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Ausgabe der Kontingentsscheine
für die Einfuhr deutscher Waren
aufGrund derSaarzollabkommen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht,
daß die von der Zolldirektion für den
Monat September ausgestellten Monatskontingentsscheine
zur Abholung bei der
Kontingentsverteilungsstelle der Regierungskommission,
Saarbrücken 3, Mainzerstraße,
Ulanenkaserne, bereit liegen.
Die Kontingente gelten lediglich für den
Monat September. Für Oktober werden
also seitens der Zolldirektion wiederum
neue Kontingentsscheine ausgestellt.
Die Frage, ob die am 31. August
nicht ausgenutzten Kontingentsreste aus
dem Abkommen vom 6. November 1926
noch ausgenutzt werden können oder ver-Fallen
sind, ist zur Zeit noch nicht geklärt.
Infolgedessen muß bei derartigen
Sendungen auf Anordnung der Zolldirektion
vorläufig der Differenzbetrag konsigniert
werden. Diese Differenz wird
zurückerstattet, sobald feststeht, daß die
bis zum 31. August nicht ausgenutzten
Kontingentsreste aus dem Abkommen
vom 6. November 1926 nicht verfallen
sind.
der auscgert
A u'
Handels.
Veröffentlichung
7hneten Zoillsätze der Listen
französischen
„ August 1927.
8
Zur Erleichterung für die Berechnung der französischen
Zollsätze für die in den Listen A und C
des deutsch-französischen Handelsabkommens vom
17. August 1927 genannten Erzeugnisse werden wir
in unserer nächsten Nummer diese Listen mit den
vollständig ausgerechneten Zollsätzen veröffentlichen.
Wegen des großen Umfanges dieser Listen
ist es technisch leider nicht mehr möglich gewesen,
sie in diese Nummer aufzunehmen. Von der nächsten
Nummer werden wir eine größere Auflage
drucken lassen, so daß auch Nichtabonnenten diese
Nummer beziehen können.
Th
Rückerstattung der gezahlten Einfuhrluxussteuer
auf eingeführte Gegenstände, die nach
saarländischem Recht der Luxussteuerpflicht nicht
unterliegen.
Die lang andauernde Auseinandersetzung der saarländischen
Wirtschaft mit der französischen Zollbehörde und der Regie-ungskommission
wegen der nichtgerechtfertigten Erhebung
der Luxussteuer auf Waren, die wohl nach ifranzösischem,
nicht aber nach saarländischem Recht luxussteuerpflichtig
sind, hat durch Verordnung betreffend die steuerliche Behandlung
von Waren bei der Einfuhr in das Saargebiet vom
14. Januar 1927 (Amtsblatt 1927 Nr. 4 Hd, Nr. 34) eine
gesetzgeberische Lösung gefunden. In dieser Verordnung ist
bestimmt worden, daß beı der Einfuhr von Waren die
zollgesetzlichen Bestimmungen über die Einfuhrabgaben,
sowohl über die Art als auch über deren Höhe,
anzuwenden sind. Nach 8 2 der Verordnung wird von
Waren, die nach den französischen, nıcht aber nach den
saarländischen Bestimmungen einer erhöhten Umsatzsteuer
(Luxusstcuer) unterliegen, beı der Verzollung im Saargebiet
die erhöhte Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben, wenn es
sich um Waren handelt, die innerhalb eines Jahreskontingents
von 1,4 Millionen Reichsmark Warenwert eingeführt werden.
Es wird lediglich die allgemeine Einfuhrumsatzsteuer
erhoben. Der saarländische Wiederverkäufer
hat also ein Recht auf luxussteuerfreie Eınfuhr
aller luxussteuerpflichtigen Waren, der nach saarländischem
Recht luxussteuerpflichtigen Waren, wenn er die verlangt:
Bescheinigung, daß er die Waren als Wiederverkäufer eingeführt
hat, beibringt, und der nur nach französischem Recht
\uxussteuerpflichtiıgen Waren ohne weiteres auf Grund dieser
Verordnung. Da die Verordnung mit Wirkung ab 1. Oktober
1920 in Kraft getreten ist, sind die für alle nach dem
30. September 1926 eingeführten Waren bereits entrichteten
Luxussteuern zurückzuerstatten und zwar für 1927 unter
Anrechnung auf das Kontingent von 1,4 Millionen Reichsmark.
Für das Jahr 1926 ist das Kontingent auf 500000
Reichsmark festgesetzt worden, Es besteht aber auch nach
3 4 der Verordnung die Möglichkeit der Rückerstattung
der erhöhten Steuer für die vor dem 1. Oktober
1926 eingeführten und versteuerten Waren, wenn diese noch
nicht verkauft sind, allerdings nur im Rahmen des für
1926 festgesetzten Kontingents in Höhe von 500000 RM.
Zu der Verordnung vom 14. Januar sind nunmehr auch
die Ausführungsbestimmungen ergangen; ihr Wortlaut ist im
Amtsblatt Nr. 34 veröffentlicht worden und ist unter „Recht
und Steuer“ ın der vorliegenden Nummer der „S.W.Z.“ zum
Abdruck gekommen.
Mit der Rückerstattung der um die allgemeine Umsatzsteuer
gekürzten Luuxssteuer befassen sich die Artikel 2
bis 6. Es wird in Artikel 4 nur von Erstattungen der Beträge
für Waren, die im Jahre 1926 eingeführt wurden, gesprochen.
Daraus folgt, daß alle Ansprüche aus 1927 ohne
weiteres unter Anrechnung auf das Jahreskontingent in Höhe
‚on 1,4 Millionen Reichsmark befriedigt werden. Ebenso
verden die Beträge, die für seit 1. Oktober 1926 — also
'eit Inkrafttreten des Gesetzes bis 31. Dezember 1926 —
ingeführte Waren bezahlt werden mußten, nach Abzug
ler allgemeinen Umsatzsteuer unter Anrechnung auf das
ür 1920 vorgeschene Kontingent in Höhe von 500000 RM.
»rstattet. Der dann noch verbleibende Rest des Kontingentes
‘ür 1926 wird zu Erstattungen für Zahlungen benutzt, die für
vor dem 1. Oktober eingeführte Waren entrichtet worden
ind. Die Erstattung derartiger Beträge ist an zwei Voraus-;etzungen
geknüpft:
1. Pa Waren müssen sich noch unverändert auf Lager beinden,
2. Das Jahreskontingent darf nicht überschritten werden,
Falls der Rest des Kontingents nicht ausreichen sollte,
verden die Erstattungen im Verhältnis zu dem verfügbaren
Kontingent vorgenommen. Angenommen, es werden von dem
<ontingent in Höhe von 500000 RM. 350000 RM. für dıe
Zückzahlungen verbraucht, Dann verbleiben noch für die Er-;tattungen
aus dem Zeitabschnitt, der am 30. September 1926
ndet, 150000 RM. zur Verfügung. Bleiben die Ansprüche
‘ür diesen Zeitabschnitt also unter 150000 RM., werden sie
voll und ganz erfüllt. Werden nun aber Ansprüche in Höhe
‚on 300000 RM. geltend gemacht, so können sie nur zur
Tälfte erfüllt werden.
Es werden also der Reihe nach zurückerstattet:
|. Beträge für im Jahre 1927 eingeführte und versteuerte
Gegenstände;
Beträge für in der Zeit vom 1. Oktober 1926 bis 31,
Dezember 1926 eingeführte und versteuerte Gegenstände;
Beträge für vor dem 1. Oktober 1926 eingeführte und
versteuerte Gegenstände,
ınd zwar die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 stehenden Beträge
auf alle Fälle und in voller Höhe, die unter Ziffer 3 stehenden
Beträge unter der Bedingung, daß die Waren noch
ıicht veräußert sind und das verfügbare Kontingent zur
Deckung reicht, .
Die auf die Zeit nach dem 1. Oktober 1926 entfallenden
Zeträge sind von der Zollverwaltung als „Hinterlegungen“
5ehandelt worden, liegen also dort zur Rückzahlung bereit.
Die auf die Zeit bis 30. September 1926 einschließlich entjallenden
Beträge sind bereits endgültig vereinnahmt und ver-‚echnet,
Ihre Rückzahlung wird also durch die Landeskasse
zur erfolgen haben.
Ueber das Rückzahlungsverfahren hat die Direktion der
Verwaltung der direkten und indirekten Steuern unterm 29
August 1927 eine ‚Bekanntmachung betr. Rück