Amtlicher Teil.
Nichtverfall der am 31. August noch
bestehenden Restkontingente aus dem
Saarzollabkommen VvV. 6. November 1926.
In der obigen Zweifelsfirage ist nunmehr endlich
eine Entscheidung gefallen. Die Richtigkeit der von
der deutschen Regierung vertretenen Auffassung,
wonach die am 31. August noch zur Verfügung
stehenden Kontingentsreste aus dem Abkommen
vom 6. November 1926 auch über den 1. September
hinaus weiterhin ausgenutzt werden können, ist auch
seitens der französischen Regierung bestätigt worden.
Diese Entscheidung ist selbstverständlich von
ganz besonderer Bedeutung für die Ausfuhr saarländischer
Erzeugnisse in das Reichszollgebiet. Der
Herr Delegierte des Reichswirtschaftsministeriums
ist von der ergangenen Entscheidung verständigt
und wird bei der Ausstellung von Kontingentsscheinen
entsprechend verfahren.
Vorbereitungen
für die neuen Saarzollverhandlungen.
i. Neubearbeitung der Anträge für die Liste A. —
Einfuhr deutscher Erzeugnisse in das Saargeblet.
Nachdem nunmehr der amtliche Wortlaut des
deutsch-französischen Abkommens im Besitz aller
Interessenten wie auch aller Fachverbände ist, ist
es im Hinblick auf die für die zweite Oktoberhälfte
vorgesehenen Saarzollverhandlungen notwend’g, daß
alle an der zollvergünstigten Einfuhr deutscher Waren
interessierten Wirtschaftskreise unverzüglich die
Listen A, B und C des meuen Abkommens aufs
sorgfältigste dahingehend nachprüfen, ob und inwieweit
ihren Anträgen durch die französischen Zugeständnisse
Rechnung getragen wird. Selbstverständtich
wird sich diese Prüfung vor allem auf die Höhe
der neuen Zollsätze und hier wieder besonders auf
die Listen B und C, die bekanntlich gegenüber dem
bisherigen Minimaltarif erhöhte Zollsätze enthalten,
erstrecken müssen.
Für die Industrie kommen besonders die Zölle
für Maschinen, Maschinenteite, Rohstoffe und Halbfabrikate
in Betracht. Da die meisten Maschinenpositionen
in der Liste B enthalten sind und die
Zollsätze dieser Liste den neuen allgemein gültigen
Minimaltarif darstellen, also auch für die
Einfuhr deutscher Maschinen auf Grund der Ma:
schinenforme! des Saarzollabkommens vom 6. November
1926 (Listen C1 und C2) bis auf weiteres
zur Anwendung kommen, empfiehlt es sich, sehr
eingehend zu prüfen, ob die neuen Maschinenzölle
für die Saarindustrie noch tragbar sind, ohne die
Ciestehungskosten allzusehr zu belasten.
Für den Handel und das Baugewerbe wird gleichfalls
eine genaue Vergleichung der bisherigen und
jetzigen Zölle notwendig sein. Daneben. aber besteht
eine weitere sehr wichtige Aufgabe darin, festzustellen,
inwieweit die bereits gestellten Anträge in
dem neuen Abkommen überhaupt keine Berücksichtigung
gefunden haben und daher die gestellten
Anträge aufrecht zu erhalten sind. Wünsche und
Feststellungen sind in «möglichst übersichtlicher
Form baldigst aufzustellen, damit die Zusammenstellung
der alsdann endgültigen Antragsliste
A bzw. CI und C2 keinen Schwierigkeiten
begegnet. Zu diesem Zwecke ist es erforderlich,
anzugeben: ı
1. Welche Einfuhrwünsche haben Sie? (Angabe
der französischen Zolltarifpositionen.)
2. Weiche Zollvergünstigungen wünschen Sie bzw.
weiche Zollsätze sind äußerstenfalls noch für
Sie tragbar?
Welche Jahreskontingente kommen im Falle
einer Kontingentierung in Frage?
4. Haben Sie Wünsche allgemeiner Art, z. B. hinsichtlich
der Adımission temporaire usw.?
ll. Zusammenstellung der Liste B. — Ausfuhr saarländischer
Erzeugnisse in das Reichszollgebiet.
Die bereits zusammengestellte und der deutschen
ınd französischen Regierung überreichte Antragsüste
B — Ausfuhr saarländischer Erzeugnisse in
las Reichszollgebiet — dürfte durch das neue
leutsch-französische Abkommen nur geringfügige
\enderungen erfahren. In Wegfall kommen kann
yeispielsweise jetzt das Ausfuhrkontingent für Thonasmehl,
da ja durch das neue Abkommen Zollfreiheit
für Thomasmehl eingetreten ist. Trotzdem
aittet die Handelskammer, auch die Ausfuhrwünsche
ıoch ein letztes Mal genau nachzuprüfen, insbesondere
hinsichtlich der Kontingentsmengen angezichts
der Tatsache, daß es sich bei den Oktober-;erhandlungen
darum handelt, ein endgültiges
5aarzollabkommen abzuschließen. Es muß daher
alles geschehen, um Irrtümer oder Unterlassungen
ıach Möglichkeit auszuschließen, da eine nachherige
Korrektur zweifellos auf Schwierigkeiten stoßen wird
ınd nur nach einer gewissen Frist möglich sein
dürfte.
Sofern die Handelskammer hinsichtlich der Liste B
zichts neues erfährt, wird angenommen, daß die
gestellten Anträge unverändert bleiben können.
Inhalt der Amisblätter der Regierungskommission
Nr. 33, 36 vom 18. und 25. September 1927.
Amtsblatt Nr. 35.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Verordnung betr. Aenderung des 8 Z, Absatz 2, Ziffer 1 des
Preußischen Polizeikostengesetzes vom 3. 6. 1908.
3ekanntmachung betr, Verlust von Führerscheinen (43%,
130, 4005, 4760, 6873, 2358).
Bekanntmachung betr, Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(126, 7227, 1362).
Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahnund
Postwesen.
Bekanntmachung betr. die Festsetzung des Umrechnungskurses
der Reichsmark für den Bezug deutscher Zeitungen und
Zeitschriften (veröffentlicht in heutiger Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung“).
3ekanntmachung betreffend Verlust von Straßenbenutzungsgebührenkarten,
Privatversicherung.
Bekanntmachung betr. Aemderung in der Person des Hauptbevollmächtigten
einer im Saargebiet zugelassenen nichtsaarländischen
Versicherungsgesellschaft,
Bekanntmachung betr, im Saargebiet zugelassene nichtsaarländische
Versichenmumgsgesellschaften.
Landwirtschaft.
Zusammenstellung über die Ergebnisse der Schlachtvieh- und
Fleischbeschaw (einschl. Trichinenschau) bei Schlachtungen
im Saargebiet für das Jahr 1926.