Full text : 32.1927 (0032)

Alasbe

Text des deutsch-französischen
Handelsveriraaes,
Der Text des Handelsvertrages, der soeben amtlich
 bekanntgegeben worden ist, liegi in der Zollabteilung
 der Handelskammer zur. Einsichtnahme
auf. Es wird dringend gebeten, von telephonischen
Anfragen absehen zu wollen.

aM

Notenwechsel
zwischen der deutschen und französischen
Regierung über Saarzollverhandilungen
im Oktober 1927.
Im soeben erschienenen „Deutschen Reichsanzeiger‘“
 Nr. 197 vom 24. August 1927 wird als
Zusatz zu dem deutsch-französischen vorläufigen
Handelsabkommen der Notenwechsel betreffenc
Aufnahme von Saarzollverhandlungen zur Abände
rung der bestehenden Saarzollabkommen veröffen
licht. Der Notenwechsel hat folgenden Wortlaut:
Deutsche Botschaft
WV. 874 Paris, den 17. August 1927,
Herr Minister!
im Schlußprotokoll zu der Vereinbarung zwischen Deutsch:
land und Frankreich über den Warenaustausch zwischen
Deutschland und dem Saarbeckengebiet vom 5. August 1925
ist vorgesehen, daß dıe Bestimmungen dieser Vereinbarung bei
den Verhandlungen über den endgültigen Handelsvertrag entsprechend
 den Bestimmungen dieses Vertrages abgeändert und
ergänzt werden sollen. Die Deutsche Regierung ist der
Auffassung, daß mit dem Handelsabkommen vom ‘heutigen
Tage die in der Vereinbarung vom 5. August vorgesehene
Lage eintritt und bittet nun die Französische Regierung, ihre
Bereitwilligkeit zu erklären, sobald wie möglich mit der
Deutschen Regierung in Verhandlungen einzutreten, am die
für das Saarbeckengebiet sich aus der Vereinbarung zwischen
Deutschland und Frankreich über den Warenaustausch zWischen
 Deutschland und dem Saarbeckengebiet vom 5, August
1926 sowie aus der Vereinbarung zwischen Deutschland und
Frankreich vom 6. November 1926 über den Austausch
von Erzeugnissen einiger deutscher und saarländischer Industrien
 sich ergebende Zollregelung der durch dieses Handelsabkommen
 geschaffenen Lage anzupassen und die Geltungsdauer
 dieser Vereinbarungen und der dort vorgesehenen
Zeitabschnitte für die Kontingentierung entsprechend der für
einen ausgedehnteren Zeitraum erfolgten Regelung der gegen:
seitigen Beziehungen zw verlängern. Im Intercsse der Förde:
rung dieser Verhandlungem wird die Deutsche Regierung von
der ihr eingeräumten Möglichkeit, diese durch das Protokol
vom 30. Juni 1927 wieder in Kraft gesetzten Vereinbarungen
zu kündigen, bis zum 31. Oktober 1927 keinen Gebrauch
machen.
Genehmigen Sie Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten
 Hochachtung.
(gez.) von Hoesch.
Seiner Exzellenz dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
 Herrn Aristide Briand, Paris.
(Uebersetzung)
Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten,
Direktion der politischen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Wirtschaftsabteilung.
Paris, den 17. August 1927
Herr Botschafter!
In Beantwortung der Anfrage der Deutschen Regierung vom
heutigen Tage, betreffend. die tunlichst beschleunigte Aufnahme
 von Verhandiungen zur Anpassung der Zollregelung
für das Saargebiet, wie sie sich aus den Vereinbarungen
vom 5. August 1926 und 6. November 1926 ergibt, an die
durch den ‚Abschluß des Handelsabkommens vom heutigen
Tave geschaffene neue Lage. beehre ich mich, zu Ihrer

CV

Teil.

Kenntnis zu bringen, daß die Französische Regierung in Gemäßheit
 der Abmachungen in dem Protokoll zur Vereinvarung
 vom 5. August bereit ist, die Aenderungen und Eryänzungen
 zu prüfen, die an den Bestimmungen dieser Veranbarung
 vorgenommen werden könnten,
Die Französische Regierung legt Wert darauf, in dieser
Jlinsicht zu betormen, daß sie nicht in der Lage wäre, dia
/ereinbarung vom 5. August 1926 und die Vereinbarung
:;om 6. November 1926 auf die gleiche Grundlage zu stellen,
ja die letztere durch enge Beziehungen an die Abkommen
ler Eisenindustrie gebunden ist und von diesen nicht willzürlich
 getrennt werden kann,
Unter diesem Vorbehalt jedoch wird die Französische Rerierung
 bereit sein, vom 15. Oktober dieses Jahres ab in die
>rüfung der Gesamtheit der Zollbeziehungen zwischen dem
3aarbeckengebiet und Deutschland in Gemäßheit der obenırwähnten
 Bestimmungen einzutreten.
Ebenso wie die Deutsche Regierung wird die Französische
Zegierung, um diese Verhandlungen zu erleichtern, bis zum
31. Oktober 1927 von der Möglichkeit, diese durch das
Protokoll vom 30. Juni 1927 wieder in Kraft gesetzten Vereinbarungen
 zu kündigen, keinen Gebrauch machen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
(gez.) A. Briand.
An Seine Exzellenz den Deutschen Botschafter Herrn von
Hoesch, Paris.

Schreiben der Handelskammer
zum Abschluss des deutsch-französischen
Handeisprovisoriums.
Anläßlich des Abschlusses des deutsch-französischen Handelsprovisoriums
 hat die Handelskammer zu Saarbrücken Veranlassung
 genommen, dem deutschen und dem französischen
Delegationsführer und ihren Mitarbeitern durch Schreiben
an Herrn Ministerialdirektor Posse sowohl als auch an den
iranzösischen Handelsminister, Herrn Bokanowski, und an
derrn Ministertaldirektor Serruys ihre Glückwünsche zum
Ausdruck zu bringen. Mit besonderer Genugtuung durfte
jie Kammer bei dieser Gelegenheit feststellen, daß neben
jen jetzt getroffenen Abmachungen über den allgemeinen
leutsch-französischen Warenaustausch weitere in aller Bälde
ıbzuschließende Abmachungen vorgesehen seien, die die bisıerigen
 Bestimmungen für den Warenaustausch des Saargebietes
 mit dem Reichszollgebiet so umgestalten und erweitern
 sollen, daß sie als eine abschließende Regelung
ijer Saarzollfrage angesehen werden können. Die Handelsvammer
 gab in diesem Zusammenhange der bestimmten Hoffıung
 Ausdruck, daß auch die Saarverhandiungen ein ebenso
befrfedigendes Ergebnis zeitigen möchten, wie dies bei den
allgemeinen deutsch-französischen Vertragsverhandiungen ge
lungen ist.

Zur Neuregelung der Kontingentsperioden
ab 1. September 1927.
Da nach den Feststellungen unserer Handelskammer über
len ab 1. September hinsichtlich der Ein- und Ausfuhrkoningente
 eintretenden Zustand noch zahlreiche Unkiarheiten
jestehen, halten wir es für zweckmäßig, die in Betracht
c<ommenden Bestimmungen nachstehend nochmals ausführkch
nitzuteilen:
Vom 1. September 1927 ab werden entsprechend den in
\rtikel 3 Abs. III des Verlängerungsprotokolls vom 30. Juni
927 getroffenen Vereinbarungen sämtliche Ein- und Ausuhrkontingente
 auf Monate abgestellt, Dementsprechend
jetragen die Kontingentsmengen tür jeden Momrat jeweils
in Zwölftel der Jahreskontingente.
Die von den Berechtigten nicht ausgenutzten Kontingeniseile
 verfallen, mit Ausnahme derjenigen, welche
lie in der Vereinbarung vom 6. November
1926 enthaltenen Erz eugnisse betreffen. Di:
zuf der Vereinbarung vom 6. November 1926 mit all ihren
Verlängerungen und Ergänzungen beruhenden Kontingentsnengen,
 die bis jetzt noch nicht voll ausgenutzt sind,
<önnen demzufolge auch nach dem 31. August 1927 weiter
oll ausgenutzt werden. Dagegen gilt für die auf der Ver-:inbarung
 vom 5. August 1926 mit ihren Verlängerungen
ınd ihrer Ergänzung durch Liste D Abschnitt Il (Mehl) der
Zereinbarung vom 31. März 1927 heruhenden Kontingente
            
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