Full text : 32.1927 (0032)

a) entweder zu den Sätzen und Bedingungen des Spezial
tarifs P. V. 2/102, falls der Absender die Anwendung dieses
Tarifs oder des ermäßigten Tarifs vorgeschrieben hat;
b) oder zu den Sätzen und Bedingungen der 4. Serie des
allgemeinen Tarifs, falls der Absender nicht die Anwendung
des Spezialtarifs oder des ermäßigten Tarifs vorgeschrieber
hat.
Wird das Gut mit der Bezeichnung „Neue Kartoffel‘‘ aut
gegeben, so erfolgt die Beförderung:
a) entweder zu den Sätzen und Bedingungen des Spezial
tarifs P. V. 3/103, falls der Absender die Anwendung dieses
Tarifs oder des ermäßigten Tarifs vorgeschrieben hat;
b) oder zu den Sätzen und Bedingungen der 3. Serie des
Allgemeinen Tarifs, falls der Absender nicht die Anwendung
des Spezialtarifs oder des: ermäßigten Tarifs vorgeschrieben
hat.
Werden die Kartoffeln auf Grund des Spezialtarifs P. V
2,102 nach einem billigeren Bareme abgefertigt als dem:
jenigen, das für neue Kartoffeln auf Grund des Tarifs
P. V. 3/103 anwendbar ist, so werden die der Eisenbahn
zustehenden regelmäßigen Beförderungsfristen gemäß Art. 4
der Allgemeinen Anwendungsbestimmungen der Spezialtarife
P. V. „um 5 Tage verlängert‘.
Dagegen wırd für Sendungen von neuen Kartoffeln, die
zu den Sätzen des Spezialtarifts P. V. Nr. 3/103 abgefertigt
werden, die Fristverlängerung von 5 Tagen nicht berechnet.
(Besondere Anwendungsbedingungen zum Kapitel I des Spezialtarifs
 P. V. 3/103.)
Die Absender haben infolgedessen das größte Interesse
daran, neue Kartoffeln unter dieser Bezeichnung aufzugeben,
da eine schnelle Beförderung für dieses Gut besonders wichtig
 ist.
Sendungen von Kartoffeln aus dem Auslande im Versand
von Ländern, welche die ersten Gemüse hervorbringen (z.B.
Italien, Spanien, Nordafrika), haben, wenn sie vor dem 1.
Juni eingeführt werden, als neue Kartoffeln zu gelten und
als solche die Frachtsätze für neue Kartoffeln zu entrichten;
es seı denn, daß es sich um Kartoffeln der voriährigen Ernte
handelt.
Kartoffeln aus diesen Ursprungsländern, die vom 1. Juni ab
in Frankreich eingeführt werden, gelten als ‚„Kartoffeln‘‘
(ohne weiteren Zusatz); für dieselben werden die für Kartoffelmn
 vorgesehenen Frachtsätze angewandt, sofern der Ab-Sender
 die Sendung nicht als „Neue Kartoffeln“ aufgegeben
at:

Verkehrssperren.
Die angeordneten Sperren für Postumia Grotte, Postumia
transit und Prestrane—Mattegna (Italien) sind aufgehoben
Die angeordnete Sperre für }ostumia transit Prestane—
Mattegna (Italien) ist aufgehoben und wird durch folgend«
Anordnung ersetzt:
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme von Gütern
aller Art in Wagenladungen für Postumia Grotte, Postumia
transit und Prestrane—Mattegna (Italien).
Ausgenommen sind: Kohlen, Vieh, Getreide, Fisoler
sowie die für andere Stationen über Postumia bestimmten
Sendungen, sofern sie mit direkten Frachtbriefen bis zur
Bestimmungsstation versendet werden.
Weiter ist die Neuaufgabe von Sendungen aller Art ın
Wagenladungen in Piedicolle und Postumia Grotte verboten;
terner ist mit Ausnahm e von Kohlen, Vieh, Getreide und
Fisolen die. Neuaufgabe von Wagenladungen in Postumia
transit und Prestrane—--Mattegna verboten

Postanweisungen aus dem Reich.
Es bestehen vıeltach irrige Ansichten darüber, mit welchem
Betrage im Deutschen Reiche aufgelieferte Postanweisungen
im Saargebiet zur Auszahlung gelangen. Hierzu gibt die
Oberpostdirektion des Saargebietes folgende Autklärung:
Im Verkehr mit dem Reich müssen die Postanweisungen
stets aut die Währung des Bestimmungslandes lauten. Demgemäß
 sind die Postanweisungen aus dem Reich nach
dem Saargebiet in französıschen Papierfranken
 ausgestellt. Welchen Gegenwert in Reichsmark die
deutsche Aufgabepostanstalt dafür erhebt, bestimmt die
deutsche Reichspostverwaltung. Auf die Festsetzung des dabei
 angewandten Umrechnungskurses hat die Postverwaltung
des Saargebietes keinen Einfluß.
Dıe Autgabe der Postverwaltung des Saargebietes besteht
lediglich darin, den vom Absender der Postanweisung angegebenen
 Frankenbetrag auszuzahlen.

Post.

Wirtschaft, Zoll, Aufenhandel

und F -nartförderung.

Deutschland.
Der deutsch-türkische Handelsvertrag.
Am 12. Januar 1927 ist in Angora zwischen Deutschlanü
ınd der Türkei ein Handelsvertrag unterzeichnet worden
der auf dem Grundsatz der Meistbegünstigung beruht. Der
Vertrag besteht aus zwei Teilen, einem Handels- und einem
Niederlassungsvertrag.

Im allgemeinen gewährt die Türkei beı der Einfuhr deutscher
 Erzeugnisse dieselben Vorteile wie anderen, mit ihr in
Verhandlung stehenden Ländern. Die speziellen Zugestäiudısse
 der Türkei Deutschland gegenüber beziehen sich auf
Lederwaren, Bürsten, gedruckte Bücher, Werkzeuge und
Geräte aus Eisen und Stahl, Bleiwaren, vergoldete Siiberwaren,
 synthetisches Indigo, Anilinsalz, Erzeugnisse zur Herstellung
 von synthetischen Gerbstoffen, Kalisalpeter und Spielzeug.
 Das wichtigste Zugeständnis Deutschlands auf Zzollarifarischem
 Gebiet besteht in einer Ermäßigung des Teppich:
zolles auf ein Drittel des autonomen Satzes, von 2400 RM.
für 100 kg auf 800 RM. Im übrigen beziehen sich die
deutschen Vergünstigungen auf Kanariensaat, Baumwolie,
Adaselnüsse, Feigen, Rosinen. Mandeln, Opium, Valonea, Eier
Schmirgel.
Der Hauptwert des Vertrages liegt in den Bestimmungen,
lie die Einreise von Handelsreisenden, die Warenmuster mit
sich führen, erleichtern. Bisher waren alle in die Türkei
eingehenden Warenmuster zollpflichtig. In Zukunft werden
bei ihrer Einfuhr die Bestimmungen des Artikels 10 des
internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollformalitäten
 Anwendung finden. Danach können die Muster auf
Grund eines Musterpasses und unter Hinterlegung der fälligen
Zölle eingeführt werden, Die Hinterlegung des Zolies erfolgt
entweder in bar oder durch Stellung einer Bürgschaft.
Die auf diese Weise eingeführten Warenproben oder Muster
sollen im Verlaufe eines Jahres entweder in das Ausfuhrland
der in ein anderes Land wiederausgeführt werden. ÖGOezebenenfalls
 kann die Frist von einem Jahr von der Zolljehörde
 des Einfuhrlandes verlängert werden. Für die nach
\blauf der vorgesehenen Frist nicht wieder ausgeführten oder
verkauften Muster werden die Zölle einbehalten, während sie
"ür die wiederausgeführten zurückerstattet werden

Frankreich,

Gesetz über die Aenderung gewisser Zollsätze.,
Wir brachten bereits in einer der letzten Nummern
 eine Mitteilung aus dem „Journal Officiel‘‘,
in der die baldige Inkraftsetzung von Zolländerungen,
 die mit den Vereinbarungen mit Italien
und Belgien in Zusammenhang stehen, angekündigt
wurde (s. „S.-W.-Z.‘“ Nr. 1). Die neuen Zollsätze
sollten jedoch erst nach Ratifizierung der betreffenden
 Abkommen in Gültigkeit treten.
Inzwischen ist im „Journal Officiel“ Nr. 19 vom
23. Januar 1927 ein „Gesetz über die Aenderung
gewisser Zollsätze‘“ vom 16. Januar 1927 erschienen.
 Das zwölf Seiten umfassende Gesetz zerfälli
in zwei Teile.
Im ersten Teil sind diejenigen Zolländerungen angegeben,
 die mit dem französisch-italienischen Zusatzıbkommen
 vom 29, Mai 1926 und dem Schriftwechsel
 zwischen den beiden Ländern vom 14. Aug.
1926 zusammenhängen, Die hier aufgeführten Zoll-;ätze
 treten in Kraft, wenn die Ratifikationsurkunden
 ausgetauscht sind. Die Aenderungen beziehen
sich auf folgende Waren: Seidenkokons (Z.-T.-Nr.
27); Reis (72); Most frischer Trauben (84 bis)
reines Olivenöl zur Seifenbereitung (aus 110); flüch:
ige Oele und Essenzen aus Zitronen etc. (aus 112)
natürliche Schnittblumen etc. (aus 170); Marmoı
            
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