Jede Bescheinigung ist in zweifacher Ausfertigung VOorzulegen.
Der Kontingentsschein ermächtigt den Exporteur, über ein
deutsches Zollamt, das für die Einfuhr von Wein geöffnet
ist, nach Deutschland die auf dem Schein angegebene Warenmenge
einzuführen, Der Kontingentsschein muß die Ware
beim Passieren der deutschen Grenze begleiten und bei der
Verzollung gleichzeitig mit der Zolldeklaration vorgelegt
werden,
Die Kontingentsscheine sind nicht übertragbar,
sie gelten nur für diejenigen Mengen, für die sie
ausgestellt worden sind. Die Einfuhr kann jedoch bis zur
Höhe der angegebenen Menge in Teilsendungen erfolgen,
unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die Gesamtmenge,
die durch eine gleiche Bescheinigung gedeckt wird, auf demselben
Zollamt zollamtlich deklariert und zur endgültigen
Verzollung innerhalb eines Monats, auf jeden Fall jedoch
vor Ablauf des Abkommens, vorgeführt wird.
Nach Erschöpfung der Kontingente können die Weine in
Deutschland nur zum autonomen Zollsatz eingeführt werden.
Außer dem Kontingentsschein muß dem deutschen Zollamt
für jede Sendung ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden,
Verteilung der im deutsch-französischen Handelsabkommen
vom 17. August 1927 vorgesehenen
Weinkontingente auf die verschiedenen
Weinbaugebiete.,
Auf Grund eines ministeriellen Erlasses, der im ‘Journal
Officiel‘“ Nr. 204 vom 2. September veröffentlicht ist, gelten
für die Verteilung der im deutsch-französischen Handelsabkommen
für ‚die Einfuhr in Deutschland vorgesehenen
Französischen Weinkontingente folgende Bestimmungen:
„Bis aut weiteres können nur Weine mit dem Recht auf
eine Ursprungsbezeichnung in den Genuß von Kontingentsscheinen
treten. Das für die Einfuhr in Deutschland vorgesehene
Kontingent französischer Weine wird bis auf weiteres
bis zum 31. Dezember 1927 auf die einzelnen Weinbaugebiete,
die ein Recht auf Ursprungsbezeichnung haben,
bis zur einer Höhe von 75000 dz folgendermaßen verteilt:
Für das Weinbaugebiet von:
Bordeaux
Burgund
Anjou und Touraine
Cötes du Rhöne
Weine, die ein Recht auf Ursprungsbezeichnung
haben u.
aus andern Weinbaugebieten
stammen als den oben genannten
2500 ,,
In jedem der genannten Weinbaugebiete ist übrigens eine
Verteilungs- und Kontrollkommission gebildet worden, deren
Zusammensetzung für jedes in Betracht kommende Gebiet
veröffentlicht worden ist. (Von der Wiedergabe des für hiesige
Verhältnisse nicht interessierenden Verzeichnisses haben wir
abgesehen.) .
Die Verteilung des Sonderkontingentes für Wein aus jedwedem
Weinbaugebiet wird zwischen den Interessenten von
der in jedem der genannten Gebiete eingesetzten Kommission
folgendermaßen vorgenommen:
Die Zuteilung eines Teiles des Kontingentes an eınen
Exporteur kann nur auf Beibringung eines festen Auftrages
des deutschen Käufers vorgenommen werden. Ein Auftrag
kann nur dann als fest betrachtet werden, wenn er gemäß
den Handelsbräuchen bestätigt ist.
Um jedoch den Exporteuren eine Grundlage für ihre Geschäfte
zu geben, dürfen sie dem Präsidenten der Kommission
während der von ihr festgesetzten Frist die in den
Jahren 1912, 1913, 1924 und 1927 von ihnen nach Deutschland
ausgeführten Mengen mitteilen,
Das jedem Weinbaugebiet zugeteilte Kontingent wird vorläufig
unter den Exporteuren im Verhähnis ihres Versandes
im Laufe dieser Jahre verteilt. Die Unterlagen sind der
betreffenden Kommission einzureichen.
In jedem Gebiet wird ein Teil des Kontingentes von der
allgemeinen Verteilung ausgenommen, und zwar für Ex-Pe
die während der Jahre 1912, 1913, 1924 und 1927
eine Geschäfte abgeschlossen haben, jedoch einen festen
Kaufvertrag oder eine vor dem 15. Februar 1928 auszuführende
Lieferung nachweisen.
Die Verteilungs- und Kontrollkommission stellt nicht nur
die in diesen Jahren getätigten Geschäfte, sondern auch die
Bedeutung der erhaltenen Aufträge in Rechnung
9
Die Gesuche um Kontingentsscheine für Weine mit einem
Recht auf Ursprungsbezeichnung, die die vorstehenden Be-Jingungen
erfüllen, sind in doppelter Ausfertigung von dem
Exporteur direkt an die commission d’exportation des Vins
de France, 11 bis, rue d’Aguesseau, Paris, zu richten, die
zie sammelt und zur Visierung und Kontrolle an den Landwirtschaftsminister
(office de renseignements agricoles) weitergibt.
Die Gesuche und Kontingentsscheine für Weine, die ein
Zecht auf Ursprungsbezeichnung haben und aus andern Ge-»eten
als den oben genannten herkommen, sind von den
nteressenten in doppelter Austertigung an die commission
V’Exportation des vins de France, 11 bis, rue d’Aguesseau, Paris,
zu richten, die sie zur Kontrolle und Visierung an den Landwirtschaftsmıinıster
(office de renseignements agricoles) weiter
zibt. Sıe müssen von allen in den andern Gebieten für die
Verteilungskommission nötigen Beweisstücken begleitet sein.“
Erhöhung der Getreidezölle.
Das „Journal Officiel“ Nr. 205 vom 3. September 1927
‚eröffentlicht ein Dekret, durch das die Zölle auf Brotgetreide
ınd seine Erzeugnisse geändert werden.
Die neuen, vom 3. September ab anzuwendenden Zollsätze
ind die folgenden:
Franken
für 1 dz
Weizen, Spelz, Mischkorn in Körnern 25
Körner, gequetscht, und Mahlgut, mehr als
10 v.H. Mehl enthaltend 45
Mehl zum Auszugssatze von 70 v.H. und darüber 45
Mehl zum Auszugssatze zwischen 70 und 60 v.H. 52
Mehl zum Auszugssatze von‘ 60 v.H. und
darunter 5
Roggen in Körnern 11
Roggenmehl 19
Schiffszwieback und Brot 25
Grütze, Grieß, Perlkörner oder Graupen 66
Grießteigwerk und italienische Nudeln 66
Dem Dekret geht folgender, vom Landwirtschaftsminister
dem Präsidenten der Republik vorgelegter Bericht voraus:
„Während der Verhandlungen über die Veränderungen des
Zolltarifs hatte die Regierung vorgeschlagen, den Zoll auf
Getreide von 18,20 Fır. auf 25 Fr. heraufzusetzen, und die
Zollkommission hatte beschlossen, der Kammer den Satz
‚on 35 Fr. vorzuschlagen.
Die Erwartung einer bedeutenden Erhöhung des Zolles
während der Ernte kann — namentlich jedesmal, wenn es sich
ım die Aufnahme der Zollnovelle in die Tagesordnung handelt
— eine Einschränkung der inländischen Getreideangebote
nerbeiführen.
Sie kann ebenfalls die Importeure veranlassen, weit über
ınsern Bedarf gehende Getreidemengen nach Frankreich einzuführen,
was leicht Spekulationsgeschäfte dann ermöglichen
vürde, wenn die vorgesehene Zollerhöhung in der Folgezeit
‚om Parlament beschlossen würde,
Eine im Verlauf der Ernte eintretende bedeutende Erhöhung
ler Schutzzölle würde außerdem, wenn sie eine beachtliche
Preiserhöhung bedingte, den Nachteil haben, lediglich den
Besitzern von Vorräten von Nutzen zu sein.
Es ist daher erforderlich, sofort bei Beginn der Ernte ein
Zollregime zu errichten, das solche Gefahren auszuschalten
>der einzuschränken geeignet ist.
Darüber hinaus ist es von großem Interesse, daß unser
Land seine Brotversorgung aus eigenen Mitteln sich erstellt.
Die Steigerung unserer Erzeugung an Weizen und Roggen
muß in erster Linie beachtet werden.
Im Jahre 1914 war der Zoll auf 7 Fr. für 100 kg Getreide
festgesetzt. Nach dem Kriege ist er auf 14 Fr., dann
auf 18,20 Fr. für den Doppelzentner heraufgesetzt worden.
Die Anwendung eines Zollsatzes von 25 Fr. erscheint heute
zerechtfertigt. Die Annahme einer solchen Maßnahme vor
ter Herbstbestellung wäre geeignet, den Anbau zu bezünstigen
und im den normalen Umsätzen eine größere
Stetigkeit herbeizuführen, die von Erzeugern, der Industrie
ınd den Verbrauchern gewünscht wird.
Die Zölle für Roggen und Mehl würden gleichzeitig in
antsprechendem Verhältnis zu erhöhen sein.
In Abwesenheit der Kammern glaubte die Regierung die
Bestimmungen des Gesetzes vom 13, Dezember 1897 nicht
nicht anwenden zu können, Dahingegen der Artikel 13 des
Gesetzes vom 3. August 1926 der Regierung bis zur Ver-<ündung
einer umfassenden Zollnovelle die Möglichkeit gibt.