Full text : 32.1927 (0032)

rium (Dıirection de Vagriculture) ausgestellten Kontingentsschein
 begleitet sein. ;
Anpassungen von Zollsätzen vorzunehmen, beehren wir uns,
Ihnen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, mit
Ihrer Zustimmung den Entwurf ‚eines Dekretes über die
Aenderung der Zollsätze für Brotgetreide und Erzeugnisse
daraus mit der Bitte um Zustimmung vorzulegen.“

Handelspolitische Rundschau
alien. ;
Goldzolaufgeld.
Das Goldzollaufgeld beträgt. im der Zeit vom 5. bis
13. September 1927 255 %6.

Rechts- und .ceuerfragen.

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr.
die steuerliche Behandlung von Waren
bei der Einfuhr in das Saargebiet, *)
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 34 vom 8. September 1927.)
Auf Grund des 8 5 der Verordnung betr. die steuerliche
Behandlung von Waren bei der Einfuhr in das Saargebiet
werden nachstehende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Artikel 1.
(Zu 8 1.)
Durch die Bestimmungen des 8 1 Abs, IT tritt Art. 12
Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen vom 17. 1. 1924
zur Verordnung betr. die Umsatzsteuer (Amtsbl,. S. 42 Nr. 95)
außer Kraft

Artikel 2.
(Zu 8 2.)
Die allgemeine Einfuhrumsatzsteuer bleibt nach den jeweiligen
 Sätzen geschuklet.
Artikel 3.
Der Rückerstattungsanspruch selbst steht nur dem Zolldeklaranten
 zu; bei hinterlegten Beträgen jedoch dem
Inhaber der Hinterlegungsquittung, auf dessen Namen diese
Quittung lautet.
Artikel 4.
(Zu 8 4.)
Die Erstattung der Beträge für Waren, die vor dem 1. Oktober
 1926 eingeführt wurden und sich noch unveräußer!
auf Lager befinden, ist erst damn durchzuführen, wenn die
Erstattungen der hinterlegten Beträge für bis zum 31. De:
zember 1926 eingeführte Waren durchgeführt sind.
Zur Erstattung kommt der um die allgemeine Einfuhr
umsatzsteuer gekürzte Einfuhrluxussteuerbetrag.
Falls das für 1926 auf 500000 RM. festgesetzte Kontingem
überschritten werden sollte, wird die Direktion der Ver
waltung der direkten und indirekten Steuern die Ansprüche
auf Erstattung von endgültig vereinnahmten Beträgen ver:
hältnismäßig niedriger festsetzen.
Artikel 5,
Die Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern wird ermächtizt, im Einvernehmen mit den zuständigen
 Stellen die zum Vollzuge dieser Verordnung notwendigen
 Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Artikel 6.
Gegen alle aus dem Vollzug dieser Verordnung ergehenden
Anordnungen und Bescheide ist binnen einer Ausschlußfrist
von einer Woche die Verwaltungsbeschwerde an die Direktion
der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern gegeben,
die endgültig entscheidet.
Saarbrücken, den 25. August 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen: gez. Morize.

Bekanntmachung betr. Rückerstattung
bzw. Niederschlagung von Einfuhrluxussteuern, *)
(Amtsblatt der Reg.-Komm, Nr. 34 vom 8. September 1927.)
Zwecks Durchführung der Verordnung vom 14. Januar
1927 betr. steuerliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr
in das Saargebiet werden alle Interessenten, die bei der
Einfuhr von Waren Luxusumsatzsteuer für Gegenstände entrichtet
 oder ‘hinterlegt haben, die nach den französischen,
nicht aber nach den saarländischen Bestimmungen einer er-*)
 Siehe Ausführungen Seite 583 im der Niederschrift über
die 5. Vollsitzung der Handelskammer am 5. September 1927.

höhten Umsatzsteuer unterliegen, aufgefordert, die Rückerstatung
 dieser Beträge — abzüglich der allgemeinen Einfuhrımsatzsteuer
 -— zu beantragen. Die Anträge sind bis zum
3. Oktober 1927 von dem Zolldeklaranten bei der
Recettes des Douanes am Güterbahnhof in Saarrücken
 einzureichen. Alle Interessenten haben daher, soweit
;ie nicht gelbst als Zolldeklaranten aufgetreten sind, ihre
Anträge bereits bis zum 19. September 1927 dem
Zolldeklaranten der eingeführten Ware zu übergeben, dem
lie Weitergabe an die Recettes des Douanes zum oben.
zenannten Termin obliegt.
Die Anmeldung hat nach einem bei allen Finanzämtern
srhältlichen Muster, und zwar getrennt für die einzelnen
<alcnderjahre in doppelter Ausfertigung, zu erfolgen,
Für das Jahr 1926 sind zwecks schnellerer Abwickelung
jer Erstattung getrennte Aufstellungen erforderlich für die
7älle, bei denen Hinterlegung der Luxussteuer stattgefunden
1at, und solche, bei denen die Luxussteuer endgültig entichtet
 wurde. Die französische Zollverwaltung hat alle bis
rum 30. September 1926 angefallenen Luxussteuerbeträge endrültig
 vereinnahmt; vom 1. Oktober 1926 ab hat sie mit
Zücksicht auf die bereits schwebenden Verhandlungen die in
Zetracht kommenden Zahlungen als Hinterlegungen behandelt.
Eine Erstattung der endgültig cntrichteten Steuer kann
ı1ur beantragt werden, wenn sich die eingeführten Gegen-:;tände
 noch’ unveräußert auf Lager befinden.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Termin eingehen
können keine Berücksichtigung finden.
Saarbrücken, den 29. August 1927.
Direktion der Verwaltung der direkten und
indirekten Steuern. I. A.: Hoechstetter.

Verfügung betr. Anderung der Stundungsordnung.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr, 33 vom 1. September 1927.)
Artikel 1.
Artikel 5 Ziffer II bis IV der Stundungsordnung vom
5. August 1924 (Amtsbl. S. 337 Nr. 351) in der Fassung
der Verfügumgen vom 21. 10. 24/7. 1. 26 (Amtsbl. S. 23
Nr. 56) und 28. 6. 27 (Amtsbl. S. 162 Nr. 340) erhält
folgende neue Fassung:

1. Bei Einzelstundungen beginnt der Zinsenlauf gleichzeitig
nit der Stundungsfrist und cndigt mit dem Ablaufe des Tages,
an dem der gestundete Betrag gezahlt wird. Zinsen sind
ıur für volle 100 Franken und nur für ganze Monate zu
zahlen. Teile von 100 Franken und die volle Monate über-;schießenden
 Tage, gerechnet vom Beginn des Zinsenlaufs,
»leiben ohne Ansatz.

Il. Bei fortlaufenden Stundungen beginnt der Zinsenlauf
‘ür sämtliche inmmerhalb eines Kalendermonats angeschriebenen
3Zeträge am 26. des Monats, Die gestundeten Beträge sind
pätestens am 25. Tage des Monats zw zahlen, in dem die
Stundungsfrist abläuft. Fällt der 25. Tag des Kalendermonats
uf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist spätestens
ın dem nächstfolgenden Werktag zu zahlen. Die Zinsen
nd nur für volle 100 Franken des gesamten in einem Kaendermonat
 gestundeten Betrags zu entrichten. Bei Ablösung
‚on Stundungsbeträgen vor dem letzten Fälligkeitstage sind
lie Zinsen für die wirkliche Stundungsdauer, beginnend
om 26. Tage des Monats der Anschreibung, zu berechnen.
/orauszahlung von Teilbeträgen ist zulässig, wenn die einrelne
 Teilzahlung den zehnten Teil der Monatssumme erreicht.
Il. Die Zinsen sind zusammen mit den gestundeten Be-:rägen
 zu zahlen. Frankenbruchbeträge, die sich bei der
Berechnung der Zinsen ergeben, sind auf volle durch 10
Zentimes teilbare Beträge nach unten abzurunden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.