Full text : 32.1927 (0032)

6x3

Kanada

A.

Erzeugnisse, für die sich die Grundtarife geändert
haben.

ke
7

General- oder Minimaltarif,
Vor dem 28. März 1921 geltender Generaltarıf
 auf Grund des Artikels 4 des Abkommens
 vom 15. Dezember 1922,

Neuer General- oder Minimaltarif.
a) In Liste B des Abkommens vom 15. Dezember
 1922 enthaltene Waren: in dieser Liste
angegebener Prozentsatz, der auf den Unterschied
 zwischen dem neuen General- und Minimaltarif
 berechnet wird.
Nicht in iLste B des Abkommens vom 15.
Dezember 1922 enthaltene Waren: 25prozentige
Ermäßigung auf den Unterschied zwischen den
beiden Tarifen,
Anwendung der den Vereinigten Staaten gewährten
 Zollbehandlung.

3. Bis 1910 geltender Gemneraltarif auf Grund
des Artikels 4 des Abkommens vom 15. Dezember
 1922,

B. Erzeugnisse, für die die Grundtarife sich nicht
geändert haben.

Augenblicklich geltende Zollsätze:

Tschechoslowakei.
General- oder Minimaltarif für Erzeugnisse ohne General- oder Minimaltarif.
Kontingentierung.
Andere Erzeugnisse.

Ausdehnung der Deutschland gewährten Zollbehandlung,
 wenn sie günstiger ist; wenn nicht, Anwendung
 der auf der dem Abkommen vom 17.
August 1923 beigefügten Tabelle vorgesehenen prozentualen
 Ermäßigungen auf der Grundlage des
Unterschiedes zwischen dem augenblicklich geltenden
 oder neuen General- und Minimaltarif, je
nach dem Fall.

Ungarn.
General- oder Minimaltarif.

General- oder Mintmaltarif für Erzeugnisse ohne
Kontingentierung.
Andere Erzeugnisse,

Ausdehnung der Deutschland gewährten Zollbehandlung,
 wenn sie günstiger ist, und zwar für alle
in Liste D des französisch-ungarischen Handelsabkommens
 vom 13. Oktober 1925 und dem Zwusatzabkommen
 vom 18. Dezember 1926 genannten
Erzeugnisse, sowie für die nicht in der Liste D aufgeführten
 Erzeugnisse, für die jedoch der Tschecho-Slowakei
 gegenüber die Deutschland gewährte Zollbehandlung
 zur Anwendung gelangt.
In allen anderen Fällen Anwendung der prozenuaten
 Ermäßigungen, die in der dem Zusatzabkommen
 beigefügten Tabelle vorgesehen sind,
auf‘ der Grundlage des augenblicklich geltenden
oder neuen Generaltanifs, je nach dem Fall.

Oesterreich,
General- oder Minimaltarif.

General- oder Minimaltarif für Erzeugnisse ohne
Kontingentierung.
Andere Erzeugnisse.

Ausdehnung der Deutschland gewährten Zollbehandlung,
 wenn sie günstiger ist und wenn die
Tschechoslowakei oder Ungarn sie auch erhalten;
wenn nicht, Anwendung der in dem französischösterreichischen
 Handelsvertrag vom 22. Juni 1923
und seinen Zusatzabkommen vorgesehenen prozentualen
 Ermäßigungen auf der Grundlage des
Unterschiedes zwischen dem augenblicklich geltenden
 oder dem neuen General- und Minimaltarif, je
nach dem Fall.

Polen

General- oder Minimaltarif für Erzeugnisse ohne
Kontingentierung.
Andere Erzeugnisse.

Die Anwendung obiger Bestimmungen bewirkt für
Oesterreich, Ungarn und die Tschechoslowakei die
Aufhebung der Kontingentierung, der augenblicklich
gewisse Erzeugnisse dieser drei Länder unterliegen.
Hinsichtlich dieser nachstehend aufgeführten Er-General-

 oder Minimaltarif.

Ausdehnung der Deutschland gewährten Zollbehandlung
 auf alle im Liste D des französisch-polnischen
 Handelsabkommens vom 9. Dezember 1924
enthaltenen Waren, wenn sie günstiger sind; wenn
zicht, dann für diese und die nicht in Liste D
enthaltenen Erzeugnisse Anwendung der in dem
>bengenannten Abkommen vorgesehenen prozentugaen
 Ermäßigungen auf der Grundlage des Unterschieds
 zwischen dem augenblicklich geltenden oder
peuen General- und Minimaltarif, je nach dem Fall.

zeugnisse sind infolgedessen keine Kontingentsbescheinigungen
 mehr zu fordern, noch sind die in
der „decision polygraphiee‘“ Nr. 5430 — I/2 vom
16. Oktober 1925 vorgesehenen monatlichen Aufstellungen
 erforderlich:
            
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