Hinsichtlich der umfangreichen allgemeinen
Vertragsbestimmuüngen nötigt uns der zur
Verfügung stehende Raum zur Beschränkung auf
die: für’ die: Praxis wichtigsten Artikel. Besondere
Beachtung beanspruchen naturgemäß, vornehmlich
vom Standpunkte des Saargebietes aus, alle diejenigen
Vereinbarungen, die sich auf die Erleich -
terung oder Vereinfachung der Zollformalitäten
beziehen. Diese Bestimmungen
finden sich: im Vertragstext wie auch im Zeichnungsprotokolt.
Wir erwähnen vor allem die sogenannte
„Verpackungsklausel‘“, wonach
der Minimaltarif für alle Stoffe gilt, die den in
den Listen A, B und C aufgeführten Waren zur
Verpackung dienen. Von größter Bedeutung ist
ferner Artikel 13, durch den eine rasche und genaue
Erteilung von Zollauskünften gewährleistet
werden soll. Artikel 17 regelt die im Provisorium
vom 5. August 1926 bereits behandelte
Nationalisierungsfrage derjenigen Waren,
die in Deutschland eine Verarbeitung (transformation
complete oder complement de main d’oeuvre)
erfahren haben, in befriedigender Weise. Die bereits
bestehende Liste der als nationalisiert anerkannten
Erzeugnisse ist erweitert worden. Durch
Artikel 18 wird die Einfuhr über ein drittes Land,
also z. B. die Einfuhr amerikanischer Erzeugnisse
über Deutschland nach Frankreich, sowie die Erhebung
der surtaxe d’origine und d’entrepöt im
Sinne der Meistbegünstigung geregelt. Für den
Reisenden-, Warenproben- und Musterverkehr
sollen neben der Meistbegünstigung die
Bestimmungen des Genfer Abkommens über ‚die
Vereinfachung von Zollförmlichkeiten zur Anwendung
kommen.
Besondere Hervorhebung verdienen die in Art. 22
enthaltenen Bestimmungen über die Beifügung und
Ausstellung von Ursprungszeugnissen. Die
Bestimmungen des Sonderabkommens vom 5. November
1926 werden aufrechterhalten. Die von den
Zollbehörden beider Länder ausgestellten Ursprungszeugnisse
sind demnach kostenfrei und
bleiben von der Visierung durch die Konsularbehörden
befreit. Höchst bedauerlich ist freilich, daß
man sich nicht entschließen konnte, auch die von den
Handelskammern ausgestellten Ursprungszeugnisse
von dem. konsularischen Visumszwang zu befreien,
da die Beschränkung auf die Zollbehörden
erfahrungsgemäß immer eine gewisse Erschwerung
bedeutet. Die Gleichstellung der Ursprungszeugnisse.
der Handelskammern muß weiter angestrebt
werden. Wesentlich ist, daß das Ursprungszeugnis
gleichzeitig auch die Konsulatsfaktura ersetzen kann,
wenn es eine Wertangabe enthält. Für Postsendungen
ist ein Ursprungszeugnis nicht erforderlich,
wenn es sich um die Einfuhr von Waren handelt,
.die..nicht den Charakter einer Handelsware
haben. Es ist vom saarländischen Standpunkt aus
bedauerläch, daß diese letztere Erleichterung durch
den ‚Text keine eindeutige Auslegung ‚erfährt. Man
sollte hoffen, daß unter diese Bestimmung der gesarıte
Verkehr von Privaten an ‚Private fällt.
In den übrigen Artikeln‘ wird das Niederlassungsrecht,
das Urheberrecht und der
unlautere. Wettbewerb, das Konsularund
Schiedswesen — letzteres auf der Grundlage
des Vertrages von Locarno —, der Eisenbahn=,
See- und Binnenschiffahrtsverkehr
und die Einfuhr deutscher Waren in
die französischen Kolonien geregelt. Diese
letzteren Bestimmungen besagen, daß die deutschen
Waren in den sogenannten assimikierten Koloıien
(d. h. denjenigen, die den Zolltarif des Mutterandes
haben) einschließlich Algier dieselben Verzünstigungen
wie in Frankreich genießen. Umge-<ehrt
haben die Erzeugnisse dieser Kolonien Anspruch
auf die deutschen Zugeständnisse in den
Listen E und F. In den nichtassimilhierten
Kolonien, Protektoraten und Mandatsyebieten,
ferner in Tunis, Marokko und
der Tangerzone erhält Deutschland den Mininaltarif.
Irgendwelche Präferentialzölle, die Frankreich
im Verkehr mit seinem Kolonialreich ein-‘ühren
sollte, kann. Deutschland nicht für sich beınspruchen.
Für Indochina konnte die Meistjegünstigung
bedauerlicherweise nicht durchgesetzt
verden, ebensowenig für Marokko das Niederassungsrecht.
Die Reichsregierung hat in diesen
jeiden wichtigen Fragen schließlich nachgegeben,
ım das Vertragswerk nicht zum Scheitern zu bringen.
Schmerzlich ist, daß die deutsche Einfuhr in
lem reichen und große Zukunftsmöglichkeiten bie-‚enden
hinterindischen Kolonialgebiet vorerst diskriminiert
bleibt.
Außer der bereits erwähnten Verpackungsklausel
anthält das Abkommen noch eine Reihe weiterer
wichtiger Klauseln, die Mineralwasser — für
las Saargebiet ohne Bedeutung —, Stickstoff, Seidenwaren,
Wirkwaren, Nickelwaren und Farben betreffen.
Hinsichtlich der letzteren ist zu bemerken, daß
las französische Einfuhrverbot für Farben, Pharmazeutiks
und anderechemische Produkte spätestens
am 15. August 1928 entfällt. Bis dahin bleiben die
m einer besonderen Liste aufgeführten chemischen
Erzeugnisse noch einfuhrbewilligungspflichtig.
An den Vertrag schließen sich zwei Zusatzerklärungen
und sieben Notenwechsel
an. In der ersten Zusatzerklärung verzichtet die
französische Regierung endlich auf das ihr nach
3 18 vom Anhang II zu Teil VII des Versailler
Vertrages zustehende Recht der Beschlagnahme,
Znteignung und sonstiger Verfügungsbeschränkung
iber das Privateigentum deutscher Staatsangehöiger,
und zwar hat dieser Verzicht endgültigen
Charakter vom Zeitpunkte der Annahme des. Verrages
durch die beiderseitigen Parlamente. So beleutsam
dieser Verzicht der französischen Regie-:ung
ist, wird man doch sagen dürfen, daß seine
weitere Aufrechterhaltung einen unmöglichen
Widerspruch mit dem Abschluß eines Handelsvertrages
bedeutet hätte.
In der zweiten Zusatzerklärung erklärt
sich die französische Regierung bereit, die Verhandlungen
zum Zwecke der Ablösung der gegenvärtigen
Einzelerhebung ‚der 26prozentigen Repa-‘ationsabgabe
durch Pauschalzahlungen, wie dies
jereits seit geraumer Zeit im Verkehr mit England
jurchgeführt wird, beschleunigt zum Abschluß zu
ringen. Es wäre dringend zu wünschen, wenn diese
Zusage sich baldmöglichst verwirklichen würde anyesichts
der starken Erschwerungen, unter denen
lie deutsche Einfuhr bei dem gegenwärtigen Verjahren
der Einzelerhebung ‘ zu leiden hat. Von
zrößter Bedeutung für das Saargebiet ist der bereits
im unserer letzten Nummer veröffentlichte
“ünfte Notenwechsel, durch welchen becanntlich
die französische Regierung ihre Bereitwilligkeit
ausspricht, vom 15. Oktober ab in die
Prüfung der Gesamtheit der Zollbeziehungen
zwischen dem Saargebiet und Deutschland einzu-Hreten.