Full text : 32.1927 (0032)

Niederschrift über die erste Vollsitzung der Hande Skammer
 am 25. Januar 1927.
Erschienen waren unter dem Vorsitz des Herrn Präsidenten
Lu:ıfwin von Boch, Mettlach, die Herren: A. Anterist,
 Saarbrücken; R. Becker, Saarbrücken; Bompard,
Dillingen; Dr. von Gemmingen, Völklingen; A. Göhler,
 Saarbrücken; Haas, Bous; H. Hausen, Saarlouis
Gg. Heckel, Saarbrücken; Hünneckens, Saarbrücken
Korten, Saarbrücken; Kröß, Saarbrücken; H. Lam
pert, Saarbrücken; H. Levacher, Saarlouis; K. Mar
tin, St. Ingbert; F. Metzger, Saarbrücken; M. Mid
deldorff, St. Ingbert; O. Neufang, Saarbrücken
Paira, Saarbrücken; Pfahler, St. Ingbert; E. Post
Saarbrücken; Ed. Röchling, Saarbrücken; H. Rothhaus
Saarbrücken; K. Schenkelberger, Luisenthal; E.
Scheuer, Saarbrücken; B. Seibert, Saarbrücken; Seiwert,
 Merzig; H. Simon, Sulzbach; Süßkind, Saarbrücken;
 Tgahrt, Neunkirchen; K. Trapp, Neunkirchen;
Fr. Wagner, Merzig; Wahlster, Saarbrücken: |
Wentzel, Saarbrücken.
Von der Geschäftsführung waren anwesend die Herren:
Assessor Lütke, Martin, Knoblauch, Wallacher
Als Gäste nahmen an der Sitzung teil: Herr Dr. Dietrich,
 Delegierter des Reichswirtschaftsministeriums in Saarbrücken;
 Herr Biltz, Homburg, als Geschäftsführer deı
Handelsgremien Homburg und St. Ingbert, und die Herren
Eugen Barth, Blieskastel, als Mitglied des Handelsgremiums
 St. Ingbert und Dr. von Gartzen, Breitfurt,
als Mitglied des Handelsgremiums Homburg.
Zu Punkt I] der Tagesordnung: „Konstituierung
der Kammer, Feststellung des Wahlergebnisses, Einführung
der wiedergewählten und neu eingetretenen Mitglieder, Wahl
des Präsidiums (nach $ 32 des Gesetzes über die Handelskammern
 hat die Handelskammer regelmäßig zu Anfang
jedes Jahres neu zu wählen)“ gab zunächst Herr Assessor
Lütke das Ergebnis der Ergänzungs- bezw. Ersatzwahl von
Ende 1926 bekannt. Da die Wahlergebnisse bereits in Nummer
 2 der „Saar-Wirtschaftszeitung und in der „Saarbrücker
Zeitung‘‘, „Landes-Zeitung‘“ und „Volksstimme“ veröffentlicht
 wurden, kann an dieser Stelle von eıner nochmaligen
Wiedergabe abgesehen werden. Herr Luitwin von Bock
stellt fest, daß von keiner Seite gegen. die Wahl Einspruch
erhoben worden sei. Die in Betracht kommenden Herren
seien somit ordnungsgemäß gewählt umd die Kammer in
ihrer neuen Zusammensetzung konstituiert. Er richtet an dit
gewählten Herren herzliche Begrüßungsworte und gibt de
Hoffnung auf tätige Mitarbeit und ersprießliches Zusammen
wirken der alten und neu eingetretenen Herren Mitgliede
im Dienste der Wirtschaft Ausdruck.
Hieraur ‘bittet das älteste Mitglied der Kammer, Her,
Heinrich Simon, Sulzbach, um das Wort und scnlägt vor
das Präsidium durch Zuruf zu wählen. Auf seinen weiteren
Vorschlag wird Herr Luitwin von Boch, Mettlach, ein
stimmig zum Präsidenten der Kammer im neuen Geschäfts
jahr wiedergewählt. An Stelle des 1. stellvertretenden Vor
sitzenden, Herrn Großkaufmann Arnold Becker, der sich
aus dem Geschäftsleben zurückzieht und infolgedessen als
Handelskammermitglied ausgeschieden war, wird nach einem
weiteren Vorschlag des Herrn Simon Herr Großkaufmann
Heinrich Lampert einmütig durch Zuruf gewählt. Die
Wahl für den 2. stellvertretenden Vorsitzenden, die einem
Vertreter der saarländischen Schwerindustrie vorbehalten werden
 soll, wird bis zur Vorlage geeigneter Vorschläge zurückgestellt.
 Die Handelskammer wählt ferner einmütig den
bisherigen 1. stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Großkaufmann
 Arnold Becker, zum Ehrenmitglied in
Anerkennung seiner großen Verdienste um dıe Kammer und
das gesamte saarländische Wirtschaftsieben. Herr Arnold
Becker hat der Kammer als Mitglied seit dem Jahre 18%
und als Vorstandsmitglied seit dem Jahre 1908 angehört
Die Kammer vergibt die ausgesprochene
Ehrung zum ersten Male.
Der Präsident gedenkt anschließend des verstorbenen Kammermitgliedes,
 Herrn Bankier Carl Braun, der während
seiner mehrjährigen Tätigkeit als Kammermitglied stets lebhaften
 Anteil an den Arbeiten der Handelskammer zu Saarbrücken
 genommen habe. Die Versammlung erhebt sich zu
Ehren des Verstorbenen von den Sitzen.
Vor Eintritt in. die Tagesordnung ergreift alsdann Herı
von Boch das Wort zu Ausführungen, dıe der heutigen
Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ vorangestellt sind.
Zu Punkt 2 der Tagesordnung: „Genehmigung
der Niederschrift über die letzte Sitzung‘‘. Die Niederschrift
über die letzte Vollsitzung am 11. November 1926 ist in
Nummer 46 und 47 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘ veröffentlicht
 worden. Einsprüche gegen Form und Inhalt dieser
Niederschrift sind von keiner Seite erfolgt, so daß auf Vorschlag

 des Herrn Präsidenten dieselbe für genehmigt er
klärt wird.
Punkt3 und 4 der Tagesordnung : „Genehmigung
dies Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr 1926‘; „Beschlußfassung
 über den für das Geschäftsjahr 1927 zu ernebenden
 Zuschlag zur Gewerbesteuer‘, werden bis zur nächsten
 Vollversammlung vertagt, da die Abschlußarbeiten noch
nicht beendet sind.
(Schluß folgt.)

Die steuerliche Behandlung von Waren bei der Ein
juhr in das Saargebiet.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen auf
Seite 53 dieser Nummer über die Abänderung der
Umsatzsteuerverordnung vom 8. Dezember 1923
bringen wir nachstehend die soeben erschienene
Verordnung betr. die steuerliche Behandlung
 von Waren bei der Einfuhr
in das Saargebiet (Amtsbl. Nr. 4) zum Abdruck.

Mit dieser Verordnung vom 14. Januar 1927 hat
die Erhebung der französischen Einfuhrumsatzsteuer
im Saargebiet endlich eine gesetzliche Regelung
gefunden. Gleichzeitig sind Vorkehrungen getroffen
 worden, die eine Besteuerung von Waren, die
nur nach französischem, nicht aber nach saarländischem
 Recht luxussteuerpflichtig sind, für die Zu:
kunft wenigstens im Rahmen der gewährten Kontingente,
 ausschließen. Damit ist eine Streit:
irage, die insbesondere in den Kreisen des saarländischen
 Handels außerordentliche Erregung her:
vorgerufen hatte, einer Kompromißlösung entgegen
zeführt worden, die die schlimmsten Härten besei
tigen dürfte.
Die Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Verordnung betr. die steuerlich? Behandlung von
Waren bei der Einfuhr in das Saargebiet.
(Amtsbl. der Reg.-Komm. Nr. 4 vom 25. Januar 1927.)
Auf Grund der 88 19, 21, 23 und 33 der Anlage zu Ab
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be:
völkerung
verordnet die Regierungskommission des Saargebietes ge
mäß ihrem Beschiusse vom 14. Januar 1927 was folgt
8 1.
Bei der zollamtlichen Behandlung der Einfuhr von Waren
in das Saargebiet finden die zollgesetzlichen Bestimmungen
über die Einfuhrumsatzsteuer und über dıe an ihrer Stelle
erhobenen Einfuhrabgaben sowohl hinsichtlich der Erhebung
der Steuer als auch hinsichtlich des Tarifs Anwendung.
Auf Waren, die unter die Einfuhrumsatzsteuer fallen, finden
die Bestimmungen in 8& 1, Abs. 1, Ziffer 4, und Abs. Z2,
Ziffer 5 und 6, der Verordnung betr. die Umsatzsteuer vom
3. Dezember 1923 (Amtsbl. S. 278), wonach das Ver
bringen und die Einfuhr von Gegenständen in das Saar
gebiet allgemein umsatzsteuerpflichtig ist, keine Anwendung

8 2.
Auf Waren, die nach den französischen, nıcht aber nach
den saarländischen Bestimmungen einer erhöhten Umsatzsteuer
 (Luxussteuer) unterliegen, findet bei der Verzollung
im Saargebiet eine Erhebung der zollgesetzlichen erhöhten
Sinfuhr-Umsatzsteuer nicht statt, wenn es sich um Waren
handelt, die innerhalb eines Jahreskontingents von 1,4 Millionen
 Reichsmark Warenwert eingeführt werden.
Die zollgesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der
allgemeinen Einfuhr-Umsatzsteuer finden auf diese Waren
jedoch Anwendung.
8 3.
Für das Kalenderjahr 1926 wird das Jahreskontingent
zemäß Artikel 2 auf 300000 Reichsmark Warenwert festyesetzt.
 *

8
Die auf bisher eingeführte Waren bereits erhobene Einfuhr-Umsatzsteuer
 und ihr gleichgestellte Gebühren gelten als zu
xecht erhoben und gewähren keinen Anspruch: auf Rückrstattung;
 es kann jedoch eine Rückerstattung der erhöhten

HH
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