Full text : 32.1927 (0032)

Steuer unter Anrechnung auf das Kontingent erfolgen, wenn
die bereits eingeführten und besteuerten Waren der im
8 2 bezeichneten Art noch nicht weiterverkauft sind.
Ist die Entrichtung der erhöhten Einfuhr-Umsatzsteuer noch
nicht erfolgt, so wird unter Anrechnung auf das Kontingent
die erhöhte Einfuhr-Umsatzsteuer niedergeschlagen.
roch finden im Falle der Rückerstattung oder Niederschlagung
 die zollgesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung
 der allgemeinen Einfuhr-Umsatzsteuer Anwendung.

8 5.
Das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen wird
ermächtigt, die notwendigen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen
 zu dieser Verordnung zu erlassen

8 6.
Diese Verordnung tritt unbeschadet der Bestimmungen des
3 4 mit dem 1. Oktober 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 14. Januar 1927.
Im Namen der Regienungskommission.
Der Präsident: gez. G. W. Stephens.

Verordnung zur Abänderung des Gesetzes betr
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 4 vom 25. Januar 10927.)
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und nach Anhörung
 der gewählten Vertreter der Bevölkerung des Saargebietes,
 verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschluß vom 14. Januar 1927, was folgt:
Artikel 1.
Unter Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen wira
das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkte:
Haftung vom 20. April 1892 (R.G.BIl. S. 477) in der Form
der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (R.G.Bl. S. 846) wie
folgt geändert:
Es erhalten folgende Fassung:
1. 8 5, Abs. 1:
Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens hun:
derttausend Franken, die Stammeinlage jedes Gesellschafters
muß mindestens zweitausendfünfhundert Franken betragen
2. $ 5, Abs. 3:
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Ge:
sellschafter verschieden bestimmt werden. Er muß in Franker
durch fünfhundert teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stamm
einlagen muß mit dem Stammkapital übereinstimmen.
3. 8 7, Abs. 2:
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder
Stammeinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende
Einlagen aut das Stammkapital gemacht sind, ein Viertel,
mindestens aber der Betrag von eintausendzweihundertfünfzig
Franken eingezahlt ist.
4. 8 47, Abs, 2:
Jede fünfhundert Franken eines Geschäftsanteils gewähren
eine Stimme.

Artikel 2.
Auf Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung
 in das Handelsregister angemeldet wurden, findet
diese Verordnung keine Anwendung.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
 in Kraft.
Saarbrücken, den 14. Januar 1927.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.

Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
Nr. 4 vom 25. Januar 1927.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietpreises für den
Monat Januar 1927.

Bekanntmachung betr. Verlust von Führerscheinen (4923
4489).
Bekanntmachung betr. Ver'ust von Zulassungsbeschemigunger
(7915, 4189).
Nachweisung von offenen, den Versorgungs- und Anstellungs
anwärtern vorbehaltenen Stellen.
Verwaltung der Finanzen.
Verordnung betr. die steuerliche Behandlung von Warer
bei der Einfuhr in das Saargebiet.
Kultus und Schulwesen.
Bekanntmachung betr. Ausschreibung einer Schulleiterstelle
Bekanntmachung betr. gewerbliches Privatschulwesen. Er
laubnis zum Betrieb einer Kochschule.
Justizverwaltung und
Wirtschaftliche Angelegenheiten.
Verordnung zur Abänderung des Gesetzes betr. die Gesell
schaften mit beschränkter Haftung.
Ernennung.
Eintragung in die Liste der beim Landgericht Saarbrücke*
zugelassenen Rechtsanwälte.
Handel und Gewerbe.
Verordnung betr. den Verkauf von Betriebsstoffen.
Bekanntmachung betr. Ladensch:iuß innerhalb des Stadtbe
zirkes Saarbrücken.
Landwirtschaft.
Bekanntmachung betr, die Körung der Hengste für das Deck
jahr 1927.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Bau einer Straßenbahn (Neunkirchen)
Bekanntmachung betr. Errichtung von unterirdischen Tele
graphenlinıen.
Berichtigung.

Ergebnis der Kurzschriftprüfung.
Wie das Kurzschriftprüfungsamt der Handelskammer mit:
teilt, hatten sich zu der am 17. Januar stattgefundenen
Prüfung 28 Teilnehmer gemeldet und zwar 7 für das System
„Gabelsberger‘“‘, 10 für das System „Stolze-Schrey‘“ und
11 für „Einheitskurzschrift‘“. Geschrieben wurde in den Grup:
pen 200, 180 und 150 Silben sowie 120 Silben (Vorprüfung)
Die Prüfung haben bestanden ın der Abteilung:
200 Silben:
Hugo Heinz, Saarbrücken, mit der Auszeichnung „G ut‘
(Gabelsberger);
Willi Maas, Völklingen, mit der Auszeichnung „G ut‘ (Gabelsberger);

Mathilde Kihm, St. Ingbert, mit der Auszeichnung „Gut“
(Einheitskurzschrift) ;
180 Silben:
Helene Wiesen, Völklingen, mit der Auszeichnung „Seh
gut“ (Stolze-Schrey);
Karl Weber, Völklingen, mit der Auszeichnung „G ut‘
(Stolze-Schrey);
Otto Wenig, Trier (Stolze-Schrey).
150 Silben:
Erna Toussaint, St. Ingbert, mit der Auszeichnung „Seh ı
gut“ (Einheitskurzschrift);
Lieselı Weigold, Saarbrücken, mit der Auszeichnung „G u **
(Gabelsberger);
Maria Kopp, St. Ingbert (Einheitskurzschrift).
120 Silben (Vorprüfung):
Erna Schneider, Völklingen (Stolze-Schrey);
Maria Schmireder, Saarbrücken (Stolze-Schrey);
Altmannsberger, Saarbrücken (Stolze-Schrey). *
Das Kurzschriftprüfungsamt weist gleichzeitig aut die am
Montag, den 31. Januar, nachmittags 3 Uhr, in der Ge,
werbeschule, Roonstraße, stattfindende Maschinenschreiberprüung
 hin.

Devisen-Kurstabelle.
Von der erstmalig Anfang vorigen Jahres
von der Handelskammer und dem Schutzverein
 für Handel und Gewerbe im Saargebiet
 herausgegebenen Kurstabelle ist im
Verlag von Gebr. Hofer A.-G., Saarbrücken,
die zweite Auflage erschienen, die bis zum
31. Dezember 1926 fortgeführt ist. Außer
4 den Notierungen des englischen Pfund, des
            
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