Zum deutsch-französischen Handelsvertrags,
Da die Veröffentlichung des Handeisvertrages aus
bestimmten zwingenden Gründen in gegenseitigem
Einvernehmen der beiden Regierungen bis zum
24. August dieses Jahres zurückgestellt wurde, sind
wir leider auch heute noch nicht in der Lage,
zu dem Vertrag eingehend Stellung zu nehmen.
Ohne einer ausführlichen kritischen Darstellung des
Vertragsinhalts und seiner Auswirkungen auf den
deutsch-französischen Güteraustausch wie auch insbesondere
auf die Saarwirtschaft vorgreifen zu wollen,
möchten wir heute wenigstens in großen Zügen
an dieser Stelle einen allgemeinen Ueberblick über
die Hauptgrundzüge des Vertrages geben.
Der Vertrag enthält sechs verschiedene Listen,
von denen die Listen A, B, C und D .die französischen
Zugeständnisse, die Listen E und F die
deutschen Zugeständnisse betreffen.
Liste A enthält alle diejenigen Positionen, für die
Deutschland den gegenwärtig in Kraft befindlichen
französischen Minimaltarif genießt.
Die sehr umfangreiche Liste B, welche zugleich
die wichtigste ist, umfaßt alle diejenigen Erzeugnisse,
die einen neuen Minimaltarif erhalten. Diese
neuen Zollsätze sind die künftigen Sätze des französischen
Minimaltarifs und. kommen daher nicht
nur Deutschland, sondern auch allen anderen Vertragsstaaten
gegenüber zur Anwendung. Es ist demgemäß
in den allernächsten Tagen ein Dekret der
französischen Regierung zu erwarten, durch das die
in Liste B festgelegten Zollsätze allgemein eingeführt
werden.
Liste C enthält schließlich diejenigen Erzeugnisse,
für weiche prozentuale Ermäßigungen auf den
jetzigen Generaltarif eingeräumt werden (Zwischensätze),
für die also Deutschland vorläufig weiterhin
differenziert bleibt, ohne jedoch ungünstiger behandelt
zu sein als seine wichtigsten Konkurrenzländer.
Die in den vorgenannten Listen A, B und C
vereinbarten ZoMsätze sind, ebenso wie dies im
Provisorium vom 5. August 1926 der Fall war,
ihrer Höhe nach gebunden. Aenderungen können
nur bei einem Steigen oder Fallen des französischen
Großhandeisindexes um mehr als 20% im Vergleich
zum Stande vom Juli 1927 vorgenommen
werden.
In Liste D ist eine Anzahl der .in den Listen
A, B und C genannten Erzeugnisse aufgeführt, für
weiche die vorerwähnte Bindung der Zollsätze an
den Großhandeisindex nicht gilt. Die Liste D
ist also lediglich von Interesse für die Frage der
Bindung.
Alle diejenigen deutschen Waren, die nicht in den
Listen A, B und C enthalten sind, unterliegen bis
zum Eintritt der allgemeinen Meistbegünstigung in
Frankreich, d. h. also bis zum 15. Dezember
1928, weiterhin dem Generaltarif.. Kontingente
sind nur für einige wenige Waren. der Listen A
und C festgesetzt... Bemerkenswert ist, daß die
Liste B zahlreiche Wertzölle enthält, jedoch sind
im Vertragstext besondere Bestimmungen getroffen,
die die deutsche Einfuhr vor willkürlicher Festsetzung
‚der seitens der französischen Regierung
zu erlassenden Richtpreise für die Erhebung der
Wertzölle schützen sollen.
Die deutschen Zugeständnisse sind in den Listen
E und F enthalten.
Liste E umfaßt diejenigen Positionen, für die
Deutschland Tarifermäßigungen oder Tarifbindunzen
zugestanden hat. Diese Liste enthält die Mehrzahl
der in den bisherigen Provisorien enthaltenen
französischen Ausfuhrwaren und darüber hinaus
aoch eine Reihe von Erzeugnissen des französischen
Exportinteresses, wie Textilien, Automobiltele
usw. Die vereinbarten Zollsätze für französische
Weine gelten nur im Rahmen eines Jahreskontingentes
von 360000 dz.
Die Liste F führt diejenigen Positionen des deutschen
Zolltarifs auf, für die Frankreich in Deutschiand
die grundsätzliche Meistbegünstigung genießt.
Der Handelsvertrag ist für unbestimmte Zeit geschlossen
und kann normalerweise erstmals am 31.
März 1929 mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist für
len besonderen, nach der derzeitigen Lage indes
<aum wahrscheinlichen Fall der Inkraftsetzung eines
neuen französischen Zoiltarifs vorgesehen.
Hinsichtlich der 26prozentigen Reparationsabgabe
ist bedauerlicherweise eine Vereinbarung
über die Ablösung des jetzigen Einzelerhebungsverfahrens
durch Pauschalzahlung bis jetzt
aicht zustande gekommen. Es ist jedoch vorgeschen,
die hierüber bereits seit längerer Zeit geführten
Verhandlungen baldmöglichst zu einem befriedigenden
Abschluß zu bringen.
Ferner enthält, wie bereits durch die Tagespresse
mitgeteilt, der Vertrag eine ausdrückliche Klausel
über weitere Verhandlungen zur Anpassung und
Ergänzung der bestehenden Saarzollabkommen.
Diese Verhandlungen sind für den Monat
Oktober in Aussicht genommen. Es
ist zu hoffen, daß bei diesen neuen Verhandlungen
alle diejenigen wichtigen Wünsche des saarländischen
Wirtschaftslebens, die durch die bisherige
Regelung nicht erfüllt worden sind, ihre gebührende
Berücksichtigung finden und ein Dauerzustand in
ler Saarzollfrage geschaffen wird, der auch bei Abschluß
des endgültigen deutsch-französischen Hanjdelsvertrages
im wesentlichen unverändert bestehen
bleibt. Weiter darf erwartet werden, daß die Be-'ristung
der Saarzollregelung entsprechend der L6ösung
bei dem soeben abgeschlossenen Vertrag er-'olgt,
d. h. grundsätzlich auf unbestimmte Zeit
nit besonderen langfristigen Kündigungsmöglichkeien
Hiermit könnte auch den Schwierigkeiten abzeholfen
werden, die durch kurzfristige Kontingentsjerioden
notwendig entstehen müssen. Diese
Schwierigkeiten werden allerdings für die nächste
Zukunft in bisher noch nicht gekanntem Ausmaße
zegeben sein. Die Verlängerungsvereinbarung für
lie Saarzollabkommen vom 30. Juni dieses Jahres
zieht nämlich vom 1. September an monatliche
Xontingentsperioden vor, wobei für alle im Ab-<ommen
vom 5. August vorigen Jahres enthaltenen
Erzeugnisse ein Verfall der am Monatsende nicht
ausgenutzten Kontingente. eintritt. Man hatte ge-1offt,
daß eine Neuregelung für die Saarzollfrage
nöglich gewesen wäre, ehe diese die Saarwirtschaft
schwer. belastende, weil unelastische Regelung in
Wirksamkeit getreten. wäre. Dies war aber leider
zicht zu erreichen. Es hängt .dies einesteils zusammen
mit der Reise des französischen Ministers
nach Amerika, vor deren Antritt man eben noch