte Zeit weiter, wenn
er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird,
Vom 1. Januar 1930 ab ist der Vertrag mit sechsmonat-Kicher
 Frist jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres kündbar.
Zusatzbestimmungen zu den Beförderungsbedingungen im
Luftfrachtverkehr für den Flug-Eisenbahn-Verkehr.
Geltungsbereich.
Güter können im Flug-Eisenbahn-Verkehr nach allen Orten,
an denen sich ein Flughafen oder eine für den Expreßgutverkehr
 eingerichtete deutsche Reichsbahnstation befindet,
befördert werden,
Von der Beförderung ausgeschlossene
oder nur bedingungswei:.e "yelassene
Gegenstände,
1. Von der Beförderung sind auch Geld, Münzen und
Papiere mit Geldwert ausgeschlossen,
2. Gold- und Silberwaren, Platina, Dokumente, Edelsteine
und echte Perlen, Waren aus Gold, Silber oder Platina, auch
in Verbindung mit Edelsteinen oder echten Perlen, ferner
Kunstgegenstände, Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus
Erzguß und Kunstaltertümer sowie andere Kostbarkeiten
werden unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen:

a) Die Gegenstände müssen in fest verschlossenen Fässern
oder Kisten gut verpackt sein.

b) Der Wert der genannten, in der Sendung enthaltenen
Gegenstände ist .auf dem Frachtbrief anzugeben. Wird
der Wert mit mehr als 300 Mark angegeben, so werden
die Gegenstände zur Beförderung nicht angenommen.
Anforderung an Luftgüter.
Bei Anlieferung von Frachtstücken mit größeren Abmesungen
 als 50 100 x 50cm hat der Absender im Luftfracht-»rief
 zu vermerken, daß die erforderliche Vereinbarung
nit der Lufthansa getroffen ist,
Frachtbrief.
1. Ist die Sendung nicht an einen Flughafen, sondern an
ne Eisenbahnstation gerichtet, so ist diese in den Frachtımief
 einzutragen (Zielstation).
2. Der Absender hat die Streckem, auf denen er die Beörderung
 mit Flugzeug wünscht, im Luftfrachtbrief unter
‚Wegevorschrift‘“ vorzuschreiben.
3. In der Spalte besondere Vereinbarungen ist vom Ab-‚ender
 der Vermerk anzubringen: „Abfertigung im Flug-Eisen-»ahn-Verkehr.
 Die hierfür geltenden Zusatzbestimmungen
ınd Tarife sind anerkannt.“
Nachnahme.
Nachnahmen sind nur in der Währung des Versandlandes
lässig.
Auslieferung.
Wird das Gut nicht innerhalb 24 Stunden nach der Anneldung
 abgeholt, so ist für je auch nur angefangene
veitere 241 Stunden das im Tarif vorgesehene Lagergeld zu
ntrichten,“
Die Luftfrachtsätze und die Expreißgutfrachtsätze der Eisenyahnverwaltung,
 die dem Flug-Eisenbahn-Verkehr zugrunde
zelegt werden, sind bei dem Verkehrs- und Tarifbüro deı
Yandeilskammer zu erfahren.

Verkehrssperren
Die angeordnete Annahme- und Rückhaltsperre für die
trecke Lecco—Sondrio (Italien) ist aufgehoben und wird
lurch folgende Anordnung ersetzt:
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern
aller Art nach Stationen Castione—Andevenno und Sondria
Italien) und im Durchlauf über diese Stationen.
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern
ıller Art nach Stationen der Strecken Podlesniow— Woroenka
 und Debina—Lawoczne (Polen). Rollendes anhalten
ınd Absender zur Verfügung stellen.
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme aller Eil- und
Srachtgutsendungen für die Stationen Schaan—Vaduz bis
3uchs (Oesterreich) und im Durchlauf über diese Stationen.
Sendungen für Buchs St Gallen) und darüber werden
über St. Margarethen geleitet, Rollendes anhalten und Absender
 zur Verfügung stellen.

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und FE

—or förderung.

Frankreich.
Erteilung amtlicher Zollauskünfte.
{m „Bulletin Douanier“ Nr, 484 von 1927 ist ein Rundschreiben
 der Generalzolldirektion in Paris an sämtliche ihr
unterstellten Behörden veröffentlicht, das wir wegen des allallgemeinen
 Interesses, das der Frage der Erlangung authentischer
 Zollauskünfte zukommt, nachstehend in wortgetreuer
Uebersetzung wiedergeben,
Da die Zolbehörden häufig gebeten werden, den Absendern
oder Empfängern von den Zollämtern vorgeführten Waren
Auskünfte zu erteilen, die sich auf die vorgelegten Deklarationen
 beziehen, ‘hat die Generalzolldirektion geprüft, in
welchem Sinne diese Anfragen zu beantworten sind.
Wenn grundsätzlich durch Gesetz und Rechtsprechung die
Deklaranten in strafrechtlicher und geldlicher Hinsicht für
die von ihnen den Zollbeamten gegenüber gemachten Deklarationen
 verantwortlich sind, ohne daß diese verpflichtet
sind, die Antragsteller oder Eigentümer (Absender oder
Empfänger) strafrechtlich zu verfolgen, sind diese letzteren
jedoch sozusagen nicht als Unbeteiligte an dem Transport
 anzusehen, der für die Zolldeklaration ein notwendige
Bestandteil ist. Artikel 101 des Handelsgesetzbuches bestimmt,
 daß der Frachtbrief einen Vertrag zwischen dem

Absender und dem Frachtführer oder dem Absender,
jem Commissionär und dem Frachtführer bildet. Ferıerhin
 können, was den Transport auf dem See- oder
„andwege anbetrifft, der Absender, der Transporteur, der
5ommissionär und der Empfänger das Recht haben, Anpruch
 auf die beförderte und dem Zollamt deklarierte
Vare zu erheben. Wenn schließlich verfügt wird, daß die Ein-:jehung
 der beschlagnahmten Waren gegen die mit dem
Transport Beauftragten ausgesprochen werden kann, erkennt
Artikel 560 des Kodifikationserlasses vom 28. Dezember 1926
"ehemaliger Artikel I des Abschnitt XII des Gesetzes vom
5/22. August 1791) ausdrücklich den Eigentümern ein Einpruchs-
 und Reklamationsrecht zı.
Somit können die Absender und Empfänger nicht nur
je facto sondern auch de jure an der an ihrem Eigentum
vorgenommenen Zollbehandlung interessiert sein. Daher
st die Zollbehörde befugt, ohne Gefahr zu laufen, daß sie
aitre unerlaubte Handlung begeht oder andern einen Schaden
zufügt, den Absendern oder Empfängern Auskünfte über die
‚on ihren Zollbeauftragten abgegebenen Deklarationen zu
arteilen,
Auf Grund dieser verschiedenen Erwägungen hat die
Generalzolldirektion entschieden, daß künftig den Anträgen
unter folgenden Bedingungen entsprochen werden soll.
            
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