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Kapitalteilen gemacht werden, über Gewinn- und Verlustkonto
auszubuchen sind, ebenso, wie alle‘ Einnahmen innerhalb
des Geschäftsbetriebes als Gewinn zu verbuchen sind,
wenn keine Verminderung der Aktivbestände oder Vermehrung
der Passivbestände damit verbunden ist. Das gilt
sowohl für natürliche als auch für Juristische Personen.
Unter den Begriff „Werbungskosten“ fallen eben alle Aufwendungen,
die mittelbar oder unmittelbar zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung des Einkommens dienen.
Bis in die jüngste Zeit war die Rechtsprechung durchaus
nicht einheitlich. Im großen und ganzen wurde der Begriff
Werbungskosten sehr eng ausgelegt. Man verstand
darımter nur Aufwendungen, die unmittelbar die Einkünfte,
die Erträgnisse, berührten. Regierungsrat Dr. Hoeres hat
in einem Aufsatz über „Geschäftsunkosten als Werbungskosten“
(Mitteilungen der Steuerstelle des Reichsverbandes
der Deutschen Industrie, Jahrgang 1927 Nr. 7, Seite 232 ff.)
einige Urteile zusammengestellt, aus denen die Entwickelung
des Werbungskostenbegriffs ersichtlich ist:
1.. Entscheidung des ‚preußischen Oberverwaltungsgerichtes
in Steuersachen (Band 19, Seite 64): Die in einem Strafverfahren
gegen den Steuerpflichtigen erkannten Geldstrafen
und die entstandenen Gerichtskosten wurden nicht
ais Werbungskosten anerkannt, obgleich es sich um
Straftaten handelte, die im Gewerbebetrieb begangen
waren, In der Begründung wurde darauf hingewiesen,
daß beı der Ausgabe die unmittelbare Beziehung zur
Gewinnerzielung fehle.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (Band 15.
5. 120): Die Kosten der Beschaffung einer Hypothek gehören
nicht zız den Werbungskosten, da sie auf dıe
Einkommensquelle Bezug haben und daher das Einkommen
selbst nur mittelbar berühren.
Entscheidung der bayerischen Oberberufungskommission
für Steuersachen vom 4, August 1919: Betriebsausgaben,
die handelsrechtlich mittelbar oder unmittelbar auf dıe
Erzielung, Sicherung und Erhaltung des Geschäftsgewinnes
gerichtet sind, stelien auch im steuerlichen
Sinne Werbungskosten dar.
Entscheidung des Reichsfinanzhofes vom 19. Oktober
1922 (Band 11, S. 238): Alle im Betrieb im Interesse
des Unternehmens gemachten Ausgaben sind abzugsfähig,
gleichviel, ob sie unmittelbar zur Erzielung von Einkünften
dienen oder nicht.
Entscheidung des _Reichsfinanzhofes vom 16. Februar
1927 (Band 20, S. 317): Jubiläumsgaben an Angestellte
und Arbeiter dürfen nicht etwa deshalb dem Geschäftsgewinn
zugesetzt werden, weil sie rechtlich als Schenkungen
(nicht steuerpflichtige Gelegenheitsgeschenke ım
Sinne des Erbschaftssteuergesetzes) und nicht als nachträgliche
Vergütung für geleistete Dienste anzusehen sind,
Es handelt sich bei diesen Aufwendungen um Betriebsausgaben,
die ebenso wie Löhne und Gehälter zu den
Geschäftsunkosten gehören.
3
Urteil des Finanzgerichtes beim Landesfinanzamt Hannover
vom 28. Dezember 1926: Freiwillige Zuwendungen, die
eine Firma zu Wohltätigkeitszwecken macht, ohne rechtlich
dazu verpflichtet zu sein (Beiträge zur Kriegsblindenstiftung,
zum Kirchenbaufonds, Schulunterhaltungsbeiträge
usw.), müssen als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt
werden, soweit sie über den Rahmen des Gemeinüblichen
nicht hinausgehen und der Größe und dem Ansehen
des Geschäftes entsprechen.
Auf Grund der oben angeführten Entscheidungen, denen
wir das Urteil des Finanzgerichts beim Landesfinanzamt
Hannover hinzugefügt haben, gelangt Dr. Hoeres zu dem
Ergebnis, daß alle Ausgaben der genannten Art, unabhängig
davon, ob sie mittelbar oder unmittelbar auf die Einkommenserzielung
gerichtet waren, gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger
kaufmännischer Buchführung abzugsfähig sind.
im Zusammenhang damit ist es recht interessant, die Ausführungen
der Senats-Präsidenten am Reichsfinanzhof Dr. Becker
und Dr. Strutz über den Begriff der Werbungskosten kennen
zu lernen. Strutz führt in seinem kürzlich erschienenen Kommentar
zum Einkommensteuergesetz auf Seite 733 aus:,Wollte man
an der bisherigen Auslegung des Begriffs der Werbungskosten
festhalten, dann gewänne nicht nur die „Steuerbilanz‘‘
ein so total anderes Aussehen wıe die Handelsbilanz, daß
keine Rede davon sein könnte, jene schließe sich „grundsätzlich“
an diese an, sondern wären auch die Abweichungen
des kaufmännischen Betriebsausgabenbegriffs von dem steuerlichen
Werbungskostenbegriff so umfassende, daß sie die
Regel, die Werbungskosten umfaßten auch die Betriebsausgaben,
zur Ausnahme machen würden. Will man diese
Zrgebnisse vermeiden, dann wird man den Begriff. der
Werbungskosten dem der Betriebsausgaben (Geschäftsun-<osten),
wie er den kaufmännischen Anschauungen ent-;pricht,
anzugleichen suchen und daher viel weiter auslegen
nüssen, als es die bisherige Rechtsprechung getan hat. Man
wird so dahin kommen müssen, Werbungskosten gleich Beriebsausgaben
zu setzen, also anzunehmen, daß sich Werhungskosten
und Betriebsausgaben decken.“
Becker schreibt über den Begriff der Werbungskosten in
‚Steuer und Wirtschaft“ Jahrgang V, S. 1927: „Man darf
len Begriff nicht zu eng fassen. Zunächst kommt es natürich
nicht darauf an, ob durch die Aufwendungen über-1aupt
Einkünfte erzielt werden, Auch ein oOffenbarer Fehlschlag
— ein Wirt hat große Vorbereitungen zu einem
Gartenfest getroffen, das wegen schlechten Wetters aus-‘ällt
— hindert die Abzugsfähigkeit nicht, ebensowenig offenbare
Unzweckmäßigkeit oder sogar Unsinnigkeit der Aufwendungen,
z.B. sinnlose, außer allem Verhältnis stehende
Reklame. Schon aus diesem Grunde sind m.E. die Kosten
ajnes im Betriebe zur Durchsetzung eınes Anspruchs anzestrengten,
wenn auch bei vernünftiger Beurteilung der
Sachlage von vornherein awussichtslosen Rechtsstreits Werıungskosten.
Ueber die Zweckmäßigkeit oder Unzwecknäßigkeit
der Maßnahmen hat keinesfals das Finanzamt,
;ondern ausschließlich der Steuerpflichtige zu entscheiden;
ınders nur, wenn die Maßnahmen mit dem Betriebe nichts
nehr zu schaffen haben und sich, wie etwa verschwenderische
Gastereien als Kosten der Lebenshaltung oder wie schenkveise
Anerkennung eines unbegründeten Anspruchs als Entı1ahmen
zu betriebsfremden Zwecken darstellen. Insbesondere
<ann die Ansetzung solcher Aufwendungen auch nicht desnalb
abgelehnt werden, weil sie zu einer Zeit gemacht sind,
yo nicht mehr mit der Erzielung von Einkünften ge-‚echnet
werden konnte. Es genügt, daß die die Verpflichtung
‚ur Ausgabe begründenden oder vorbereitenden Umstände
in eine frühere Zeit fallen. So ist es durchaus möglich, daß
Nerbungskosten noch lange Zeit nach Aufgabe des Betriebes
ıufgewandt werden müssen; z.B. ein entlassener Angestellter
<lagt nach Veräußerung des Betriebes Lohn ein oder es
nuß nach Aufgabe eines nicht lohnenden Betriebes noch
Miete gezahlt werden.‘
Zusammenfassend sagt Becker am Schluß seiner Ausührungen
über die Werbungskosten: „Wie die vorstehenden
Ausführungen ergeben, führt die Einzelauslegung für die
jewinnvermittlung bei den Einkommensarten 1—2 (das sind
Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieben, aus Gewerbebetrieb
ınd aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit) im Ergebnis
zu einer starken Annäherung, um nicht zu sagen, Angleichung
an die kaufmännische Auffassungsweise. Das darf nicht über-‚aschen.
Denn im Grunde genommen handelt es sich um
7olgerungen, die sich aus dem Begriff des aus dem Beriebe
eines Unternehmens fließenden Gewinnes ergeben, und
lie Uebereinstimmung mit den kaufmännischen Gepflogenı1eiten
erklärt sich ganz natürlich daraus, daß die kaufnännische
Erfahrung die besten Mittel gefunden hat, den
jewinn zu ermitteln. Ich finde darim eine Bestätigung des
»ben vertretenen Satzes, daß der kaufmännisch-steuerrechtliche
jewinnbegriff, wie er sich aus $ 13 ergibt, einen zuverässigen
Anhalt bietet, Zweifel zır lösen, die sich bei Ernitthrng
des Gewinnes bei den Einkommensarten 1—-3 erzeben.
Natürlich kann das nur auf Zweifelsfälle und auch
zonst nur insoweit gelten, als sich aus der einzelnen Eins<ommensart
oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.“
Aus den Darlegungen geht hervor, daß die Aufwendungen,
velche der Kaufmann als Geschäftsunkosten ansieht, bei
ler Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom
Bruttoeinkommen abzuziehen sind, falls nicht im Einzelfalle
lie Abzugsfähigkeit ausgeschlossen ist, weil die betr. Ausyabe
das Gewinn- und Verlustkonto nicht berührt, sondern
ıuf Kapitalkonto oder auf Privatkonto gehört.
Falls die Veranlagungsorgane . Ausgaben, die im handelsechtlichen
Sinne als Werbungskosten anzusehen sind, bei
jer Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt haben, wird empfohen,
die Frage der Steuerfreiheit derartiger Aufwendungen im
Zechtsmittelverfahren zu klären. Es darf erwartet werden,
laß die Rechtsmittelbehörden, insbesondere das Oberverwalungsgericht
als höchstes Steuergericht, bei ihren Entscheilungen
die Urteile des Reichsfinanzhofes beachten und sich
lie von den Senats-Präsidenten Strutz und Becker verretene
Auffassung über den Begriff der Werbungskosten zu
gen machen. Es erübrigt sich, darauf hinzuweisen, daß für
den Anspruch auf Steuerfreiheit eıne geordnete Buchführung
unerläßliche Voraussetzung ist.