Full text : 32.1927 (0032)

ist (8 127f, Abs. 1, S. 1) und daß er innerhalb von vier
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege
der Klage oder Einrede hätte geltend gemacht werden müssen.
Daß ein von dem Kläger, seinem Vater und der Beklagten
unterzeichneter Lehrvertrag vorliegt, geben die Parteien übereinstimmend
 zu.
Es herrscht aber Streit darüber, ob die Frist des $ 127f,
Abs. 2, Gewerbe-Ordnung gegeben ist.
Ob diese Frist innegehalten ist, ist von Amts wegen zu
prüfen, da es sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern
um eine gesetzliche Ausschlußfrıst handelt (vergl. Kom. d.
R. G. R. zum BGB. $ 186 Ann. 1. Baum; Handbuch für
Gew. und Kaufm. Ger. 3, 398 ff).
Wenn daher die vorstehende Klage, gleichgültig aus welchen
 Gründen nicht innerhalb der vierwöchigen Frist nach
8& 127f, Abs. 2, Gew.-Ordn, erhoben ist, ist der Kläger der
Geltendmachung des Schadenersatzanspruches verlustig gegangen.

Nach der angezogenen Bestimmung beginnt diese Frist mit
ler „Auflösung des Lehrverhältnisses‘“‘.
Nach der herrschenden, aber nicht unbestrittenen, Meinung
 der Wissenschaft und Praixs beginnt die vierwöchige
Frist nicht mit der tatsächlichen, sondern mit der rechtlichen
Auflösung des Lehrvertrages (vergl. Landmann Kom. zur
Gewerbe-Ordnung $ 127f, Anm. 5, Zeitschrift der Gewerbeund
 Kaufmannger. IX. Jahrgang 8, 276).
Dieser herrschenden Auffassung hat sich das Gericht angeschlossen,
 die die eine oder andere Vertragspartei berechtigen,
 die rechtliche Auflösung des Lehrverhältnisses herbeizuführen.

Daneben kann das Lehrverhältnis auch im ausdrücklichen
oder stillschweigenden Einverständnis der vertragsschließenden
 Parteien rechtlich gelöst werden.
Aus der Bestimmung des $ 127b der Gewerbe-Ordnung
geht hervor, daß die Beklagte die rechtliche Auflösung des
Lehrverhältnisses nicht aus dem Grunde herbeiführen konnte,
weil sie ihren zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigten
Meister abgebaut habe und die Werkstätte aufgeben wolle.
Es verbleibt daher noch festzustellen, ob etwa eine ausdrückliche
 oder stillschweigende Einverständniserklärung des
Lehrlings und seines Vaters gegeben ist, die zur rechtlichen
Auflösung des Lehrverhältnisses geführt hat.
Daß eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Lehrlings
 und seines Vaters nicht vorliegt, ist unbestritten. Die
Beklagte sieht lediglich in dem Verhalten des Vaters des
Lehrlings eine stillschweigende Einverständniserklärung, weil
der Vater des Lehrlings, auf den Rat der Beklagten hin,
sich bei anderen Meistern mit Erfolg bemüht habe, den
Lehrling anderweit unterzubringen.
Aus der Tatsache allein, daß der Vater des Lehrlings,
nachdem er sıch vergeblich bemüht hatte, die Beklagte zur
Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bewegen, sich nach
einer anderen Lehrstelle für den Jungen umsah, ist nicht
der Schluß gerechtfertigt, daß er damit einverstanden gewesen
 sei, daß das Lehrverhältnis beı der Beklagten sein
Ende erhalte. Es stand ihm zu dieser Zeit immer noch frei,
auf Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu klagen.
Anders jedoch ist die Sachlage zu beurteilen von dem
Zeitpunkt ab, in welchem der Vater den Lehrling bei einem
anderen Meister unterbrachte. Die Unterbringung des Lehrlings
 bei einem anderen Meister zur Fortsetzung der Lehre
enthält unzweideutig den Willen des Vaters und des Lehrlings,
 daß das Lehrverhältnis beı der Beklagten nicht mehr
fortgesetzt werden solle, also rechtlich aufgelöst sein solle.
Der Kläger behauptet, daß dieser Zeitpunkt der 31. Mai
1926 gewesen sei. An diesem Tage habe der Lehrling die
Fortsetzung der Lehre bei dem Meister L. in G. begonnen

Da die Klage der Beklagten am 26. Juni 1926 zugestellt
st, so wäre, wenn die Behauptung des Klägers richtig wäre,
Jie Vierwochenfrist des 8 1271, Abs. 2, der Gewerbe-Ordnung
zewahrt.
Die Beklagte beat aber, der Vater des Lehrlings habe
liesen schon im April bei einem anderen Lehrherrn, nämlich
ler Firma Z., als Lehrling untergebracht, ihn aber später
lort weggenommen und bei dem Meister L. untergebracht.
WVenn dies richtig wäre, so wäre nach den oben gemachten
\usführungen die rechtliche Auflösung des Lehrverhältnisses
:;chon ‚im April 1926 eingetreten und dann .wäre die Auschlußfrist
 des 8 127 der Gewerbe-Ordnung nicht gewahrt.
Der Fabrikant Z. hat über die streitige Tatsache als Zeuge
olgendes bekundet:
Er habe, wie er aus dem Anmeldeschein zur Krankenkasse
>rsehe, den Kläger spätestens am 27. April 1926 als Lehrling
jei sich eingestellt. Zum Abschluß eines schriftlichen Lehr-‚ertrages
 sel es nicht gekommen, weil der Vater des Lehrings
 diesen nach etwa 4 Wochen wieder weggenommen
nabe.
Die Bestimmung des 8 126b der Gew.-Ordn. geht dahin,
laß der Lehrvertrag binnen 4 Wochen schriftlich abzuschlie-Jen
 sei, ist nicht dahin auszulegen, daß der mündlich abzeschlossene
 Lehrvertrag kein Lehrverhältnis erzeuge. Wie
die folgenden Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung dartun, ist
»äin mündlich abgeschlossener Lehrvertrag rechtswirksam. Er
»ntbehrt der Vollwirksamkeit nur insoweit, als die Unterassung
 der Schriftsform den Parteien wichtige Rechtsnach-'eile
 androht, wie dies eingangs der vorliegenden Rechtsussführungen
 dargetan ist, in denen gesagt ist, daß für die
ıier erhobene Klage als Voraussetzung das. Vorhandensein
nes „schriftlichen‘ Lehrvertrages erforderlich ist (vgl. Kaske 1
Arbeitsrecht, 2. Auflage, S. 145, Hueck, Das Arbeitsverragsrecht,
 S. 241).
Danach war, wie durch den Zeugen dargelegt, am 27.
SE 1926 ein rechtswirksamer Lehrvertrag zwischen dem
<läger und dessen Vater einerseits und dem Zeugen andererzeits
 abgeschlossen worden. Dieses Lehrverhältnis hat der
Vater des Lehrlings innerhalb der im $ 127b vorgesehenen
Frist wieder zur Auflösung gebracht und ein weiteres Lehrverhältnis
 mit dem Meister L. ab 31. Mai 1926 vereinbart.
Nach den oben gemachten Ausführungen über die recht-‘iche
 Auflösung eines Lehrvertrages durch schlüssige Handung
 infolge Vereinbarung eines anderweiten Lehrverhältıisses
 ist vorliegend der Zeitpunkt der rechtlichen Auflösung
 des Lehrverhältnisses auf den 27. April 1926 festzustellen.

Von diesem Zeitpunkt ab war eine Klage auf Fortsetzung
lies Lehrverhältnisses ausgeschlossen und die angebrachte
Schadenersatzforderung an sich möglich. Sie mußte aber
sach der Bestimmung des 8 1271, Abs. 2, der Gewerbe-Ordnung
 bis zum 26. Mai 1926 erhoben sein, sie ist aber
erst am 23. Juni 1926 bei Gericht angebracht und am
26. Juni 1926 der Beklagten zugestellt worden.
Gemäß 8 32, Abs. 4, Gew.-Ger.-Gesetz genügt zur Wah-‚ung
 der Frist schon der Zeitpunkt des Eingangs der Klage
beim Gericht, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt.
 Wie schon dargetan, Negt aber auch die Anbringung
der Klage nicht innerhalb der Ausschlußfrist des 8 127f,
Abs. 2, der Gewerbe-Ordnung.
Der Kläger hat daher durch Versäumung der Ausschlußfrist
 das Recht auf klageweise Durchführung seines Schadenersatzangpruches
 verwirkt.
Danach war, wie geschehen, mit Kostenfolge aus 88 91
ZPO., 59 und 26 Gew.-Ger.-Ges, zu erkennen.

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