an auch auf die auf Grund der Saarzollabkommen den Minimalzoll
genießenden Waren. In Betracht kommen besonders
Maschinen, Werkzeuge, Messer, Baumaterialien, Agraffen,
Schnallen, Vorhängeschlösser usw. Es steht natürlich noch
völlig dahin, welche neuerliche Ermäßigung der jetzt erhöhten
Sätze für die Einfuhr in das Saargebiet durch die
neuen Saarzollverhandlungen, die für Oktober in Aussicht
genommen sind, erzielt werden kann,
Zur näheren Auskunftserteilung steht die Zollabteilung der
Handelskammer jederzeit zur Verfügung.
(Pressenotiz der Handelskammer vom 28. August 1927.)
Französisches Dekret
über die rückwirkende Inkraftsetzung
des verlängerten Saarzollabkommens.
Im „Journal Officiel‘“ Nr. 198 vom 26. August
1927 ist folgendes Dekret der französischen Regierung,
das das Datum vom 25. August 1927 trägt,
veröffentlicht:
„Das Datum des Inkrafttretens der zwischen
Frankreich und Deutschland über die Verlängerung
der Vereinbarungen über den Warenaustausch
zwischen dem Saarbeckengebiet und Deutschland
am 30. Juni 1927 geschlossenen Vereinbarung, das
auf Grund des Dekrets vom 13. Juli 1927 auf den
15. Juli 1927 festgesetzt worden war, wird auf den
1. Juli 1927 vorverlegt.‘“
Die Handelskammer weist hierzu darauf hin, daß
deutscherseits bereits eine Rückwirkung seit langem
insofern gegeben worden ist, als die in der Zeit
vom 1. bis 15. Juli entstandenen Zollgefälle aus
Billigkeitsgründen auf Antrag niedergeschlagen
wurden. Die Rückwirkung, die jetzt erfreulicherweise
auch französischerseits, wo man eine Niederschlagung
aus Billigkeit nicht kennt, durch eine
gesetzliche Maßnahme erfolgt, hat keine große
praktische Bedeutung, weil die meisten saarländi:
schen Firmen mit Rücksicht auf die Ungewißheit
in der vertragsiosen Zeit keine aus dem übrigen
Deutschland eingeführten Waren hier zur Verzollung
gestellt haben.
In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden,
daß die Handelskammer, die sich bei beiden Delegationen
für eine Verlängerung der Saarabkommen
ohne Unterbrechung eingesetzt hatte — u. a. auch
durch persönliche Vorstellungen bei Herrn Ministerialdirektor
Serruys —, unterm 2. August an
die Regierungskommission ein Schreiben in der
Angelegenheit gerichtet hat. Vorangegangen war
eine mündliche Besprechung mit Herrn Minister
Morize, worin dieser Kenntnis gab von dem
damaligen unabänderlichen Beschluß der franzözösischen
Regierung, ihrerseits einseitig eine Rückwirkung
nicht zuzugeben, was auch in der in Nr. 13
der „Saar-Wirtschaftszeitung“ Seite 512, veröffent
lichten Anweisung der Generaldirektion der französischen
Zölle vom 15. Juli 1927 zum Ausdruck
gebracht war. In dem Schreiben vom 2. August
gab die Handelskammer zunächst Kenntnis davon,
daß deutscherseits für die Einfuhr aus dem Saargebiet
nach dem Reichszollgebiet eine Niederschlagung
bzw. Erstattung auf Grund des $ 108 AO.
für die vertragslose Zeit gewährt werde. Es heißt
in dem Schreiben dann weiter:
„Weiter gestatten wir uns die Anfrage, ob für den umgekehrten
Fall, nämlich für die Einfuhr aus dem Reichszollgebiet
in das Saargebiet inzwischen ebenfalls eine Lösung
möglich geworden ist. Wie wir schon in mündlicher Be
sprechung mit Herrn Minister Morize und der dortigen
Stelle feststellen konnten, gibt das französische Zollrecht
keine dem 8 108 der Abgabenordnung ‚entsprechende Möglichkeit.
In dieser am 16. Juli stattgefundenen Besprechung
1aben wir daher trotz unseres dringenden Wunsches, auch
lie französische Seite der Angelegenheit geregelt zu sehen,
lie am 15. Juli getroffene ablehnende Entscheidung der fran-‚ösischen
Zollbehörde als unangreifbar hingenommen. Wenn
lemnach von seiten des französischen Zolles eine Lösung
ıicht erwartet werden kann, so dürften wir andererseits bitten,
zu überlegen, ob nicht die Regierungskommission ihrerseits
Inter entsprechender Anwendung des 8 108 AO. eine Zollarstattung
beschließen kann. Dabei sind wir uns bewußt,
laß eine unmittelbare Anwendung des 8 108 AO. um desvillen
nicht möglich ist, weil bei Einführung der Abgabenardnung
(Verordnung vom 1. Dezember 1920, Amtsblatt
5, 94, Artikel 3) bestimmt, daß die Vorschritten der Abrabenordnung,
soweit sie sich auf Zölle beziehen, keine
Anwendung finden. Es wäre aber der Untersuchung wert,
»b nicht trotzdem eine Anwendung des $ 108, sei es auch
wur in analoger Weise, erfolgen könnte. Die erwähnte Betimmung
bei der Einführung der Abgabenordnung hatte im
\uge, daß das eigentliche Zollverfahren nicht berührt werden
ollte. Bei der Rückerstattung von Zöllen, die vom fran-‚ösischen
Zoll der Regierungskommission bereits zugeleite{i
ind, ist das Zollverfahren schon völlig abgeschlossen, und
vas die Regierungskommission alsdann mit den in Crestalt
'on Zöllen ihr zugeflossenen öffentlichen Abgaben anfängt,
<ann sie selbst regelm und ‘hat sie auch sicher seinereit
‚elbst regeln wollen. Es ist vielleicht zweckmäßig, diese
ıcht sehr einfache juristische Frage in einem mündlichen
Gedankenaustausch näher zu klären, wozu der Unterzeich-1ete
gern zur Verfügung steht.
gez. Lütke.,‘“
Auf dieses Schreiben hat die Regierungskommission
unterm 5. August geantwortet:
„Ich beehre mich, den Eingang Ihres gefl, Schreibens vom
2. August Nr. 4023 zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen,
laß aus prinzipiellen Gründen, die Ihnen leicht begreiflich
jein werden, der Regierungskommission eine Rückerstattung
jer von der Zolldirektion vereinnahmten Zollgebühren nicht
möglich erscheint.
gez. Morize.‘“
Die leider ablehnende Stellungnahme der Reyierungskommission
hat naturgemäß eine weit über
den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung.
Verlängerung der deutschen Zollstundungen
für das Saargebiet.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat sich durch Erlaß
om 20. August 1927 P IL 35801 erneut damit einver-;tanden
erklärt, daß diejenigen Zollbeträge, für welche saarändischen
Firmen Aufschub gewährt worden ist, auf Antrag
ınter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs vorläufig noch
nen weiteren Monat (zusammen also bis zu 27 Monaten)
iber das Ende der Aufschubfrist hinaus gestundet werden.
Auf die in der Liste B der Vereinbarung zwischen Deutschland
ınd Frankreich vom 5. August 1926, in den Listen B1, 2, 3
ler Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom
>. November 1926 und in der Liste D unter Abschnitt Il
ınd III des Zusatzabkommens vom 31. März 1927 zu dem
vorläufigen Handelsabkommen und den wirtschaftlichen Ver-:inbarungen
zwischen Deutschland und Frankreich genannten
Waren — ausgenommen Zement — findet die Stundungsverlängerung
keine Anwendung.
inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 32 vom 22. August 1927.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Verfügung betr. Verbot der „Arbeiterzeitung“,
Verfügung betreffend das Wohnungswesen in der Gemeinde
Bisten, Kreis Saarlouis.
Bekanntmachung betr, Bestimmung der Grenzen zwischen
den Gemeinden Altenkessel und Püttlingen.
Ernennung zum Standesbeamten.
Bekanntmachung betr. Verlust von Führerscheinen (165, 4437).
schung betr. Verlust einer Zulassungsbescheinigung
10.177).
Kultus und Schulwesen.
Bekanntmachung betr. Ausschreibung einer Schulleiterstelle