Full text : 32.1927 (0032)

Agypten,.
Nachfrage für Drahtgeflechte und Drahtgewebe in Aegypten.
Der ägyptische Markt bietet infolge der intensiven Landwirtschaft
 eine günstige Gelegenheit für den Absatz von
Drahtgeflecht und Drahtgewebe. Letzteres wird in den letzten
Jahren dank den geänderten Anschauungen über Hygiene,
Krankheitsbekämpfung und gestiegener Kaufkraft der Bevölkerung
 immer mehr importiert. Die Haupteinfuhrländer
sind Deutschland, England, Oesterreich und Amerika. Das
Drahtgewebe wird in Rollen zu 50 x 2 Fuß, das Drahtgeflecht
 in Rollen zu 50 m, meist in dünneren Abmessungen,
importiert. Es kommt ausschließlich am Stück verzinktes
Geflecht in Betracht. Hauptmarkt für Geflecht ist der Ort
Taptıl in der Nähe von ÄAlexandrien.
italien.
Goldzollaufgeld.
Das italienische Goldzollaufgeld beträgt für die Zeit vom
1. bis 14. August 255 %,
Japan.
Japan, einer der besten Märkte für elektrische Installationsartikel.

Im Jahre 1913 betrug die Einfuhr von elektrischen Installationsartikeln
 nur 216000 £, aber schon 1920 676 000 und
1925 2380000 £. Die Einfuhr vom vergangenen Jahre dürfte
212 Millionen Pfund überschritten haben. Diese Zahlen beweisen
 besser als jede Ausführung, in welchem Maße der
japanische Markt für elektrische Artikel aufnahmefähig geworden
 ist.
Norwegen.
Hochschutzzoll in Norwegen.
Während man in Genf den Abbau der Zollschranken als
Europas Rettung predigt, ist dem Beispiele Frankreichs außer

Desterreich nun auch Norwegen gefolgt, das sich soeben
n aller Eile und Stille einen Zolltarif geschaffen hat, der
n landwirtschaftlichen und zahlreichen wichtigen Industriearzeugnissen
 Zollerhöhungen von 50 bis 160 % und mehr
oringt. Der Tarif ist bereits am 14. Mai in Kraft getreten,
ım, wie es in der Begründung heißt, die Landwirtschaft
zu heben und die Staatseinnahmen zu erhöhen. Besonders
ampfindlich ist die Erhöhung der Industriezölle. Beispielsveise
 erhält Werkzeugstahl, bisher zollfrei, nach dem neuen
Tarif einen 10prozentigen Wertzoll,

Spanien,
Der Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt für die Zeit vom 1. bis
10. August 1927 12,61 %.

Portugal.
Portugal als Markt für emaillierte Badewannen und sanitäre
Apparate.
Nach einem Bericht des französischen Handelsattaches in
_issabon ist Portugal ein guter Markt für emaillierte Badevannen
 besserer Qualität, die dort nicht hergestellt werden.
'n erster Linie ist erforderlich, die Preise cif Lissabon einschließlich
 Zölle und Konsulatsgebühren sowie der Kosten
ler bis in das Magazin des Abnehmers gültigen Versicherung
zu stellen. Kredit ist 90 Tage gegen akzeptierte Tratte übich.
 Auch für Badeöfen, die ebenfalls in Portugal nicht
1ergestellt werden, und sanitäre Apparate sind günstige
\bsatzmöglichkeiten vorhanden. Die Zölle betragen für Badevannen
 (Artikel 700 des portugiesischen Zolltarifes) 0,06
3scudo pro Kilogramm, für sanitäre Apparate (Fayence,
Artikel 659) 0,10 Escudo pro Kilogramm. Die Wahl eines
gut eingeführten Vertreters in Lissabon ist zu befürworten.

en.

Fachausstellung für das Hotel- und Gastwirtsgewerbe
 in Breslau.
Die Breslauer Messe A.G. wird anläßlich der diesjährigen
Herbstmesse, Hand in Hand mit den maßgebenden Organisationen,
 eine Ausstellung für das Hotel- und Gastwirtsgewerbe
 veranstalten. Den Kernpunkt dieser Veranstaltung

soll die Vorführung von Musterbetrieben bilden, unter denen
die Einrichtung eines modernen Hotels in erster Reihe steht.
Von sonstigen Musterbetrieben sollen ferner ein modernes
Zafe, eine bürgerliche Bierstube, eine Bar, eine Gebirgsbaude
ınd ein ländliches Gasthaus gezeigt werden. Während der
arsten Tage der Veranstaltung wird gleichzeitig eine Kochxunstausstellung
 und eine Gebäckschau stattfinden.

Rechts- unc

ie uerfre.

yen.

antstanden. Dem Kläger werde aber ein weiterer Schaden
nsofern entstehen, weil er in der neuen Lehrstelle ohne
Vergütung arbeiten müsse und der Kläger außerdem eine
‚ängere noch unbestimmte Zeit über den 15. Tulı 1927 als
„ehrling tätig sein müsse.
Der Kläger beantragt: die Beklagte zu verurteilen, an den
<läger 150 Franken nebst 5 Prozent Zinsen seit dem Tage
ler Klagezustellung zu zahlen, ferner festzustellen, daß die
Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu er-Gründe.
 ;etzen, den dieser durch die vorzeitige Entlassung aus dem
" - ve41: "ehrverhältnis erleiden werde.
Der Kläger stand auf Grund eines schriftlich abgeschlos- . . .
senen Lehrvertrages mit der Beklagten -für die Zeit vom Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. en
15. Januar 1924 bis zum 15. Juli 1927 in einem Lehrver- Sie habe dem Kläger ordnungsgemäß gekündigt, weil sie
hältris. Er erhielt im dritten Lehrjahr eine Vergütung von *cinen Meister mehr gehabt habe, der den Lehrling habe
30 Franken wöchentlich. Durch Schreiben vom 24. April 2usbilden können. Sie habe keine neuen Lehrlinge einge-1926
 teilt die Beklagte dem Kläger mit, daß er wegen Auf- stellt und werde auch die Werkstätte in Kürze auflösen.
gabe des Geschäftes aus der Lehre entlassen sei. Der Kläger Wegen des Vorbringens der Parteien und wegen des Ergebehauptet:
 die Beklagte «habe das Geschäft nicht aufgegeben, nisses der stattgefundenen Beweisaufnahme wird auf den
habe im Gegenteil wieder neue Lehrlinge eingestellt. Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Der Kläger sei 5 Wochen arbeitslos gewesen. Er sei dann, Der Schadenersatzanspruch des Klägers wird auf $ 286
da er keine Stelle als Automobilmechaniker-Lehrling habe er- BGB. gestützt mit der Behauptung, die Beklagte sei mit
halten können, am 31. Mai 1926 bei dem Schlossermeister ihren Leistungspflichten aus dem Lehrvertrag vom Tage der
L. in G. als Schlosserlehrling eingetreten. Weder dieser Entlassung bis zur Erlangung der neuen Lehrstelle am 31.
Meister noch die Handwerkskammer seien z. Zt. in der Lage, Mai 1926 in Verzug gewesen,
anzugeben, wie lange diese Lehrzeit zu dauern habe. Für einen derartigen Anspruch schreibt die Gewerbe-Ord-Demnach
 sei dem Kläger zunächst ein Verlust an ent- nung vor, daß sie nur dann geltend gemacht werden könrangenem
 Lohn für 5 Wochen in der Höhe von 150 Fr. nen, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen worden

Fristablauf des $ 127 f Abs, 2 der Gewerbeordnung
bei der vorzeitigen Aulösung eines
Lehrverhältnisses,
Urteil des Gewerbegerichts Saarbrücken vom -23. 12. 1926
Nr. G./1926.
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen und verurteilt,
die Kosten des Rechtsstreites in Höhe von 30 Franken zu
ragen,
            
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