Full text : 32.1927 (0032)

gesetzliche Grundlage. Sie wırd vom französischen Zoll
widerrechtlich erhoben. Die Sache hat sich folgendermaßen
entwickelt:
Nach der am 11. Januar 1925 erfolgten zwangsweisen
Eingliederung des Saargebietes in das französische Zollsystem
erschien am 11. Februar 1925 (Amtsblatt 1923 Nr. 4} eine
Bekanntmachung betr. die steuerliche Behandlung von Umsätzen
 in dem Verkehr mit dem Ausland, ın welcher als
Ausland das Zollausland bezeichnet und das Verfahren über
die Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer von aus dem Ausland
eingeführten Gegenständen geregelt wird. Nach dieser Be
kanntmachung wird Frankreich dem Inland in umsatzsteuerlicher
 Hinsicht gleichgestellt und die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
 der französischen Zollbehörde übertragen.
Obwohl durch eine „Bekanntmachung“ Frankreich nie Umsatzsteuerinland
 werden kann und ohne saarländische Verordnung
 nie eine im Saargebiet tätige Behörde nach saarfremdem
 Recht eine saarländische Steuer erheben kann, hat
sich die Saarwirtschaft mit dieser Regelung zufrieden gegeben,
 namentlich als die ersten Unzuträglichkeiten und
Hemmnisse überwunden waren. Sie war damit einverstanden,
daß Umsätze nach Frankreich — statt bei der Einfuhr in
Frankreich — beim saarländischen Verkäufer für das Saar
gebiet erhohen wird, während die Umsätze aus Frankreich
die seit 10. Januar 1923 von rechtswegen hier im Saar
gebiet steuerpflichtig sind, heim französischen Absender für
Frankreich versteuert werden, auch damit, daß der französische
 Zoll für die saarländische Steuerbehörde bei der
Einfuhr aus Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer mit dem
französischen Satz, der stets etwas höher war und nach
ist als der saarländische Steuersatz, erhebt.
Auch das Verfahren, das zur Befreiung von der saarländischen
 Luxussteuer beim Uebergang über dıe saarländische
 Grenze führte, gestaltete sich mıt der Zeit so, daß
sich die Kaufleute damit zufrieden geben konnten. Man
brachte die veriangten Bescheinigungen beı und wurde von
der Zahlung der Luxussteuer befreit, Die Verärgerung und
Verbitterung schwand immer mehr und mehr, zumal die
französische Zolldirektion Kaufleuten, denen die Luxussteuer
abverlangt wurde, weil die notwendigen Unterlagen fehlten,
aut Antrag die Differenz zwischen Luxussteuer und allyemeiner
 Umsatzsteuer zurückerstatteie. wenn sich aus den vor-Amtlicher

 Teil.

Aussprache von Vertretern der Saarindustrie mit der
Regierungskommission.
Einem von der Handelskammer zu Saarbrücken
und dem Verein zur Wahrung der gemeinsamen
wirtschaftlichen Interessen im Saargebiet zum Ausdruck
 gebrachten Wunsche entsprechend, tand am
25. Januar ein Empfang von Vertretern aller maßgeblichen
 saarländischen Industriezweige durch die
gesamte Regierungskommission statt. Leider war
das saarländische Mitglied der Regierungskommission,
 Herr Koßmann, krankheitshalber verhindert,
 an der Aussprache teil zu nehmen. Zweck der
Besprechung war, der Regierungskommission den
außerordentlichen Ernst der derzeitigen Wirtschaftslage
 vor Augen zu führen und sie auf die unbedingte
 Notwendigkeit einer Senkung der industriellen
 Gestehungskosten auimerksam zu machen.
Demgemäß stand im Mittelpunkt der etwa 1
Stunden währenden Aussprache, bei der tührende
Vertreter aller maßgeblichen Industriezweigz zu
Worte kamen, insbesondere die Forderung
nach Ermäßigung der Kohlenpreise und
Gütertarife. Als vorläufiges Ergebnis der Aussprache
 darf festgehalten werden, daß die Regierungskommission
 durch ihren Präsidenten, Herrn
Stephens, zum Ausdruck bringen ließ, daß sie
den Ernst der augenblicklichen Wirtschaftskrise
nicht verkenne und bereit sei, im engsten Zusammenwirken
 mit der Wirtschaft unverzüglich diezelegten

 Papieren ergab, daß der Beteiligte von den Waren
die Luxussteuer bei ihrer späteren Weiterveräußerung zı
entrichten hatte. »
Die französische Zollbehörde ging aber noch weiter:
Seit Oktober 1925 erhebt sie auch von Waren, die nur
nach französischem, nicht aber nach saarländischem Recht
\'uxussteuerpflichtig sind, die erhöhte Taxe von 12 °%. Eine
Erklärung, daß die Ware bei ihrer späteren Weiterveräuße-‘ung
 der Luxussteuerpflicht unterworfen wird, konnte nich:
vorgelegt werden, weil eine Luxussteuerpflicht nicht bestand
Dieses Verfahren führte zu lebhaften Klagen und Beschwerlen
 seitens der Benachteiligten und der wirtschaftlichen Verjände.
 Um diesen recht'osen Zustand zu beseitigen, hat die
Regierungskommission des Saargebietes am 14. Januar 1927
zine Verordnung (Amtsbl. 1927 Nr. 4) erlassen, auf Grund
welcher ab 1. Oktober 1926 eine Luxussteuer auf Waren, die
näch saarländischem Recht nicht Iuxussteuerpflichtig sind
ıicht mehr erhoben wird, wenn es sich um Waren handelt.
lie innerhalb eines Jahreskontingents von 1,4 Millionen
Reichsmark (für 1926 500060 RM.) eingeführt werden.
Außerdem sicht diese Verordnung die Rückerstattung aller
>inbehaltenen Luxussteuern auf nicht luxussteuerpflichtige
Waren vor, wenn dieselben noch nicht weiterverkauft sind,
Die Verordnung ist auf Seite 55 dieser Nummer zur
Abdnuck gebracht.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß die Preisgrenze
:on welcher ab die Gegenstände der französischen Luxussteuerwaren!iste
 B_luxusstegerpflichtig sind, durch Erlaß vom
22. November 1926 erheblich erhöht worden ıst, so dafi
dadurch und in Verbindung mit dem starken Steigen des
Franken im zweiten Halbjahr 1920, namentlıch seit Ende
November, auch ohne die neue Verordnung manche Ware
uxussteuerfrei eingeführt werden konnte, für die bisher
Luxussteuerpflicht bestand.
Was die allgemeine Umsatzsteuer betriftt, so wird in Wirtschaftskreisen
 die Steigerung des Satzes von 1,1 auf 1,3 vo
und dann auf 1,6 0, als ungerechte Belastung empfunden, für
dessen Beibehaltung heute, da der Franken eine gewisse
Stabilität erreicht hat, jede Begründung fehlt. Dem starken
Aufbau muß nunmehr — entsprechend dem Vorgehen im
Deutschen Reich — ein baldiger Abbau bis auf 0,5 vbei
 gieichzeitigem Weofall der Luxussteuer folgen.

jenigen Maßnahmen zu prüfen, die zur Wiederherstellung
 der Wettbewerbsfähigkeit der Saarindustrie
 notwendig seien.
Eine weitere Besprechung mit der gesamten Regierungskommission,
 in der die zur Linderung der
schweren Lage des Handels erforderlichen Maßnahmen
 zur Sprache gebracht werden sollen, ist
im Laufe der nächsten Woche vorgesehen.

Verlängerung der deutschen Zollstundungen für das
Saargebiet.
Der Herr Reichsminister der Finanzen hat sich mit
Erlaß vom 19. Januar 1927 P II HI 2665 da.
mit einverstanden erklärt, daß diejenigen Zollbeträge,
 für welche saarländischen Firmen Aufschub
 gewährt worden ist, auf Antrag unter dem
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs vorläufig noch
einen weiteren Monat (zusammen also bis zu 20
Monaten) über das Ende der Aufschubfrist hinaus
gestundet werden.
Der Erlaß findet jedoch keine Anwendung auf
aufgeschobene Zollbeträge für Waren, die in der
Liste B der Vereinbarung zwischen Deutschland
und Frankreich vom 5. August 1926 und in den
Listen B1, B2 und B3 der Vereinbarung zwischen
Deutschland und Frankreich vom 6. November
1926 aufgeführt sind.
            
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