Full text : 32.1927 (0032)

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Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Das neue Lebensmittelgesetz.
Das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
 (Lebensmittelgesetz) vom 5. Jul 1927
(RGBl. Teil I Seite 134) tritt am 1. Oktober 1927 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das bisherige Gesetz über den Verkehr
mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen
 vom 14. Mai 1879 (RGBl. 145) außer Kraft.
Das neue Gesetz unterscheidet zwischen Lebensmitteln und
Bedarfsgegenständen. Als Lebensmittel bezeichnet es
alle Stoffe, die dazıt bestimmt sind, in unverändertem oder
zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen ge:
gessen oder getrunken zu werden, soweit sie nicht über.
wiegend zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von
Krankheiten bestimmt sind, Den Lebensmitteln stehen gleich:
Tabak, tabakhaltige und tabakähnliche Erzeugnisse, die zum
Rauchen, Kauen oder Schnupfen bestimmt sind.
Als Bedarfsgegenstände kommen solche in Betracht,
 deren Gebrauch Gesundheitsschädizungen im Gefolge
haben kann. Hier werden einzeln aufgeführt: Eß-, Trink- und
Kochgeschirre und andere Gegenstände, die mit Lebensmitteln
in unmittelbare Berührung kommen, Mittel zur Pflege der
Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle, Bekleidungsgegenstände,
 Spielwaren, Tapeten, Masken, Kerzen und
künstliche Pflanzen und Pflanzenteile, Petroleum, Farben und
andere Gegenstände, die „die Reichsregierung mit Zustimmung
 des Reichsrates und nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Reichstages‘“ bezeichnet.
Es folgen dann die Verbote zum Schutze der Gesundheit.
 Hier wird im allgemeinen vorgeschrieben, daß
Lebensmittel und Bedarfsgegenstände nicht derart gewonnen,
hergestellt, zugerichtet, verpackt, aufbewahrt oder befördert
werden dürfen, daß sie die menschliche Gesundheit zu
schädigen geeignet sind. Ist dies der Fall, so dürfen sie
auch nicht feilgehalten oder verkauft werden. Zum Schutz
gegen Täuschung verbietet das Gesetz, Lebensmittel
nachzumachen oder zu verfälschen und derartige oder verdorbene
 Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung
anzubieten und zu verkaufen, Ferner ist der Handel mit
Lebensmitteln unter irreführender Aufmachung verboten.
Weitere Verbote kann die Reichsregierung mit Zustimmung
 des Reichsrates und nach Anhörung des zuständigen
Ausschusses des Reichstages erlassen. Sie kann ferner vor:
schreiben, daß und wie auf den Packungen oder Behältnissen,
in denen Lebensmittel an den Verbraucher abgegeben werden,
oder auf den Lebensmitteln selbst Angaben über denjenigen
der sie in den Verkehr bringt, über die Zeit der Herstellung.
sowie über den Inhalt nach Art und nach Maß, Gewicht
oder Anzahl oder einem anderen Maßstab für den Gebrauchswert
 angebracht werden, Das Verordnungsrecht der Reichsregierung
 erstreckt sich schließlich darauf, Begriffsbestimmungen
 für die einzelnen Lebensmittel aufzustellen und Grundsätze
 festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Lebensmittel
 als verdorben, nachgemacht oder verfälscht zu bezeichnen
 sind und wann die Aufmachung irreführend ist. Vor
Erlaß aller Verordnungen ist der Reichsgesundheitsrat verak
 durch Sachverständige aus den betroffenen Kreisen zu
Öören.
Während bisher der Polizei im allgemeinen nur die Verkaufsräume
 zugänglich waren, die Herstellungs- und Lagerräume
 dagegen nur bei gewissen vorbestraften Personen, ist
in dem neuen Gesetz die Besichtigungsbefugnis
für Lebensmittel (nicht für Bedarfsgegenstände) auf Herstellungs-,
 Verarbeitungs-, Lagerraum usw, ‚erweitert. Die Besichtigungsbefugnis
 und die Befugnis zur Probeentnahme
haben aber nur die mit der Ueberwachung des Verkehrs mit
Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen beauftragten Beamten
der Polizei und die von den zuständigen Behörden beauftragten
 Sachverständigen, die übrigen Beamten der Polizei bloß
danr, wenn Gefahr im Verzuge ist. Soweit nicht der Besitzer
 ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe
amtlıch verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für
I entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu
eisten.
Für die Inhaber und Angestellten der zu besichtigenden
Betriebe und Geschäfte wird eine nicht nur duldende, sondern
 tätige Mitwirkung beider Besichtigung und
Probeentnahme vorgeschrieben, Sie sollen den Kontrollbeamten
 auf Verlangen die Räume bezeichnen, die Gegenstände
 zugänglich machen, verschlossene Behältnisse öffnen,
geeignete Gefäße oder Umhüllungen, soweit solche varrätig
sind, gegen angemessene Entschädigung. überlassen. : Die.

Deutschland.

Kontrollbeamten und Sachverständigen sind dagegen zur
Vahrung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und
jeschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Für Verstöße gegen diese Bestimmungen sieht das Gesetz
trenge Strafen vor, die nicht nur in Freiheits- und Geldtrafen
 und Veröffentlichung der Verurteilung, sondern auch in
lem Verbot für den Verurteilten, einen Betrieb zur Herstelung
 oder zum Vertrieb .von Lebensmitteln oder Bedarfszegenständen
 zu führen, bestehen können. Im Falle einer
Treisprechung kann das Gericht auf Antrag des Beschuldigten
ıber andererseits verfügen, daß der Freispruch Öffentlich
>ekannt zu machen ist.

Frankreich.
Zunehmende Aktivität der Handelsbilanz.
in den ersten sechs Monaten dieses Jahres schloß die
üichtbare Handekbilanz, wie bereits in „Saar-Wirtschafts-„eitung‘“
 Nr. 30 auf Seite 491 näher dargelegt wurde, mit
änem BEinfuhrüberschuß von rund 166 Millionen Franken
sb. Während die Bilanz also damals schon ziemlich auszeglichen
 war, ‘hat der Monat Juli nach der kürzlich
veröffentlichten Statistik der Zollverwaltung eine neue ein-;schneidende
 Besserung der Dinge gebracht.
In Tausend Franken ausgedrückt, stellen sich Ein- und
Ausfuhr seit Beginn 1926 wie folgt:
1926 Einfuhr Ausfuhr
januar 4 495834 3 859 200
Februar 5.057 615 4422 376
März 5257 527 1976 610
April 4915 746 1347 076
Mai 4 429 809 1460 143
Juni 5 230 441 1688 122
Jusli 41 909 538 5.281035
August 5 235 332 5513 483
September 1625 367 5 196 684
Oktober 5106 420 5 103 279
November 419941 327 5 329 269
Dezember 5122.88) 5301846
1927 Sinfuhr Ausfuhr
januar 4079 002 1 708 855
Februar 4779 703 1.506 657
März * 414 140 1693 891
April 297 956 4.254 839
Mai = 989 497 * 280 826
Juni 1557813 4417 129
Juli 1068183 14499160
Während der ersten sieben Monate dieses Jahres ist ako
lie Einfuhr um 3,141 Millionen Franken oder um rund 9 %o,
‚erglichen mit der entsprechenden Zeit des vergangenen
Jahres, zurückgegangen, Gleichzeitig hat sich auch die Aus-‘uhr
 um rund 586 Millionen Franken, d. i. 1,8 %, ermäßigt.
Wenn man das Bild von einer anderen Seite aus beleuchten
will, darf man feststellen, daß sich die Einfuhr auf 29710622 t
m Werte von 31 186393000 Fır. gegenüber 26978898 t im
Werte von 34327510000 Fr. in den ersten sieben Monaten
les Jahres 1926 beläuft. Dagegen stellt sich die Ausfuhr auf
21633253 t im Werte von 31451357000 Fr. gegenüber
18825747 t im Werte von 32037662000 Fr. in der gleichen
Zeit des Vorjahres. Die Bilanz schließt demnach für die Mo-1ate
 Januar bis Juli 1927 mit einem Ausfuhrüberschuß von
und 265 Mill. Fır. ‚ab. (In der gleichen Zeit 1926 Efnfuhrıberschuß
 von 2,3 Milliarden Franken!) Diesen Ueberschuß
»ringt in erster Linie das Ergebnis des Monats Juli, Die
7assivseite der Bilanz tritt ’hauptsächlich in den Monaten
7ebruar, Mai und Juni deutlich in die Erscheinung. Im
Iuli wurde. die Bilanz bei 4068 Millionen Franken Einfuhr
ınd 4499 Millionen Franken Ausfuhr mit 431 Millionen
>ranken aktiv, Das allgemeine Bild der Bilanz läßt sich
vohl dahin festlegen: Steigende Menge, aber sinkender Wert
jer Ein- und Ausfuhr gegenüber dem Vorjahre. Also: Baisse
der Ein- und Verkaufspreise bei zunehmenden Transaktionen

Mandelspolitische Rundschau.
" -Insdien,
Ausfuhrmöglichkeiten.
In den letzten Jahren wies die Maschineneinfuhr von
Britisch-Indien einen ständigen Rückgang auf. Dieser ist im
            
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