Ayr
Nummer des
französischen
Zolltarifs
55
a0
557 bis
Dich
558 bis
562 ter
aus 562 quat.
aus 564
aus 566
aus 566 bis
zus 567 bis
|
Bezeichnung der Erzeugnisse
Gegenstände aus geformtem CGußeisen, weder abgedreht noch poliert
(mit Ausnahme der Maschinenteile), verzinnt, verkupfert, bronziert,
lackiert, emailliert oder unoxydierbar gemacht:
Segmente und Ringe aus geformtem GOußeisen für Grubenverschalungen,
die für Treib- und andere Schächte bestimmt sind .
andere HOMO OU WO m m x 8 8 N OR m 4 ® 4
Gegenstände aus gehärtetem Guß (gehärtet durch Schalenguß):
roh, einfach beschrotet, im Stückgewicht von:
mehr als 50 kz .. ...
100 bis 500 kg... ..
weniger als 100 kg. . 2
abgedreht, gefeilt odier adjustiert, auch auf Wellen aus Schmiedeeiser
oder Stahl angebracht, im Stückgewicht von:
mehr as 50 kg . ..
100 bis 500 kg . . .
weniger als 100 kg. . .
Gegenstände aus geformtem Gußeisen:
Topfgeschirr und andere Gegenstände, die nicht in die vorstehenden
Klassen des Tarifs gehören Se Ha
Metallbaustücke aus Schmiedeeisen oder Stahl: Teilstücke für feste oder
bewegliche Brücken, für Balkenwerk zır Bauten oder anderes, für
Schleusentore, für bewegliche Eisenbahnen und überhaupt alle Stücke,
welche ein oder mehrere Bestandteile enthalten, die gebohrt oder
adjustiert oder mit Nieten oder Bolzen aneinandergefügt sind, mil
Ausnahme der unter die vorhergehenden Artikel fallenden Stücke,
jeder Bestandteil von wenigstens 5 kg Gewicht auf das laufende Meter
leine Arbeiten aus Schmicdeeisen oder Stahl, nicht genannt, Teile zu
Gittern, Schlagbäume für Wegeübergänge, zw Markisen, (Cjewächshäusern,
Kiosken, Verandas, festen oder beweglichen Einfassungen;
Eisenbeschläge für Fenster, zu Rahmen zusammengefügt oder nicht,
Verschlußvorrichtungen aus Schwarzblech für Kaufläden und im allgemeinen
alle Stücke, welche einen oder mehrere gebohrte oder
zugerichtete oder mit Nieten oder Bolzen zusammengefügte Bestandteile
enthalten, jeder Bestandteil von weniger als 5 kg Gewicht auf
das laufende Meter eh nm m & WR 8 & SR MR %
3lankscheite und Federn für Kleidungsstücke aus Stahl, poliert, verniert,
nicht überzogen RR wm + © ® OK MS : ;
Schirmgestelle (s. Listen B und C):
Gestelle ohne Griff oder Stock und ohne Beschläge, einschließlich
der metallischen Einzelteile solcher Gestelle:
aus runden. Drahtstäben, poliert oder verzinnt . . .. . .
aus gerieften Drahtstäben, sogenannten Paragonstäben:
verkupfert, vernickelt, oxydiert . ; „0
emailliert, versilbert oder vergoldet
Gestelle, zusammengesetzt, mit Griff oder Stock, auch mit Beschlägen:
poliert oder verzinnt FR x 3 x
verkupfert, vernickelt, oxydiert .
emailhiert, versilbert oder vergoldet
Griffe oder Stöcke, Federn, Schirmschieber, Glocken, Kronen, Ringe,
Spitzen, Zwingen oder andere Zubehörstücke:
aus Schmiedeeisen oder Stahl:
roh oder verniert A nm 4 .
verkupfert, emailliert, vernickelt, oxydiert, verzinnt oder poliert
aus Kupfer, Messing oder Neusilber, roh, verniert, emailliert,
vernickelt, bronziert, oxydiert, verzinnt . m 2 8 = „0
Nägel, kleine, im Gewichte von 200 g bis 5 kg das Tausend . . . ..
Nägel, kleine, im Gewichte von weniger als 200 g das Tausend . . .
Schrauben aus Schmiedeeisen oder Stahl (außer den Holzschrauben),
Ring-, Stütz-, Hakemnbolzen, Nieten, Muttern und alles nicht genannte
Bolzen- oder Schraubenmaterial, mit Schraubengewinde versehen odeı
nicht, auch poliert, gefirnißt oder mit irgendeinem Ueberzug, aber nicht
auf der Drehbank oder Formdrehbank bearbeitet (mit Ausnahme deı
in Liste B genannten mit einem Durchmesser von weniger als 4 mm),
mit einem Durchmesser von:
25 mm und mehr . 2.0...
18 bis 5 mm. .. 1.
12 bis 18 mm. ....
8 bis 12 mm...
4 bis 8 mm ; & WW 2 2 » m
Dieselben Artikel, außer den Holzschrauben, auf der Drehbank oder
Formdrehbank bearbeitet (tournes ou decofletes), mit einem Durchmesser
von:
25 mm und mehr .
18 bis 25 mm ..
12 bis 18 mm .
10 bis 12 mm . ; Sn ga
Bei Maschinen oder mechanischen Vorrichtungen, die zum Minimaltarif
(s. Listen A u. B) zugelassen sind und die Röhren und Schlangenrohre aus
Masstab
100 kg brutto
100 kg netto
100 kg brutto
100 kg brutto
Zollsatz
34,—
79 —
36, —
72,—
99. —
108, —
153, —
198. --37.20
74.70
128,—
212,50
197,50
790, —
Zölle der vergoldeten oder
;ersilberten Waren oder
1nechten Bijouterie, je nad
Art
474,—
790, —
Zölle der vergoldeten oder
versilberten Waren odeı
hnechten Bijouterie, je nad
Art
395,—
Zölte der unechten Bijou
terie. je nach der Art
"82,60
177.
96,—
11520
134.40
163/20
21120
115,20
172,80
192 —
211,20