Full text : 32.1927 (0032)

Mißstände im Ausverkaufswesen.

Die Regelung der Ausverkäufe und ihre Handhabung
 sind nicht nur heute, sondern schon immer
Gegenstand der Kritik und der Erörterung in den
interessierten Kreisen gewesen. Wenn der Streit
der Meinungen heute besonders lebhaft entbrannt
ist, so hat dies seine natürlichen Gründe. Auswüchse
 in den Wettbewerbshandliungen — und dazu
gehören auch die Mißstände im Ausverkaufswesen
— haben immer dann besonders scharfe Formen
angenommen, wenn die allgemeine Wirtschaftslage
nicht zufriedenstellend war. So ist es auch verständlich,
 daß die Verhältnisse in den Vorkriegszeiten
 mit denen von heute keinen Vergieich aushalten
können. Wenn wir diese Dinge ganz allgemein betrachten,
 so darf nicht vergessen werden, daß die
Kriegszeit, die Nachkriegszeit, und daß insbesondere
die zeitweise unsicheren Rechtsverhältnisse auch im
Saargebiet diese Entwicklung leider noch gefördert
 haben. Man kann jedoch nicht an der Tatsache
 vorbei gehen, daß die wirklichen Gründe
für die Hochfiut von Ausverkäufen in den wirtschaftlichen
 Verhältnissen zu suchen sind. Und gerade
 deshalb ist es gleicherweise verständlich,
wenn die Kaufmannschaft, die an Ausverkäufen
nicht beteiligt ist, verlangt, daß bei dieser Lage die
Voraussetzungen für einen Ausverkauf besonders
eingehend, geprüft werden müssen und daß auch
eine möglichst scharfe Ueberwachung des Ausverkaufs
 Verstöße gegen die gegebenen Bestimmungen
oder sonstige unlautere Manipulationen von vornherein
 ausschließt.
Bei diesen ihren ganz berechtigten Wünschen
geht die Kaufmannschaft vielfach von falschen
Voraussetzungen aus, da sie sich über den tatsächlichen
 Umfang der gesetzlichen Regelung und vor
allem auch über den Grad der Möglichkeit, die
Handhabung zu beeinflussen, nicht im klaren ist.
Tatsächlich besagt die Verordnung der oberen Verwaltungsbehörde
 gemäß 8 7, Absatz 2 UWG.,, nur
sehr wenig. Es ist darin kurz zusammengefaßt,
in welchen Fällen die Möglichkeit des Ausverkaufs
gegeben ist und von der Erfüllung welcher formalen
Bestimmungen die Abhaltung eines. Ausverkaufs
überhaupt abhängig gemacht wird. Im 8 7, Absatz
1, wird bekanntlich gesagt, daß derjenige, der einen
Ausverkauf anzeigt, in der Ankündigung den Grund
anzugeben hat, der zu dem Ausverkauf Anlaß gegeben
 hat. Diese Bestimmungen geben zugleich
auch den Rahmen ab, innerhalb dessen eine Mitarbeit
 der Kaufmannschaft bei der Regelung der
Ausverkäufe gegeben ist. Hier ist es auch der
oberen Verwaltungsbehörde anheimgegeben, das
Ausmaß der Mitwirkung zu bestimmen, das sie
den gesetzlichen Vertretungen der Kaufmannschaft,
den Handeiskammern, einräumen will. Wenn diese
Mitwirkung erfolgversprechend sein soll, so ist es
in erster Linie notwendig, daß die Handelskammer
zur Anmeldestelle gemacht wird, d.h. daß die Veranstaltung
 des Ausverkaufs unter allen Umständen
von der Anmeldung des Ausverkaufs bei der Handelskammer
 abhängig ist. Es versteht sich von
selbst, daß ferner auch das Warenverzeichnis gleichfalls
 der Handelskammer einzureichen ist.
Die Tätigkeit der Kammer gliedert sich in zwei
Teile: 1. die Prüfung der Voraussetzungen für
den Ausverkauf und 2. die Ueberwachung des Ausverkaufs
 selbst.

Der Grund des Ausverkaufs muß nach dem Gesetz
angegeben werden. Hierbei sind die Tatsachen anzuführen
 und gegebenenfalls Belege beizufügen, aus
jemen sich ergibt, daß dieser Grund wahr und
ernsthaft gemeint ist und nach der Auffassung der
jeteigten Geschäftskreise den Ausverkauf rechtertigt.
 Damit ist schon gesagt, daß nicht jeder
ärund zum Ausverkauf berechtigt. So wäre bei
ner Anzeige „Totalausverkauf wegen Aufgabe des
Geschäfts“ darüber Gewißheit zu schaffen, ob der
\ntragsteller auch wirklich die Absicht hat, das Geschäft
 aufzugeben, was sich am besten aus den erorderlichen
 Vorbereitungen, die er getroffen hat,
»rsehen läßt. (Kündigung des Geschäftslokals, Miteilung
 an seine Geschäftsfreunde von der Aufgabe
les Geschäfts usw.) Bei einem „Räumungsaus-‚erkauf
 wegen Umzug“ wäre in erster Linie festzustellen,
 ob das Mietverhältnis zwischen dem alten
Vermieter und dem neuen Vermieter klar liegt.
Bei einem „Räumungsausverkauf wegen Umbau“
vird: man dem Antrag erst dann stattgeben können,
venn die baupolizeiliche Genehmigung vorliegt.
Vir haben es in Saarbrücken erlebt, daß ein Geichäft
 5 Monate lang einen Ausverkauf wegen Umjau
 veranstaltete und dann den Ausverkauf ein-;tellte,
 weil ihm die baupolizeiliche Genehmigung
‚ersagt wurde. Bei diesen Ausverkäufen ist ferner
zu prüfen, ob der Umbau oder die baulichen Verinderungen
 derart sind, daß der Geschäftsinhaber
ängere Zeit in seiner normalen Geschäftstätigkeit
vesentlich gehemmt wird. Man hat ferner bei
tiesen Fällen verschiedentlich die Auffassung verreten,
 daß dann ein berechtigter Grund micht vorıanden
 sei, wenn durch den Umbau die Geschäftsäume
 wesentlich vergrößert würden. Ob dieser
jesichtspunkt überall durchschlagend ist, ist immerın
 fraglich. Man muß doch wohl von der Auf-'assung
 ausgehen, daß der Geschäftsmann durch
nen Ausverkauf entschädigt werden soll für Aus-‘älle,
 die er durch den Umbau in seiner normalen
jeschäftstätigkeit erleidet. Das wird immer der
7all sein, wenn das Geschäft eine zeitlang geichlossen
 werden muß. Als besondere Unsitte
1aben sich in der letzten Zeit die vielfachen Teilıusverkäufe
 wegen Aufgabe gewisser Warengatungen
 und Artikel herausgestellt. Daß ein Kaufnann
 sein Geschäft verkleinern oder auch aus
ınderen Gründen deshalb eine gewisse Warengatung
 nicht mehr führen will, ist durchaus einleuchend.
 Aber unzweifelhaft ist gleichfalls, daß gerade
liese Teilausverkäufe vielfach zu unlauteren
Machenschaften benutzt werden. Man kann durch
lie Aufmachung der Anzeige beim Publikum unschwer
 den Anschein erwecken, daß es sich um
ıäinen Gesamtausverkauf handelt. Ausverkaufsanzeizen
 haben auch heute noch trotz der Hochflut
der Ausverkäufe eine gewisse Zugkraft und dieser
Zweck wird vielfach durch einen Teilausverkauf
schon erreicht. Es müßte dahin gewirkt werden,
daß solche Teilausverkäufe nur dann gegeben sind,
wenn es sich um eine grundlegende Umstellung
des Geschäftes, also die endgültige Aufgabe von
Warengattungen, nicht von einzelnen Artikeln, handelt.
 Ganz allgemein ist außerdem noch zu prüfen,
ob der Geschäftsinhaber bei kleinen Posten nicht
gezwungen werden kann, diese im laufenden Geschäft
 abzusetzen. Zu besonderen Klagen in den
            
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