verbindungen, namentlich für Reisende nach über Mettlach
hinausgelegenen Reichsbahnstatıonen im eigenen Interesse der
Verkehrsinteressenten angelegentlichst emptohlen. Mit der späteren
Beibehaltung kann allerdings nur gerechnet werden,
wenn sich die Besetzung des Zugpaares auf der Strecke
Mettlach—Trier und zurück wesentlich bessert.
Sonntagsrückfahrkarten, gültig zur Rückfahrt
an Sonn- und Festtagen.,
Nach den Bestimmungen des Personen- und Gepücktarifs
der Saarbahnen muß die Rückfahrt mit Sonntagsrückfahrkarten
am Montag oder am Tag nach Festtagen auf der Zielstation
der Fahrkarte bis 9 Uhr angetreten werden. Diese Vorschrift
gilt für jede einzelne Sonntagsrücktahrkarte, wenn
der Reisende mehrere aneinander anschließende Sonntagsrückfahrkarten
gelöst hat. Es muß also der Reisende, wenn
er z. B. eine Sonntagsrückfahrte von A nach B und anschließend
von B nach C gelöst hat, die Rückreise in B Montags
oder am Tage nach Festtagen bis 9 Uhr vormittags angetreten
haben. Aus dieser Vorschrift ergaben sich allerdings
Unzuträglichkeiten, falls infolge Zugverspätungen der rechntzeitige
Anschluß in B nicht mehr erreicht wurde. — Zur Behebung
dieser Schwierigkeiten hat die Eisenbahndirektior
folgendes verfügt:
„Hat ein Reisender eine Sonntagsrückfahrkarte von A
nach B und in B eine Sonntagsrückfahrkarte oder eine gewöhnliche
Fahrkarte von B nach C gelöst und fährt er am
Montag von C nach B mit einem Zug zurück, der fahrplanmäßig
den vor oder um 9 Uhr in B nach A abgehenden
Zug erreicht, so darf die Sonntagsrückfahrkarte
A-—B für einen nach 9 Uhr von B nach A abgehenden Zug
gültig geschrieben werden, wenn der Zug von C nach B
so viel Verspätung erhält, daß in B der Anschluß an den
vor oder um 9 Uhr von B nach A abgehenden Zug nicht
erreicht wird.“
Lager- und Standgeld für die In Erwartung des
deutsch-französischen Handelsabkommens
eingelagerten Sendungen.
Auf Antrag der Handelskammer hat die Eisen
bahndirektion des Saargebietes die Zollgüterabfertigungen
ihres Bezirks angewiesen, für die in Erwartung
des deutsch-französischen Handelsabkommens
pgehagerten Güter und abgestellten Wagen Lagerund
Standgeld nicht zu erheben. Diese Vergünstigung
sollen auch die Sendungen genießen, die
bis zur Wiedereinführung der beiden Saarzollabkommen,
also vom 1. bis 15. Juli 1927, bei den Zollstellen
lagerten. Bei diesen Sendungen sind allerdings
die Lager- und Standgelder nach der zollamtlichen
Abfertigung — 15. Juli und später — im
Frachtbrief verrechnet und auch vom Empfängeır
erhoben worden. Die Eisenbahndirektion hat sich
erfreulicherweise bereit erklärt, diese Beträge nachträglich
im Reklamationswege zu erstatten.
Wir empfehlen den betreffenden Firmen, entsprechende
Erstattungsanträge der Eisenbahndirektion
baldmöglichst vorzulegen. Auf Wunsch steht
auch das Verkehrs- und Tarifbüro zur Durchführung
dieser Reklamationen gerne zur Verfügung
Deutsche Reichsbahn.
Holzdurchfuhrtarife der deutschen Reichsbahn
und deren Konkurrenzierung durch die
österreichischen Bundesbahnen.
Im Nachgang zu unseren Veröffentlichungen in der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
Nr. 34 vom 27. August d. Js. machen wir
darauf aufmerksam, daß die österreichischen Bundesbahnen für
Holztransporte, die sich über die deutschen Reichsbahnstrecken
— Uebergänge Passau, Salzburg und Simbach —
ergebenden billigeren Frachten für die Beförderung über die
Arlbergroute via Buchs (St. Gallen) und St. Margrethen nachräglich
im Erstattungswege gewähren. Diese Konkurrenznaßnahmen
der österreichischen Bundesbahnen sind mit Gülägkeit
vom 5. September noch verschärft worden, indem
auch die auf den deutschen Konkurrenzwegen uber die
Jebergänge Kufstein und Scharnitz erreichbaren billigeren
Zeichsbahnfrachten durch die österreichischen Bundesbahnen
ür den Transport über Arlberg ebenfalls gewährt werden.
Nach einer Meldung des A, T. A., Wien, sollen vorausichtlich
am 12. September neue Ermäßigungen für den Arlergweg
in Kraft treten. In Erwartung dieser weiteren Ernäßigungen
hat die deutsche Reichsbahn im Wege der
Auslobung den Verfrachtern für die Benutzung der Reichsjahnstrecken
die Frachtgleichheit mit der Arlbergroute zurestanden.
Es wird also auch nach dem 12, September 1927
Srachtgleichheit für Holztransporte von Oesterreich nach dem
Saargebiet und Frankreich auf dem Arlbergwege einerseits
ınd über deutsche Strecken andererseits bestehen. Den Holzverfrachtern
wird zur Ausnützung der billigsten Fracht die
Nachprüfung ihrer Frachtbriefe dringend empfohlen.
Das Verkehrs- und Tarifbüro der Handelskammer erteilt
zuf Wunsch weitere Auskunft.
Einführung der neuen internationalen
Übereinkommen.
Die neuen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personenınd
Gepäckverkehr (I. Ue. P.) und über den Eisenbahnrachtverkehr
(Il. Ue. G.) sind von 20 Staaten ratifiziert
worden. Die Ratifikation steht noch von 6 Staaten aus. Der
ichweizerische Bundesrat hat nach einer Meldung des A. T.A,,
Wien, die beteiligten Regierungen zu einer Konferenz nach
3Zern für den 18. Oktober 1927 eingeladen, auf der die
Zatifikationsurkunden der neuen Uebereinkommen hinterlegt
verden sollen. Bei dieser Konferenz wird in einem gemeinschaftlichen
Akt aller daselbst vertretenen Staaten der Zeltyunkı
des Inkrafttretens der neuen Uebereinkommen eint1eitlich
festgesetzt werden. Als Einführungstermin für die
1euen Uebereinkommen und der Anlage I — Verzeichnis
ler mr bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gerzenstände
— ist der 1. Maı 1928 vorgeschlagen worden.
Aufnahme von Roheisen und Halbzeug der
Klasse E in den Seehafen-Ausnahmetarif Nr. 353.
Den gemeinsamen Bemühungen der Verbände der Eisenndustrie
ist es nunmehr gelungen, die Aufnahme vom Rohsen
und Halbzeug der Klasse E in den Seehafenausnahmearit
bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bei SE
schaft durchzusetzen. Mit Gültigkeit vom 1. August 1927 sind
n das Warenverzeichnig des Ausnahmetarifs Nr. 35 aufpgejommen
worden:
‚Klasse E. ,
Sisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaren, und zwar: ;
I, Halbzeug
a) geschmiedet: roh vorgeschmiedete Blöcke ohne Absätze
und Ansätze zur Weiterverarbeitung;
b) gewalzt: vorgewalzte Blöcke und Brammen; Knüppel,
quadratisch und flach; Platınen; Breiteisen (Breitstahl)
30 bis 150 mm breit, mindestens 10 mm dick
und, soweit scharfkantig gewalzt, nıcht über 3 m
lang.
Roheisen in Masseln oder gekörnt; Eisenschwamm,
Schlackeneisen;
Rohstahl (Flußeisen, Schweißeisen) in Form von
Rohblöcken und Rohbrammen; Puddelluppen.“
Diese Tarifmaßnahme gilt für den Versand von Roheisen
ınd Halbzeug von den deutschen Gewinnungsstätten nach den
‚erkehrswichtigsten deutschen Seehäfen. Hierfür sind Stationsrachtsätze
festgesetzt, die durchschnittlich eine Ermäßigung
‚on 10 Prozent gegenüber der Normalklasse E bedeuten.
Werden von einem Absender (als Absender kann auch ein
Syndikat oder Verband zeichnen) nach diesem Ausnahmetarif
in 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, beginnend jeweils
am 1. August, zuerst also am 1. August 1927, mehr als
1000 Tonnen zur Beförderung aufgeliefert, so werden für die
aufgelieferte Gesamtmenge nachträglich und auf Antrag nachstehende
Abschäge von den Stationsfrachtsätzen gewährt. Die
Abschläge sind in vier Gruppen eingeteilt,
Zur Gruppe 1 gehören sämtliche Gewinnungsstätten in
Rheinland und Westfalen,
2.