in angestrengtester Tag- und Nachtarbeit das
deutsch-französische Handelsprovisorium unter Dach
und Fach gebracht hat. Andererseits erscheint eine
Pause zwischen dem Abschluß des deuwtsch-französischen
Provisoriums und den neuen Saarzollverhandlungen
unbedingt notwendig, um auf Grund der
in dem Provisorium getroffenen Regelung die neuen
Saarzollverhandlungen vorzubereiten. Mit dem
Durcharbeiten der bisherigen Saarzollregelung und
der Abänderungs- und Erweiterungswünsche nach
den sich ergebenden neuen Gesichtspunkten wird
sofort zu beginnen sein. Es müssen weiter Mittel
und Wege zur Milderung unerträglicher Härten
gesucht werden, die sich aus den für die nächste
Zeit vorliegenden monatlichen Kontingentsperioden
ergeben.
Es darf noch darauf hingewiesen werden, daß
für das Inkrafttreten des Abkommens der Termin
vom 6. September vorgesehen ist. Die Saarwirtschaft
hätte dringend ein noch früheres Inkrafttreten
gewünscht, da unzählige Sendungen im Saargebiet
dringend benötigter deutscher Waren teils drüben
auf Abruf warten, teils hier im Saargebiet, und
vor allem auf den Grenzbahnhöfen, schon seit
langem unverzollt lagern und hohe Gebührenlasten
bringen. Es muß aber anerkannt werden, daß schon
allein der große Umfang des jetzt getätigten Vertragswerkes
eine gewisse Frist bis zur Inkraftsetzung
erfordert.
Besondere Hervorhebung verdient die Tatsache,
daß durch die in der Liste B vereinbarten Zollt-Br
an. vr
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Im Verlauf und nach Beendigung der diessommerlichen
Saisonausverkaufszeit sind mehr denn
bisher Wünsche auf Aenderung der Bestimmungen
über diese Ausverkäufe oder ihre Handhabung laut
geworden. Dies mag zum Teil seinen Grund in
den tatsächlichen Verhältnissen haben (die Witterungsverhältnisse
haben den Verlauf der Saison ungünstig
beeinflußt), zum Teil mag es darauf zurückzuführen
sein, daß man seit geraumer Zeit die
Aenderung gewisser Bestimmungen des unlauteren
Wettbewerbsgesetzes betreibt und man bei dieser
Gelegenheit auch eine andere Regelung der Saisonund
Inventurausverkäufe erstrebt. Wie dem auch
sei, auf jeden Fall ist festzustellen, daß ernstliche
Bestrebungen dieser Art vorhanden sind und Aenderungen
der Bestimmungen über Saison- und Inventurausverkäufe
ernsthaft erörtert werden.
In den Meinungen über die Zweckmäßigkeit und
die Handhabung der Bestimmungen des UWG.
(Reichsgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909) lassen sich immer zwei Linien
verfolgen, mag es sich nun um die Ausverkaufsbestimmungen
oder um andere Materien des Gesetzes
handeln. Auf der einen Seite finden wir
Kaufleute, die eine möglichst weite Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen wünschen, wobei vor
allem auf Bräuche und Sitten in dem betreffenden
Handelszweig weitgehende Rücksicht zu nehmen sei.
Auf der andern Seite wird — und es scheint dies
die Mehrheit der Kaufmannschaft zu sein — eine
strengere Handhabung und eine Verschärfung deı
bestehenden Bestimmungen verlangt. Diese letzteren
Bestrebungen sind verständlich, wenn man bedenkt,
daß die Nachkriegs- und Inflationszeit zeitweise
recht häßliche Blüten bei den Wettbewerbshandsätze,
die über dem augenblicklich geltenden Minimaltarif
liegen, praktisch. ein neuer französischer
Minimaltarif entstanden ist, der zwar eine stärkere
Zollbelastung für zahlreiche deutsche Waren zur
Folge hat, aber durch seine gleichmäßige Anwenddarkeit
auf alle Länder, die Anspruch auf den französischen
Minimaltarif haben, der bisher bestehenden
Diskriminierung deutscher Waren ein Ende bereitet.
Da die Veröffentlichung des Vertragstextes
und sämtlicher Listen bereits im
„Deutschen Reichsanzeiger“ vom 24.
August 1927 erfolgt ist, ist die Zollabteilung
der Handelskammer in der
Lage, über alle Einzelheiten Auskünfte
zu erteilen. Wir haben außerdem durch Vereinbarungen
mit dem Gesetzessammlungsamt in
Berlin dafür Sorge getragen, daß uns sofort nach
Drucklegung des Vertrages die für die interessierten
saarländischen Wirtschaftskreise benötigte Anzahl
von Exemplaren zugeht, da ein Abdruck des umfangreichen
Vertrages in der „Saar-Wirtschaftszeitung‘
untunlich erscheint.
Denjenigen Firmen, die bereits Exemplare des
Vertragstextes bei uns bestellt haben, werden wir
diese sofort nach Eintreffen übermitteln. Soweit
über die bestellten Exemplare hinaus noch Abirucke
zur Verfügung stehen, sind dieselben bei
unserer Zollabteilung käuflich zu erwerben. M.
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fe.
ungen erkennen ließ. Eine Gesundung dieser Ver-1ältnisse
herbeizuführen, lag der Kaufmannschaft
durchaus am Herzen und die Einzelhandelsverbände
ıaben es sich in den letzten Jahren ganz besonders
zur Pflicht gemacht, bei ihren Mitgliedern in diesen
Dingen auf strenge Ordnung zu sehen. Dieser Einfiuß
muß jedoch da wirkungslos bleiben, wo es sich
um Nichtmitglieder handelt. So wurde die Entwicklung
zum Besseren vielfach durch Firmen, die
außerhalb der Verbände stehen, gehemmt oder gestört.
Und diese Tatsache ist es wohl vor allem,
die auch die Einzelhandelsverbände veranlaßt hat,
aach einer Reform gewisser Bestimmungen zu rufen.
Die Saison- und Inventurausverkäufe haben bisner
im allgemeinen die wenigsten Beanstandungen
ergeben. Diese Ausverkäufe sind vom Gesetzgeber
mit Absicht außerhalb der sonstigen Regelung für
Ausverkäufe gestellt worden und zwar deshalb, weil
sie einem durchaus natürlichen Absatzbedürfnis nach
arfolgter Saison oder mit Rücksicht auf die Inventur
dienen sollen. Hierbei war man zugleich davon
ausgegangen, daß es sich bei diesen Ausverkäufen
in der Hauptsache um Waren handelt, die im normalen
Geschäftsverkehr nur mehr schlecht abzusetzen
sind. Die gesetzliche Grundlage für diese
Art Ausverkäufe gibt der $ 9, Abs. 2, UWG,, in
lem ausdrücklich gesagt wird, daß auf Saison- und
inventurausverkäufe, soweit sie im ordentlichen Geschäftsverkehr
üblich sind, die sonstigen Ausverkaufsvorschriften
keine Anwendung finden. Sie sind
also damit weder anmeldepflichtig, noch von der
Einreichung eines Warenverzeichnisses abhängig.
Da man jedoch die Veranstaltung dieser Ausverkäufe
nicht ganz in das Belieben des einzelnen Kaufmanns
stellen konnte, wurde weiter bestimmt. daß