Full text : 32.1927 (0032)

3. Nach. Oesterreich *) mit dirckten Frachtbriefen,
1 Nach der Schweiz) mit direkten Frachtbriefen.
3. Nach Palmrain, Neuenburg (Baden), Breisach, Kehl, Wintersdorf
 (Baden), Berg (Pfalz), Kapsweyer und Perl mit
der Frachtbriefvorschrift: „zur Weiterbeförderung nach
Frankreich‘. Diese Sendungen müssen sogleich ohne Veränderung
 der Ladung mit neuen Frachtbriefen nach
Frankreich weiterbefördert werden.
Nach Waldshut, Singen (Hohentwiel), Konstanz und Friedrichshafen
 mit der Frachtbriefvorschrift: „zur Weiterbeförderung
 nach Italien oder nach der Schweiz‘. Diese
Sendungen müssen sogleich ohne Veränderung der Ladung
 mit neuen Frachtbriefen nach Italien oder nach
der Schweiz weiterbefördert werden.
Nach Lindau-Reutin mit der Frachtbriefvorschrift: „zur
Weiterbeförderung nach Italien‘ oder „zur Weiterbeförderung
 nach Oesterreich‘ oder „zur Weiterbeförderung
nach der Schweiz“, Diese Sendungen müssen sogleich
ohne Veränderung der Ladung mit neuen Frachibriefen
nach Italien oder nach Oesterreich oder nach der Schweiz
weiterbefördert werden,
Nach Friedrichshafen, wenn die Sendungen an die dortigen
 Öffentlichen Lagerhäuser adressiert sind und die
Frachtbriefe die Vorschrift tragen: „zur Weiterbeförderung
 nach Italien‘‘ oder „zur Weiterbeförderung nach der
Schweiz‘‘,
Nach Lindau-Reutin, wenn die Sendungen an die dortigen
 Öffentlichen Lagerhäuser adressiert sind und die
Frachtbriefe die Vorschrift tragen: „zur Weiterbeförderung
nach Halien‘“ oder „‚zır Weiterbeförderung nach Oesterreich“
 oder „zur Weiterbeförderung nach der Schweiz“.
Die Sendungen gemäß Ziffer 8 und 9 müssen innerhalt
einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Ahlauf des
Monats ab, in dem die Güter in Friedrichshafen oder
Lindau-Reutin einzeiroffen sind, nach Italien oder nach
Oesterreich oder nach der Schweiz ausgeführt werden.
Der Nachweis über die Weitersendung der eingelagerten
Sendungen ist von den Lagerhausverwaltungen der Reichsbahndirektion
 Stuttgart für Friedrichshafen und dem Tarifamt
 München für Lindau-Reutin unaufgefordert zu erbringen,

Die Einlagerung: in anderen Lagerhäusern wird nicht
zugelassen,
Werden die nach Ziffer 5, 6 und 7 abgefertigten Sendungen
 nicht sofort weiterbefördert und die nach Ziffer
8 und 9 eingelagerten Sendungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen
 Frist ausgetührt, so wird der Frachtunterschied
 gegenüber der Klasse C nacherhoben.

12.

13. Der Ausnahmetarif gilt nur für Sendungen, die in den
Versandstationen mit Landfuhrwerk oder Kleinbahn angebracht
 werden, nicht aber für solche, die daselbst mit
der Eisenbahn eingehen. Unmittelbar vorhergehende Beförderung
 mit der Eisenbahn ‚ist nur zugelassen von
einem Lagerplatz zur Versandstation.
Geltungsbereich:
Von allen Reichsbahnstationen und den Stationen folgender
Privatbahnen: Achern-Ottenhöfen, Amstetten-Gerstetten, Amstetten-Laichingen,
 Biberach-Oberharmershach, Ebingen-Onstmettingen,
 Gaildorf-Untergröningen, Haltingen-Kandern, Hohenzollerische
 Landesbahn, Jagstfeld-Ohrnherg, Krozingen-Münstertal-Sulzburg,
 Lokalbahn-Aktiengesellschaft München
(Bayer. Linten), Meckenbeuren-Tettnang, Möckmühl-Dörzbach,
Mosbach-Mudau, Niederbiegen-Baienfurt-Weingarten (Württ.),
Nürtingen-Neuffen, Oberschefflenz-Billigheim, Orschweier-Ettenheimmünster,
 Reutlingen-Eningen (Achalm), Trossinger
Eisenbahn, Vaihingen (Enz) Reichsb.-Enzweihingen
im Verkehr nach Frankreich:
a) im Neuaufgabeverkehr nach den unter Ziffer 5 der Anwendungsbedingungen
 genannten Grenzstationen; .
im direkten Verkehr nach Palmrain Grenze, Neuenburg
(Baden) Grenze, Breisach Grenze, Kehl Grenze, Wintersdorf
 (Baden) Grenze, Berg (Pfalz) Grenze, Kapswever
Grenze und Perl Grenze;
im Verkehr nach Italien:
im Verkehr nach den Uebergangsstationen Salzburg, Kufstein,
Lindau-Reutin, Friedrichshafen, Konstanz, Singen (Hohentwiel),
 Schaffhausen, Waldshut, Basel Bad. Bahnhof:

*) Die Reichsbahnstationen Kufstein und Salzburg liegen
auf österreichischem Gebiet, Basel Bad. Bf. und Schaffhausen
auf schweizerischem Gebiet. Der Ausnahmetarif ist deshalb
für Sendungen nach diesen Stationen ohne weiteres anzuwenden.


im Verkehr nach der Schweiz:
ı1ach den deutsch-schweizeriıschen Uebergangsstationen: Basel
3ad. Bf., Waldshut, Schaffhausen, Singen (Hohentwiel), Kon-;tanz,
 Friedrichshafen und Lindau-Reutin; +
im Verkehr nach Oesterreich: _ .
a) nach Lindau-Reutin im direkten Verkehr (vergl. Ziffer 3)
oder im Neuaufgabeverkehr (vgl. Ziffer 7 und 9 der Anwendungsbedingungen);

nach sämtlichen übrigen im deutsch-österreichischen Kundmachungstarif
 (Tfv. 177) genannten deutschen Grenzübergangsstationen
 und Grenzübergängen und zwar nur
für Scndungen, die mit direkten. Frachtbriefen aufgegeben
 werden,
Frachtberechnung:
Die Fracht wird berechnet:
a) bei der Hauptklasse mach dem Entfernungen der Entfernungszeiger
 und den Frachtsätzen eines besonders herausgegebenen
 Frachtsatzzeigers,
bei den Nebenklassen unter Umwandlung der Hauptklassensätze
 unter a) und zwar für 5 t nach Reihe 6,
für 10 t nach Reihe 2 der Tafel I des Deutschen Eisenbahn-Gütertarifs
 Teil II, Heft C 11 (Ausnahmetarife),
Nachtrag II, Seite 8.
Frachtauskünfte erteilt das Verkehrs- und Tarifbüro der
andelskammer.

Erweiterung der direkten Gütertarife.
(Sondertarife im Verkehr Deutsche Reichsbahn-Saarbahnen)


Die von der Handelskammer beantragte Erweiterung der
lirekten Gütertarife (Sondertarife im Verkehr Saarbahnen—
icutsche Reichsbahn) wird, wie wir erfahren konnten, am
,‚ Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Die neuen Sonderarife
 umfassen voraussichtlich Kohlen, Feld- und Gartenrüchte,
 Mühlenrezeugnisse, Glas, Kalk, Zement, Thomaschlacken,
 Zeitungsdruckpapier, Steinkohlenteeröl, Essener
\sphalt und Metalle,
Die näheren Einzelheiten, die bei Redaktionsschluß nicht
orlagen, sind. aus dem Rundschreiben des Wirtschaftlichen
Vereins zu ersehen, auf das wir besonders aufmerksam
nachen,
Das Verkehrs- und Tarifbüro steht auch den Interessenten
zur weiteren Auskunft gerne zur Verfügung.

Französische Bahnen.
Xeine Erhöhung der französischen Eisenbahntarife,
In der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ Nr, 3% vom 17. dieses
Vionats machten wir auf die Pressemeldungen aufmerksam,
ıach denen eine Erhöhung der französischen Eisenbahntarife
zu erwarten stehe, Nach dem von uns inzwischen eingerogenen
 Erkundigungen treffen die Pressemeldungen nicht zu.
Die maßgebenden französischen Stellen erklärten, daß eine
Erhöhung der französischen Tarife nicht geplant sei.

Verkehrs-rerren.

Die nach einigen polnischen Stationen angeordnete Sperre
t aufgehoben und wird durch folgende Anordnung ersetzt:
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern
ıller Art nach Stationen der Strecken Podlesniow—Worojenmka,
 Dabina—Lawoczne, Drohobycz (ausschl.) — Sambor
Eee Rollermdes anhalten und Absender zur Verfügung
:tellen.

Die angeordnete Verkehrssperre nach Stationen der Strecke
Barnabas—Zemir usw, ist aufgehoben und wird durch folzende
 Anordnung ersetzt:
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern
ıller Art nach Stationen Kevele, Jasina, Zemir der Strecke
3armabas — Zemir sowie nach Station Bickiv tovaren
Tschechoslowakei). Rollendes anhalten und Absender zur
Verfügung stellen. . N

Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Umschlagsxohlensendungen
 nach Station Komarno (Tschechoslowakei).
Rollendes anhalten und Absender zur Verfügung stellen.
            
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