Ferner treten unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs am
15. September 1927 für die frachtgutmäßige Beförderungvon
Hülsenfrüchten der Pos. G. 6 der schweizerischen Güterklassifikation
aus Ungarn nach Frankreich und weiter folgende
Ausnahmetaxen in Kraft:
Von
Buchs (St, Gallen) transif
nach
Basel S.B.B. transit |
Basel-St. Johann transit
Delle frontiere
Delle frontiere
Delle frontiere
Les Verrieres frontiere
Geneve-Cornavin transit
Von
Romanshorn transit
nach
Basel S.B.B. transit \
Basel-St. Johann transit }
Delle frontiere
Delle frontiere
Delle frontiere
Les Verrieres frontiere
Geneve Cornavin transit 138: ,
Außerdem sind für die frachtgutmäßige Beförderung von
Hülsenfrüchten der Pos. G. 6 der schweizerischen Güterklassifikation
aus Jugoslawien nach Frankreich und weiter
folgende Ausnahmetaxen in Kraft getreten;
Von Wagenladungen von
Buchs (St. Gallen) transit 10000 kg
nach Taxen per 100 kg in Ct.
Basel S.B.B. transit om)
Basel-St. Johann trans
Delle frontiere
Les Verrieres frontiere
Geneve-Cornavin transit
Aus den Anmerkungen 1—6 kommen für Sendungen nach
dem Saargebiet hauptsächlich nur die Bestimmungen der
Anmerkung 1 wie folgt in Frage:
ı) Gültig für Sendungen nach Mülhausen und den nördlich
davon gelegenen Stationen, deren Verkehr ab Basel
A.L. tarifgemäß über Mülhausen—Colmar geleitet wird,
Weitere Auskunft erteilt das Verkehrs- und Tarifbüro der
Handelskammer.
Wagenladungen vcn
10.000 Kg
Taxen per 100 kg in Ci
Weitere Tarifermäßigungen in Italien.
Mit Wirksamkeit vom 1. September 1927 werden weitere
Tarifermäßigungen in Italien in Kraft gesetzt. Die Durchführung
der Ermäßigungen erfolgt im Wege von Deklassihikationen
einzelner Artikel, durch Herabsetzung der prozentualen
Zuschläge, Erweiterung bestehender Ausnahmetarife
und Kürzung von Nebengebühren.
I. Deklassifikationen.
Die Klassifikation wird für die nachstehenden Artikel wie
folgt festgesetzt: Ton, zur Erzeugung von gewöhnlichen
Lehmsteinen und Ziegeln bestimmt: Klassen 73 (ohne Gewichtsbedingung),
82 (10 t), 81 (15 t); Kaolin, unreiner:
Klassen 73 (ohne Gewichtsbedingung), 81 (10 t),
82 (15 t) (als unreiner Kaolin wind Kaolin angesehen, der
verschieden [gräulich, geblich, grünlich] gefärbt ist; weißer
Kaolin wird als reiner Kaolin klassifiziert). Marmorab-Fälle
und Marmorbruchstücke, auch gemischt mit
Pulver: Klassen 73 (ohne Gewichtsbedingung), 82 (10 t),
M Ne t). Zementstein, gebrannt, in 15-t-Ladungen
w.rd von Klasse 82 auf Klasse 83 abtarifiert. Wie Quarzsand
wird auch Quarzsand mit Marmorpulver, wie es
beim Versägen von Marmor als Rückstand verbleibt, gemischt,
tarifiert. Pressen für Wein, Oel und andere
la1dwirtschaftliche Produkte, auch auf Rädern, tarifieren:
Klassen 49 (ohne Gewichtsbedingung), 66 (5 t), bzw. Ausnahmetarif
112; andere Pressen: Klassen 45 (ohne Gewichtsbedingung),
51 (5 t), 53 (10 t). Im diesem Sinne werden
die bisherigen Posten „Pressen, hydraulische“ und „andere“
geändert.
Il. Herabsetzung von prozentualen Zuschlägen.
a) Die prozentualen Zuschläge zu den Frachtsätzen des
italienischen Lokaltarifes werden herabgesetzt auf 300 Prozent
für: Kohlensäure aus ‘heimischen Naturquellen, komprimiert,
Ton, inländischer Herkunft, zur Erzeugung von gewöhnlichen
Lehmsteinen und Ziegeln bestimmt, Vieh, wie im
8 1b, c, d des Tarifes Nr. 4 G.-V, angeführt, Phosphorit,
Gips für die Landwirtschaft, Dünger und Kot, Kehricht (Mist
‚om Hause und’ von der Stadt), Leucit, Marmorabfälle und
Marmorbruchstücke, auch gemischt mit Pulver, Oele, vege-'abilische,
nicht genießbare, inländischer Herkunft, mit Bestimmung
an Raffinerien zur Genießbarmachung, Phosphate
ınd Superphosphate aus Knochen und Mineralien, Quarzsand
heimischer Herkunft für Glasfabriken und. Marmorsägen,
Salz, gewöhnliches, und zwar Meer- und Steinsalz, für In-Austriezwecke,
Schamottemörtel inländischer Erzeugung, Formerde
(Formsand) für Gießereien inländischer Herkunft. Aus
dem Verzeichnis der einem Zuschlage von 350 Prozent unterliegenden
Waren werden demgemäß gestrichen: Tiere, wie im
S 1b, c, d des Tarifes Nr. 4 GO.-V. angeführt, Phosphorit,
Jips für die Landwirtschaft, Kehricht (Mist von Häusern und
aus der Stadt), Dünger und Kot, Leucit, Phosphate und
3Superphosphate aus Knochen und Mineralien.
b) Die prozentualen Zuschläge zu den Frachtsätzen des
ıtalienischen Lokaltarifes werden herabgesetzt auf 350 Prozent
für: Steinplatten, stickstoffhaltige Düngemittel 'heinischer
Erzeugung, und zwar Kalkstickstoff, Ammoniak,
ichwefelsaurer, Kalksalpeter in Tonnen, Fässern oder Säcken,
\mmonsalpeter, gemengt mit Gips, Ton oder anderen mine--alischen
Substanzen im Höchstausmaße von 50 Prozent,
rewöhnliches Bau- oder Werkholz, rohes (Baumstämme, auch
ıntrindet) heimischer Erzeugung, gewöhnliches Stroh, Präpa-'ate
zur Bekämpfung der Kryptogamie, Fitoxera und Pero-10spora,
leere Umschließungen und kupferhaltige Schwefel.
Der ermäßigte Zuschlag von 350 Prozent, welcher für gewöhnliches
Baum- oder Werkholz, mit der Axt bearbeitet
der gerade gesägt, mit Herkunft aus bestimmten Gebieten
Südcitaliens und Sardiniens bisher nur bei einem Mindest-Jurchlauf
von 600 km anwendbar war, wird künftig schon
auf Entfernungen über 400 km berechnet werden,
HI. Erweiterung von Ausnahmetarifen.
Die Ausnahmetarife Nr. 21 G.-V. (Lebensmittel), 25
3.-V. (Agrumen), Serie C, und 6 P.-V. (Exporttarif)
verden auf den Verkehr über den Transitpunkt Tirano
ırweitert. Die gleichen Tarife werden in Hinkunft auch für
Transporte nach den Transitgrenzübergängen zwischen den
talienischen Staatsbahnen und den ausländischen Bahnen anvendbar
sein, wenn die Sendungen von dort unter Erfüllung
ler hierfür festgesetzten Bedingungen nach dem Auslande
;cexpediert werden.
Der Ausnahmetarif Nr. 106 P.-V, wird durch Aufnahme
;iner neuen Serie (C) dahim ergänzt, daß für Transporte
von Wein und Most inländischer Provenienz zum Export
über die trockene Grenze nach dem Ausland eine Ermäßigung
‚on 20 Prozent von den in diesem Ausnahmetarif vorgejehenen
Frachtsätzen sowohl für die direkt nach jemseits
ter Grenze gelegenen ausländischen Stationen aufgelhieferten,
ıls für die zunächst nach einem Grenzübergangspunkt zwichen
den italienischen Staatsbahnen und den ausländischen
Zahnen aufgegebenen Sendungen zugestanden wird, wenn die
etzteren unter Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingunzen
von dort nach dem Auslande reexpediert werden,
Die nach vorstehendem zugelassene Möglichkeit der Re-»xpedition
von Sendungen in den Grenzstationen bei Anwen-Jung
der italienischen Ausfuhrtarife G.-V. 21 und 25, Serie C,
ınd P.-V. 3%, bzw, der 20prozentigen Frachtermäßigung
‘ür Wein ‚des Ausnahmetarifes P.-V. 106, Serie C, bis zu
dien Grenzen stellt eine bedeutsame Erleichterung für den
Export aus Italien, insbesondere von Lebensmittelsendungerr,
lar; damit wird auch ein jahrelanger Wunsch der Spediteure
ın den Grenzstationen Italiens gegen das Ausland erfüllt.
Im Ausnahmetarif Nr. 107 P.-V. wird die für Zuckerrüben,
rohe, zugestandene Tarifsierung nach Klasse 76
aut Klasse 78 abgeändert.
Im Ausnahmetarif Nr. 127 P.-V. für Schwefel wird die
für rohen Schwefel in Broten usw. in der Serie B festgesetzte
Klasse 69 auf 71, im Ausnahmetarif Nr, 136 P.-V. die für
Pyrite vorgesehene Klasse 82 auf 85, für Schwefelkiesabbrände
die Klasse 83 auf 86 geändert.
Schließlich wird der im Ausnahmetarif Nr. 141 P.-V, für
Sand für Bauzwecke usw. vorgesehene Höchstdurchlauf
von 100 km auf den Linien der italienischen Staatsbahnen
auf 150 km erhöht.
IV. Ermäßigung der Nebengebühren.
Das Wägegeld für Güter und Tiere per Lit. 4,— für den
Wagen bei Gesamtwägung wird auf Lit. 3,—, die Gebühr für
Jie Verifikation des Taragewichtes der Wagen von Lit. 4,—
er Wagen auf Lit. 3,—, die Provision für Nachnahmen
von Lit. 0,30 auf 0,20 für je angefangene Lit. 100,— unter
Aufrechterhaltung des bisherigen Minimums von Lit. 0,50 für
die Nachnahme, endlich die Gebühr für die Benützung eines
Kranes auf Lit. 0,50 für die Tonne herabgesetzt.
Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht,
daß, insoweit Erleichterungen hinsichtlich