Full text : 32.1927 (0032)

beteiligten Kreisen hat besonders die Dauer der
Ausverkäufe Anlaß gegeben. Als unmöglich muß
es erscheinen, — diese Forderung ist schon einmal
erhoben worden — eine einheitliche Frist festzulegen.
 Wenn man auch einer Beschränkung der
Ausverkaufszeit das Wort reden kann, so läßt sich
die Ausverkaufszeit doch nur im Hinblick auf die
Art des betreffenden Geschäftes und mit Rücksicht
 auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse
 bestimmen. Man wird hier einer subjektiven
Behandlung dieser Frage nicht entgehen können.
Es ist sehon etwas damit gewonnen, wenn man
sich dagegen wendet, daß der Beginn des Ausverkaufs
 nicht zu früh gesetzt wird.
Eine ganz besondere Bedeutung kommt der Ausfertigung
 der Verzeichnisse zu. Das Warenverzeichnis
 ist so aufzustellen, daß ohne weiteres die
UVebereinstimmung seiner Angaben mit den tatsächlichen
 zum Verkauf gestellten Waren nachgeprüft
werden kann. Genaue Angaben über Stückzahl,
Mengen, Maß oder Gewicht und Art (Material)
sind. erforderiich. In Auftrag gegebene, aber im
Zeitpunkt der Anme!'dung noch nicht eingetroffene
Waren, sind mit genauer Angabe des Tages der
Besteilung gesondert aufzuführen. Das Warenverzeichnis
 dient vor allem der Feststellung, ob der
Antragsteller nicht gerade zum Zweck eines Ausverkaufes
 Waren herbeigeschafft hat oder während
des Ausverkaufs Ware nachschiebt. In einem
solchen Falle ist der Tatbestand alsbald festzustellen
 und erforderlichenfalls die Sicherstellung der
Beweismittel nach Maßgabe der strafprozeßrechtlichen
 Bestimmungen vorzunehmen. Der Verdacht
des Nachschiebens wird im allgemeinen dann gerechtfertigt
 sein, wenn bei Teilausverkäufen eine
Vermischung der zum Ausverkauf bestimmten
Waren erfolgt oder die Ausverkaufsware von der
übrigen Ware nicht getrennt gelagert wird. Im
Falle des Vor- oder Nachschiebens ist der ganze
Ausverkauf zu verhindern, sofern es sich nicht um
yeringfügige sofort beseitigte Verstöße handelt. Das
Warenverzeichnis wird in den meisten Fällen in
Zweifel gezogen. Hier wird es richtig sein, durch
eine Nachprüfung an Ort und Stelle die Richtigkeit
des Warenverzeichnisses festzustellen. Hierzu wird
man die Polizei in Anspruch nehmen müssen, wenn

sich der betreffende Kaufmann nicht freiwillig einer
Veberprüfung durch Sachverständige der Handelskammer
 unterwirft. Es darf gesagt werden, daß
die Fälle außerordentlich selten sind, in denen
gegen eine soiche Prüfung Einspruch erhoben wird.
Seit Jahren hat man in den Verbänden des Einzel-1andels
 und vor allem auch im Einzelhandelsausschuß
 des Deutschen Industrie- und Handelstages
 die Frage erörtert, ob es im Hinblick auf die
zanze Entwicklung nicht zweckmäßig sci, verschiedene
 Bestimmungen des Gesetzes gegen den un-'auteren
 Wettbewerb enger zu fassen, weiter auszubauen
 und zu verschärfen. Die Mechrheit hat
sich für diese Anregung ausgesprochen, wenngleich
edoch die entsprechenden Beschlüsse des Einzelı1andelsausschusses
 nicht ohne eine erhebliche
Dpposition gefaßt worden sind. Das gilt vor allen
Dingen auch für die gep!ante Aenderung der Aus-‚erkäufe.
 In einer Neufassung des 8 7 UWG. sollen
mn Zukunft lediglich die echten Ausverkäufe behandelt
 werden, die vorliegen, wenn der gesamte
Geschäftsbetrieb des Veranstalters oder der Betrieb
aner selbständigen Zweigniederlassung beendigt
wird oder einzelne Warengattungen aufgegeben
verden. Ferner soll neu die Bestimmung eingeführt
verden, daß die höhere Verwaltungsbehörde die
Dauer dieser echten Ausverkäufe bestimmt. Da-1eben
 sollen die Sonderveranstaltungen, zu denen
auch die Ausverkäufe wegen Umbau, wegen Geschäftsverlegung
 zu zählen sind, eine besondere Behandlung
 erfahren. Die höhere Verwaltungs->ehörde
 soll hier Zahl, Zeit und Dauer festsetzen
ınd die Anzeige in einer bestimmten Frist vor
Beginn der Veranstaltung vorschreiben können.
Ob diese Vorschläge — nur um solche handelt
»s sich bis heute — geeignet sind, die aufgetretenen
Mängel und Auswüchse zu beseitigen, soll dahingestellt
 bleiben. Sie zeigen auf jeden Fall, daß
man mit den bisherigen Bestimmungen nicht mehr
ylaubt, auskommen zu können. Wenn dies sicherich
 die Meinung der großen Mehrzahl ist, so kann
man daraus schließen, daß man bei der Handhabung
 der heute gültigen Bestimmungen nicht allzuviel
 Weitherzigkeit walten lassen darf.
Dr. A. Z.

Jahresbericht des Arbeitsnachweises, der Erwerbslosenfürsorge
 und das Berufsamtes der Stadt Saarbrücken.
(Vom 1. April 1926 bis 31. März 1927.)

A. Arbeitsvermittiung.
I. Allgemeines,
In der Organisation des Arbeitsnachweises ist im Laufe des
Berichtsjahr eine wesentliche Aenderung nicht eingetreten.
Das Fehlen jeder gesetzlichen Grundlage, die ein regelrechtes
einheitliches Zusammenarbeiten, Ausgleich von Angebot und
Nachfrage u. a. zwischen den im Saargebiet bestehenden
öffentlichen Arbeitsnachweisen ermöglicht, hat die Verwaltung
 veranlaßt, wiederholt an die Regierungskommission
zwecks Einführung des im Reich bestehenden Arbeitsnachweisgesetzes
 vom 22. Juli 1922 heranzutreten, Die Bemühungen
sind nunmehr insofern von Erfolg gekrönt, als die Arbeitskammer
 der Regierungskommission. eine Denkschrift ausgearbeitet
 und angenommen hat, die eine gesetzliche Regelung
 des Arbeitsnachweiswesens im Saargebiet vorsieht und
die sich in der Hauptsache an das im Reich bestehende
Arbeitsnachweisgesetz anlehnt.
Die Unzulänglichkeit der Raumverhältnisse des Arbeitsnachweises
 macht die Verlegung desselben notwendig, die

bisher immer daran scheiterte, weil geeignete Räumlichceiten
 der Stadt nicht zur Verfügung standen. Am 19. Janıuzar
1927 hat die städtische Arbeitsnachweis- und Erwerbslosenkürsorgekommission
 eine Besichtigung der Räume vorgeı1ommen
 und ist dabei zu der Ueberzeugung gekommen, daß
m der Unterbringung des Arbeitsnachweises eine Aenderung
‘intreten muß. Es wurde beschlossen, bei der Regierungs-‚ommission
 wegen Ueberweisung geeigneter Räumlichkeiten
‚orstellig zu werden, In der Besprechung bei der Regieungskommission
 wurde von den Vertretern der Regierunmgscommission,
 den Herrn Minister Koßmann, Ministerialdirektor
Teimburger und Ministerfaldirektor Fuhrmann versichert, daß
lie Regierungskommission der Stadt Saarbrücken zur Besichaffung
 geeigneter Räumlichkeiten behilflich sein wird.
Trotz mündlicher und schriftlicher Anfragen ist ein positives
rgebnis noch nicht zu verzeichnen.
Die schlechte Arbeitsmarktlage im Berichtsjahr hat die
Not der Erwerbsbeschränkten in viel größerem Maße gezeigt,
 wie in den früheren Jahren. Die Einrichtung einer
            
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