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zu üben. Deshalb habem die Zollamtsvorsteher zu prüfen.
ob die Verstöße in Anbetracht der sie bedingenden Umstände
Anlaß zu einem Streitverfahren geben oder nicht und
bejahendenfalls entsprechende Vorschläge zu machen.
Kontingentierte Erzeugnisse. — Hinsichtlich
folgender Erzeugnisse ist die Vergünstigung des. Minimaltarifs
vorläufig auf jährliche Kontingente beschränkt worden:
Nr. 318: Stärke im eigentlichen Sinne, 6000 dz. — Nr. 319:
Satzmehl von Kartoffeln, Mais und andere, 10000 dz. —
aus Nr. 361: Elektrische Glühlampen, mit Metallfäden, mit
Fassung, im Stückgewicht von mehr als 15’g, gasgefüllt,
500 000 Stück, — aus Nrn, 385, 430 und 431: Wachstuch,
15000 dz. — aus Nr, 544 bis: Nadeln für Trikot- und
Wirkstühle, gegliedert, im Gewichte von 1,75 kg und weniger
das Tausend, 12 dz,
Dasselbe gilt für die nachstehenden, einen Zwischentarif
genießenden Erzeugnisse: Nrn, 481, 482, 483: Schuhwaren,
400 000 Paar.
Für alle diese Erzeugnisse ist die Anwendung der Vergünstigungstarife
im übrigen an die Beibringung von Kontingentsbescheinigungen
geknüpft, die von den deutschen hiermit
beauftragten Organisationen ausgestellt sein müssen und
deren Liste später veröffentlicht wird, (Wir haben einen
Teil dieser Verbände bereits in unserer „Saar-Wirtschaftszeitung“
Nr. 37 S. 596 mitgeteilt. Die Red.) Die Kontrolle
über die eingeführten Mengen unterliegt den Bestimmungen
der , Entscheidung Nr. 5430 — 1/2 vom 16. Oktober 1925
Ausnahmsweise braucht die erste monatliche Aufstellung,
die spätestens bis zum 12. Oktober (Zollamtsstempel) abzuliefern
ist, nur, je nachdem die vom 6. September bis
zum 25. oder 30. desselben Monats eingeführten Mengen
zu enthalten. Diese Aufstellung ist ebenso wie alle späteren
genau nach einem im „Lettre Commune“ angegebenen Muster
anzufertigen.
Wertverzollung, — Artikel 7 des Abkommens ändert
hinsichtlich der nach dem Wert zu verzollenden deutschen
Erzeugnisse und infolge der Rückwirkung auch derjenigen
EE Ursprungs die für die Bestimmung des zu verzollenden
Wertes zu befolgenden Regeln.
Auf Grund dieses Artikels wird der Wert in Zukunft
„der Kaufwert der Waren, vermehrt um alle für die Einfuhr
bis zum Eintrittsorte notwendigen Kosten (Transport, Wasserfracht,
Ausfuhrzölle, Versicherung, Kommission, Preis der
getrennt zu verzollenden Verpackungen etc.) mit Ausnahme
der Einfuhrzölle‘“ sein,
Aber der so berechnete Wert muß gegebenenfalls berichtigt
werden, um dem Preisänderungen nach dem Kauf
Rechnung zu tragen.
Es sind jedoch zwei Ausnahmen von dieser Regel vorgesehen:
1. Hinsichtlich verschiedener Erzeugnisse und Waren, die
später im Dekreten aufgeführt werden, die auf Vorschlag
einer interministeriellen, im Handelsministerium
tagenden Kommission erlassen werden, wird ‚der zu
verzollende Wert derjenige seim können, der durch
die offiziellen Marktberichte oder durch Preistabellen
festgesetzt wird, die zwischen den interessierten Industrie-
und Handelsorganisationen vereinbart und von
den zuständigen ministeriellen Abteilungen genehmigt
worden sind. Bei der Festsetzung dieser Werte müssen
auf Grund der Bestimmungen des Zeichnungsprotokolles
bezüglich Artikel 7 gleichzeitig die inneren
und tatsächlichen, auf den Hauptmärkten des Auslkandes
geltenden Preise im Betracht gezogen werden.
Hinsichtlich der unter Nr, 614ter des Zolltarifes fallenden
Automobile bleiben die augenblicklichen Verfahren
für die Ermittelung des zw verzollenden Wertes in
Kraft,
Die Wertdeklaratioren müssen auf von diplomatischen oder
xonsularischen französischen Vertretungen oder, im Ermangeung
solcher Vertretungen, von durch die französische Re.
zierung damit beauftragten. Organisationen legalisierte Rechnungen
gestüzt sein. Bis auf weiteres wirdi die Beibringung
‚on Konsulatsfakturen für Postsendungen, die keimen Hantelschanakter
haben, nicht gefordert.
Die Zollbehörde kann außerdem die Beibringung von
Aarktberichten, Verträgen, Schriftwechseln usw., die sich auf
las betreffende Geschäft beziehen, verlangen. Es versteht
ch jedoch von selbst, daß der Gebrauch dieses Rechtes in
den gebührenden Grenzen gehalten werden muß,
Das Abkommen bestimmt übrigens, daß die Marktberichte
ind Verträge nicht mehr als die Rechnungen für die
Schätzungem der Zollbehörde maßgebend sind. Es ist außerlem
unter demselben Vorbehalt im Artikel 23 vorgesehen,
laß Wertbescheinigungen, die unter denselben Bedingungen
vie Ursprungszeugnisse auszustellen und denselben Bestim:
;timmungen wie diese letzteren unterworfen sind, beigeıracht
werden können,
Hinsichtlich der Anwendung der 2prozentigen Einfuhrumatzsteuer
hat das gegenwärtige Verfahren, das auf. dem
Erlaß vom 16. November 1926 beruht, keine Aenderung
arfahren,
Urspungsnachweise. — Auf Grund des Artikels 22
wird die Anwendung des Vorzugstarifs dem Ursprungsnachweis
unterworfen. Von dieser Förmlichkeit sind jedoch alle
Postsendungen ohne Handelkscharakter befreit.
In dieser Hinsicht bringt das Abkommen keine Aenderung
jer ‚augenblicklich geltenden Vorschriften der „Observations
Preliminaires“. Es bestimmt jedoch, daß die von den deutschen
Zollbehörden ausgestellten Ursprungszeugnisse von dem
<onsularischen Visum befreit sind. und daß sie für Sendungen
nit einem Wert von nicht mehr als 100 Goldfranken kosten-|os
visiert werden. Diese Bestimmung findet ebenfalls auf
Konsulatsfakturen Anwendung.
Zollauskünfte. — Nach Artikel 13 können die
mporteure beider Länder bei den ‘hiermit betrauten Stellen
ter Zollverwaltung schnell und genau Auskünfte über die
Anwendbarkeit von Zollsätzen erhalten.
Es wird dabei daram erinnert, daß die Beamten jedes
Zollamtes einem Zolltarif, die „Observations Prelimimaires“
zum Zolltarif, die „Notes Explicatives‘“ und das „Repertoire
jeneral“ auf dem laufenden halten und ‚jedem, der darum
wittet, Auskunft erteilen müssen.
Die Anfragen über die Einreihung von Waren müssen
ın den chef de la visite, dem Zolldirektor oder an die
Jeneralzolldirektion gerichtet werden. Es ist selbstverständich,
daß im Zweifelsfällen die örtlichen Behörden ihre
Antwort erst nach Genehmigung durch die Generalzolldirekion
gebem dürfen. Andererseits versteht es sich von selbst,
laß, wie dies allgemein üblich ist, die von den Interessenten
ezeichneten Einfuhrzollstellen die von den Direktoren oder
ler Generalzolldirektion erteilten Antworten erfahren.
Diese Bestimmungen gelten natürlich auch für die Anfragen
z3ämtlicher ausländischer Imnporteure,
Rückwirkungen auf die für Erzeugnisse dritter Länder zur Anwendung gevangende
Tarifierung. — Das Abkommen übt auf die für Waren mit dem Ursprung aus dritten
Ländern anwendbare Tarifierung Rückwirkungen aus, die in machstehender Uebersicht nach Vereinbarungen
vor allem mit den Vereinigten Staaten und Oesterreich zwischen den beteiligten Ministerien
zusammengestellt ist:
Vereinigte Staaten.
Bisherige Behandlung:
A. Erzeugnisse, für die die Onrundtarife geändert sind,
General- oder Minimaltarif,
Vor dem 28, März 1921 geltender Generaltarif.
Vor dem 29, März 1910 geltender Gieneraltarif.
;
3.
Erzeugnisse, für die die Grundtarife sich nicht
geändert haben.
Behandlung seit Inkrafttneten des deutschfranzösischen
Abkommens vom 17, August 1927:
Neuer General- oder Minimaltarif.
Neuer Generaltarif.
Neuer Minimaltarif, wenn dieser Minimaltari{f
ı1ach Abzug des Koeffizienten dem Generaltarif
/on vor 1910 gleich oder 'höher als derselbe ist.
Wenn nicht, Beibehaltung dieses letzteren Tarifs.
Augenblicklich geltende Sätze.