Full text : 32.1927 (0032)

in der Frage der Niederschlagung der Standund
 Lagergelder für diejenigen deutschen Einfuhrsendungen,
 die während der zeitweisen Nichtwirksamkeit der
Saarzollabkommen und der Verzögerung des deutsch-französischen
 Handelsvertrages bei den Grenzzollstellen eingelagert
 wurden, habe die Eisenbahndirektion in dankenswerter
Weise die lager- und standgeldfreie Aushändigung der Sendungen
 verfügt. Bei den Sendungen, die zur Zeit der Nichtwirksamkeit
 .der Saarzollabkommen lager- und standgeldpflichtig
 geworden sind, sollen die erhobenen Beträge im
Erstattungswege zurückvergütet werden. — Ferner sei es
zu begrüßen, daß die hiesige Eisenbahndirektion und die
Reichsbahndirektion Trier die ursprüngliche Absicht, die in
der Sommerfahrplanperiode zwischen Saarbrücken
und Trier verkehrenden Eilzüge E 155, Saarbrücken
 ab 19,00 Uhr, und E 152, Saarbrücken an 9,45 Uhr,
im Winterfahrplan ausfallen zu lassen, aufgegeben haben.
Die weitere Beibehaltung erscheine jedoch nur dann gesichert,
wenn eine stärkere Benutzung beider Züge, namentlich auf
der Strecke Mettlach—Trier und zurück, gegeben sei.
Zu Punkt 5 der Tagesordnung: „Steuerfragen‘“
teilt Herr Knoblauch mit, daß zu der Verordnung betr.
die steuerliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr in
das Saargebiet vom 14. Januar 1927 nunmehr die Ausführungsbestimmungen
 ergangen seien. Ihr Wortlaut werde
im nächsten Amtsblatt (Nr. M) veröffentlicht.
Seit Erlaß der Verordnung vom 14. Januar habe der
3aarländische Wiederverkäufer ein Recht auf luxussteuerfreie
Einfuhr aller luxussteuerpflichtigen Waren, sowohl der nach
saarländischem Recht als auch der nur nach französischem
Recht hrxussteuerpflichtigen Waren. Für die ersteren brauche
er nur die verlangte Bescheinigung, daß er die Waren
als Wiederverkäufer eingeführt habe, beizubringen, die letzteren
 könnten nunmehr auf Grund saarländischen Rechtes
in Höhe eines Jahreskontingentes von 1,4 Millionen Mark
eingeführt werden. Da die Verordnung mit Wirkung ab
1. Oktober 1926 in Kraft getreten sei, seien die für alle
nach dem 30. September 1926 eingeführten Waren bereits
entrichteten Luxussteuern zurückzuerstatten, und zwar für
1927 unter Anrechnung auf das für 1927 festgesetzte Kontingent.
 Für das Jahr 1926 sei das Kontingent auf 500 000
Reichsmark festgesetzt worden. Im Rahmen dieses Kontingentes
 bestehe auch die Möglichkeit der Rückerstattung
der erhöhten Steuer für die vor dem 1. Oktober 1926
eingeführten und versteuerten Waren, wenn diese noch michi
verkauft seien. (Die Ausführungsbestimmungen sind au{f
Seite 589 der vorliegenden Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung“
 zum Abdruck kommen.) Der Referent weist
ferner darauf 'hin, daß über das Rückerstattungsverfahnen
die Direktion der Verwaltung der direkten und indirekten
Steuern unter der Ueberschrift „Bekanntmachung betr. Rückerstattung
 bzw. Niederschlagung von Einfuhrluxussteuer‘“ eine
Anweisung erlassen habe, die ebenfalls in dieser Nummer
auf Seite 589 zum Abdruck gekommen ist. Aus der Bekanntmachung
 gehe hervor, daß zwischen „hinterlegten“ und
„entrichteten‘“ Steuern sowohl als auch zwischen „Zolldeklarant‘“
 und „Warenempfänger‘“ scharf unterschieden werde
Als Zolldeklaranten kämen ‘hauptsächlich Eisenbahn, Post,
Berufsdeklaranten und schließlich auch die Empfänger der
Waren in Frage. Der Antrag auf Rückerstattung sei bis
zum 3. Oktober 1927 von den Zolldeklaranten zu stellen,
Diese werden alle Anträge, die bis zum 19. September
1927 bei ihnen eingehen, bis zum genannten Termin an
die Recettes des Douanes am Güterbahnhof in Saarbrücken
weiterleiten.
Die Anmeldungen der Erstattungsansprüche 'hätten auf vorgeschriebenen
 Formularen, die bei den Finanzämtern erhältlich
sind, in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Es seien getrennt
anzumelden:
Ansprüche auf Rückerstattung der im Jahre 1927 hinterlegten
 Steuern für Waren, die im Laufe des Jahres
1927 eingeführt wurden;
Ansprüche auf Rückerstattung der für die seit 1. Oktober
 1926 eingeführten Waren ‘hinterlegten Steuern;
Ansprüche auf Rückerstattung der bereits ‚endgültig
vereinnahmten Steuern für Waren, die vor dem 1, Oktober
 1926 eingeführt worden sind,
Zu den Anmeldungen der zuletzt genannten Ansprüche
sei ‚eine auf Seite 4 des Anmeldeformulars vorgedruckte
Bescheinigung, aus der hervorgehe, daß sich die Gegenstände
 noch unveräußert auf Lager bzw. im Besitze des
ersten inländischen Erwerbers befänden, vom zuständigen
Finanzamt zu unterschreiben. Die Angaben, die der Warenempfänger
 zu machen habe, seien in den Frachtbriefen und
Zollbegleitpapieren enthalten. Auf den Formularen sei inwendig
 oben rechts der Zeitabschnitt, für den die Anmeldung
 bestimmt sei. zu unterstreichen. entweder 192683

"Zeit vom 1. Januar 1926 bis 30. September 1926) oder
1926 b (Zeit vom 1. Oktober 1926 bis 31. Dezember 1926)
xier 1927 (ab 1. Januar 1927).
Nachdem nunmehr alle Hemmungen, die der Rückzahlung
antgegenstanden, endlich überwunden seien, sei anzunehmen,
laß sich das Rückerstattungsverfahren ohne weitere Stö-"ungen
 abwickeln werde.
Anschließend erhebt Assessor Lütke noch die Frage,
>»b es zweckmäßig erscheine, über die auf gesetzgeberischem
Weg gegebene Steuerfreiheit und’ Rückerstattung der früher
zezahlten Steuerbeträge hinaus auf Grund der bekannten ge-‘ichtlichen
 Entscheidung (vgl. „Saar-Wirtschaftszeitung“ Nr. 25
Seite 398) auf dem Prozeßweg Erstattung der Einfuhrluxusteuer
 und sogar der allgemeinen Einfuhrumsatzsteuer
zu betreiben. In der erwähnten Entscheidung sei zwar zum
\usdruck gebracht, die ganze gesetzliche Regelung, auch die
Neuregelung der Einfuhrumsatzbesteuerung sei insofern Wirc<ungslos,
 als überhaupt die Erhebung dieser Steuer dem
ranzösischen Zoll nicht übertragen werden könne. Zahl-©iche
 Firmen erwägen daher, wie aus Schreiben an die
jeschäftsführung hervorgehe, den Gedanken, den Prozeßweg
cu beschreiten. Er, der Redner, glaube, nicht dazu raten
zu sollen, nachdem nunmehr ‚eine gesetzliche, nach Anhörung
les Landesrates zustande gekommene Regelung vorliege,
nit der sich vorher die Wirtschaft, von der der Kampf gegen
lie frühere ungesetzliche Handhabung durch die französischen
Zollbehörden ausgegangen sei, in allerdings nicht ganz leichten
Verhandlungen einverstanden ‚erklärt habe. Wirtschaftlich
<önne man ja gegen die Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer
ınter der Bedingung, daß sie durch eigene gesetzliche Be-;timmung
 wyeregelt sei, nicht viel einwenden, solange in
Tramkreich eine Einfuhrumsatzsteuer bestehe und deshalb
1eim Nichtbestehen einer saarländischen Umsatzsteuer eine
Zrhebung an der saarländisch-französischen Grenze durch die
'ranzösischen Behörden stattfinden werde, eine Maßnahme,
lie die saarländische Ausfuhr nach Frankreich mit einer
yanz unproduktiven Schwierigkeit belasten würde. Die ‘hauptjächlich
 umstrittene Frage, die Einfuhr! u x u s steuerliste, habe
une einigermaßen ausreichende Regelung gefunden, und man
‚solle sich nunmehr aus praktischen Erwägungen mit dem
Zrreichten zufrieden geben. Hiermit verlasse man in keinem
7all den von Anfang an eingenommenen und glücklich durchzeführten
 Rechtsstandpunkt, ‚den seinerseit das bekannte,
ıuf Anfordern der Handelskammer ‚erstattete Gutachten des
dern Geheimrat Scholz bestätigt ‘habe.
Punkt 6 der Tagesordnung: „Luftverkehr“. Synlikus
 Martin geht bei seinem Bericht von der bedauerlichen
Aeststellung aus, daß auch der diesjährige Sommer noch
seinen regelmäßigen Luftverkehr gebracht habe. Zwar hätten
verschiedene Male die „Balair“- Basel und die „K.L. M.“-zotterdam,
 die bekanntlich gemeinschaftlich die Linie Basel—
3rüssel— Rotterdam befliegen, unseren Flughafen angeflogen
ınd Passagiere gelandet bzw. aufgenommen. Die weitere
egelmäßige Durchführung dieser Zwischenlandungen, die sich
>hne Reibungen vollzogen hätten und die man als Beweis
ür die gute Eignung unseres Flughafens nehmen dürfe,
‚ei jedoch leider seitens der zuständigen Behörden wunteryunden
 worden. Dies sei um so bedauerlicher, als sich
ebhaftes Interesse in der Bevölkerung für diese Linie be-<undet
 ‘habe,
Die Gründe, die wiederum die Aufnahme des Verkehrs
erhindert hätten, seien einmal darin zu suchen, daß die
»rforderlichen Verhandlungen der Saarregierung mit der
zeichsregierung hinsichtlich einer grundsätzlichen Vereinbaung
 über den Luftverkehr sich außerordentlich in die Länge
zezogen hätten. Erst in den allerketzten Tagen sei der Notenzustausch
 zum Abschluß gekommen, so daß man jetzt damit
‚echnen könne, daß nunmehr. die grundsätzlichen Vorausjetzungen
 für den Luftverkehr zwischen dem Reich und
lem Saargebiet geschaffen seien. Ein weiteres Hemmnis
ıätten die in den letzten Monaten zwischen der Flugı1afengesellschaft
 und der Regierungskommission geführten
Yerhandlungen über die Beteiligung der Regierungskomnission
 an der Flughafengesellschaft gebildet, Die Regie-'ungskommission
 habe im Laufe der Verhandlungen ihre
Zeteiligungsansprüche von anfänglich 25 Prozent bis auf
X Prozent gesteigert mit .der Begründung, daß die von der
kegierungskommission aufzuwendenden Mittel eine solche
Zeteiligung rechtfertigten und daß andererseits auch im Reich
lie Regierungen bei derartigen Organisationen maßgeblich
vertreten seiem. Demgegenüber sei die Regierungskommission
Jarauf hingewiesen worden, daß diese letztere Auffassung
auf ‚einem Irrtum beruhe, Gerade im Reich seien überall
— von ganz geringen Ausnahme abgesehen — an den Flug-1äfen
 lediglich die lokalen Instanzen, wie Kommunen, Hantelskammern,
 Wäirtschaftskreise, maßgeblich beteiligt, während
umgekehrt das Reich und die Länder ihren Einfluß durch
hie Lufthansa bzw. die regionalen Luftverkehrsgesellschaften
ıusübe. Man habe der Regierungskommission vorgeschlagen
            
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