‚Klockhaus’ Kaufmännisches Handels- und Gewerbeadreßbuch
des Deutschen Reichs“. H. Klockhaus,
Verlagsbuchhandlung und Buchdruckerei.
Berlin,
Das vom Verlag Klockhaus in Berlin herausgegebene Han
delsadreßbuch des Deutschen Reiches erscheint in 14 land
schaftlich geschiedenen Bänden. Der Handelskammer liegt de:
Band „Rheinprovinz mit Saargebiet und Birkenfeld 1926/27“
vor, der die Namen der kaufmännischen ‚Handels- und
Gewerbetreibenden nach Städten und Geschäftszweigen ge:
ordnet enthält. Fabriken, Großhandliungen und Handlungen
sind getrennt mit Fernsprechanschlüssen aufgeführt. Das
zn in Leinen gebundene Buch mit 1732 Seiten koste!
16 RM.
(Von Dr. jur.
recht“, ständige
Nr. 26 vom 26.
Hanns Wandrey in „Bfätter für Arbeits
Beilage zur Deutschen Arbeıitgeberzeitung
Dezember 10926.)
Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes in Saarlouis,
Eine von einem Minderiährigen erhobene Privat;
klage wird durch Genehmigung seitens des voll
jährig Gewordenen wirksam.
Gründe:
Rechts- und Steuerfragen.
Haftung für ein falsches Dienstzeugnis.
Manchem Arbeitgeber ist nicht bekannt, daß er sich durch
Erteilung eines Zeugnisses an einen Angestellten oder Arbeiter
mit unrichtigen Angaben gegebenenfalls große Schadenersatzpflichten
zuziehen kann. Eine solche Ausstellung eines
falschen Zeugnisses geschieht nur zu häutig, wenn ein
Arbeitnehmer wegen irgendweicher Verfehlungen, meistens
Unterschlagungen, zur Entlassung kommt. Wenn sie auch
in der wohimeinenden Absicht geschieht, dem Entlassenen
bei der jetzigen Arbeitslosigkeit nıcht noch durch ein
schlechtes, aber der Wahrheit entsprechendes Zeugnis das
Fortkommen zu erschweren, so ist sie doch mit Rücksichtsowohlaufandere
Arbeitgeher als auch
aur die ehrlichen Arbeitnehmer zu beanstanden.
So hat das Ober!andesgericht Frankfurt a. M. in einer
erst kürz!ich veröffentlichten Entscheidung, wie auch das
Reichsgericht schon in früheren Entscheidungen, einen Arbeitgeber
zum Schadenersatz verurteilt. Dieser Arbeitgebeı
hatte einem s%iner Hand'ungsgehilfen, der wegen Unter
schlagung eines Wertbriefes entlassen worden war, ein irreführendes
Zeugnis ausgeste!lt, indem er ihm pünktliche und
ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Arbeiten bescheinigte
und außerdem angab, daß er seine Stellung auf
Wunsch seines Vaters aufgebe. Bei seinem neuen Arbeitgeber
verübte er dann wieder eine Unterschlagung, für die
dieser den alten Arbeitgeher verantwortlich machte.
Das Oberlandesgericht führte in seiner Entscheidung aus,
daß der Handlungsgehilfe bei der Beendigung des Dienstverhältnisses
ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer
seiner Beschäftigung fordern könne. Auf sein Verlangen
sei dieses Zeugnis auch auf Führung und Leistungen —
nicht aber nur eines von beiden — auszudehnen. Stelle der
Arbeitgeber ein wahrheitsentsprechendes Zeugnis aus, so
entgehe er jeglicher Verantwortung gegenüber Dritten
Anders, wenn er das nicht tut. Dann haftet er nach
& 826 BGB., nach dem derjenige schadenersatzpflichtig ist
der einem anderen vorsätzlich in einer gegen die gute:
Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt. Vorsätzlich
handle aber der Arbeitgeber schon dann, wenn er bei
der Ausstellung des Zeugnisses — für eine mündliche oder
schriftliche Auskunftserteilung gilt dasselbe — die Möglichkeit,
daß der unred!iche Handlungsgehilfe bei einem späteren
Arbeitgeber rückfällig werde, in seine Vorstellung aufgenommen,
sich aber darüber hinweggesetzt habe (bedingter
Vorsatz). Ein solcher bedingter Vorsatz wird aber
regelmäßig vorliegen. -
Das Oberlandesgericht führt weiter ausdrücklich aus, daß
es dabei keinen Unterschied mache, ob der Arbeitgeber aus
edien Motiven gehandelt habe. Denn wenn er selbst die
Gefahr weiterer Unterschlagungen nicnt auf sich nehmen
wolle, so dürfe er auch andere dieser Gefahr nicht aussetzen.
Seine Hand'ungsweise verstoße also auf jeden Fall
gegen die guten Sitten.
Der in Anspruch genommene Arbeitgeber wird sich im
allgemeinen auch nicht damit seiner Haftung oder wenigstens
einem Teil dersel'hen entziehen können, indem er darlegt,
daß auch den späteren Arbeitgeber bei der Auswahl oder
der Ueberwachung des Angestellten oder Arbeiters ein Verschulden
treffe (8 254 BGB.). Denn nach herrschender
Ansicht kann der Klage aus 8 826 BGB. nur ausnahmsweise
der Einwand des mitwirkenden fahrlässigen Handelns entgegengehalten
werden. Das ergibt sich ohne weiteres aus
der im 8 254 BGB. vorgesehenen angemessenen Abwägung
des beiderseitigen Verschu!densgrades. Außerdem wird eine
Fahrlässigkeit gewöhnlich nicht gegeben sein, wenn sich der
Arbeitgeber auf ein in Urschrift vorgelegtes Zeugnis einer
anderen Firma verläßt. das einwandireı ist.
Am 24. September 1925 hat die am 17. November 1904
zeborene, also damals mehr als 18, jedoch noch nicht
21 Jahre alte Klägerin gegen die Beklagte mit der Erklärung.
sie stelle gegen dieselbe Strafantrag, Privatklage wegen Bejeidigung
erhoben und beantragt, das Hauptverfahren vor
dem Schöffengericht O. zu eröffnen. Durch Beschluß vom
{6. Dezember 19253 wurde gegen die Angek!agte das Haupt
‚erfahren eröffnet. Es wurde Termin bestimmt auf den 21
Janıyar 1926. In dem Termin war außer der Angeklagten
such die Klägerin erschienen, die einen Kostenvorschuß von
30 Fr. hinterlegt hatte. Ausweislcn des Sitzungsprotokolls
2rhielten nach Schluß der Beweisaufnahme beide Parteien
zu ihren Ausführungen das Wort, und es erging dann
das Urteil, durch das die Angeklagte wegen Beleidigung ..
verurteilt wurde, Auf die Berufung der Angeklagten kam die
Sache am 19, Mai 1926 vor der Strafkammer zur Ver-1and'ung.
Auch hier war die Privatklägerin geladen und
arschienen. Die Angeklagte erhob den Einwand, daß die
Privatklägerin zur Zeit der Erhebung der Privatklage noch
nicht volljährig gewesen sei, und beantragte die Einstellung
lies Verfahrens, worauf Urteil dahin erging: „Unter Auf-1ebung
des angefochtenen Urteils wird das Verfahren au‘
<osten der Privatklägerin eingestellt “
Die Privatklägerin hat dann form- und fristgerecht Revision
:»ingelegt mit dem Antrag, das Urteil der Strafkammer aufzuheben
und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Znischeidung an das Landgericht ın Saarbrücken zurückzu-‚erweisen.
Die Angeklagte beantragt, dıe Revision kostenöflichtig
zu verwerfen. Zur Begründung der Revision wird
zeltend gemacht, die Privatkligerin sei wohl zur Zeit der
Srhebung der Klage nicht volljährig gewesen. Die Volljähngzeit
sei jedoch bereits bei der Verhandlung vor dem Schöffen
zericht eingetretem gewesen, und da einerseits bis zur Verıandlıng
vor dem Berufungsgericht der Mangel der Prozeß-‘ähigkeit
nicht gerügt worden sei, andererseits die prozeß
‘ähig gewordene Partei durch ihr Verhalten deutlich zu er
kennen gegeben habe, daß sie die Klage genehmigen unc
weiterführen wolle, sei der Mangel geheilt und infolgelessen
das Gericht nicht befugt gewesen, auf Einstellung des
Verfahrens zu erkennen.
Dem Urteil ist darin beizupflichten, daß auf Grund der
Vorschrift des 8 414 Abs. 3 der Strafprozeßordnung bei
mangelnder Prozeßfähigkeit des Privatklägers die Klage nicht
zuzulassen ist, da es sich um eine Prozeßvoraussetzung hanjelt,
deren Vorhandensein in allen Instanzen auch ex officio
ı1achzuprüfen ist. Fraglich ist nur, ob der bei Erhebung
der Klage vorhandene Mangel im Laufe des Prozesses durch
Genehmigung seitens der inzwischen prozeßfähig gewordeı1en
Partei geheilt werden kann. In den Vorschriften über
lie Privatklage 88 414—434 ist darüber nichts enthalten
Auch sonst ist nirgends zum Ausdruck gebracht, daß die vom
Drozeßunfähigen erhobene Klage nicht nach eingetretener
Drozeßfähigkeit genehmigt werden könne. Es besteht ferner
<ein allgemeiner Grundsatz, der einer solchen Genehmigung
entgegen stände. Andererseits ergibt sich aus den Motiven,
daß die Bestimmung des $ 414 Abs. 3 auf zivilrechtlichen Erwägungen
fußt und daß sie, was den Minderjährigen anjelangt,
als Schutzmaßregel gedacht ist. Daraus ergibt sich,
jaß die Lösung auf zivil- und zivilprozeßrechtlıchem Gebiete
zu suchen ist. Untersucht man nun die Frage auf
Zrund der Bestimmung des 8 56 der Zivilprozeßordnung
so ergibt sich, daß im ähnlich gelagerten Fall des Zivıl-»rozeßrechtes
Heilung des Mangels der Prozeßfähigkeit durch
1achträgliche Genehmigung möglich ist,’ falls bis dahın die
Klage nicht zurückgewiesen war. Es muß daraus geschlossen
werden, daß im Falle der Privatklage dieselbe Lösung
>atz zu greifen. hat. Die im Urteil implicite vertretene
Ansicht, es komme für die Beurtei'ung der Folgen mangeln:
der Prozeßfähigkeit nur auf die Zeit der Klageerhebung an
da es sich um einen unheilbaren Mangel handle, ist also
irrig.