ziemlich langwierigen Verhandlungen kamen erst nach dem
Amtsantritt des neuen japanischen Ministerpräsidenten einen
bedeutenden Schritt vorwärts. Der deutsch-japanische Handelsvertrag
ist auf der Grundlage der vollen Meistbegünstigung
abgeschlossen, die sich auf alle Gebiete bezieht, die
üblicherweise in einem Handelsvertrag ihre Regelung finden,
Die Regelung bezieht sich auf die Gebiete des Handels
und des Verkehrs, der Schiffahrt und aller übrigen Gewerbe,
auf das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht, die
Rechte der Gesellschaften usw. Nach Abschluß des jetzigen
Vertrages werden die Verhandlungen über ein neues Zoll
tarifabkommen mit Japan weitergeführt werden. Es bestehi
die Absicht, zu gegebener Zeit den Handelsvertrag durch
ein Zolltarifabkommen zu ergänzen. Gegenüber dem Ver
trag von 1911 weist der jetzige Vertrag eine Neuerung
auch insofern auf, als in ihm die Konsulatsfrage geregell
ist. Nach der wirtschaftlichen Seite dürfte die Wirkung des
Vertrages für Deutschland insofern günstig sein, als neue
Absatzmöglichkeiten für verschiedene deutsche Waren geschaffen
sind, wenn auch die deutschen Warenlieferungen nach
Japan nicht gerade großen Umfangs sind. In erster Linie
handelt es sich um Automobile, Automobilteile, Parfümerien,
Seifen und optische Artikel.
Zu den deutsch -tschechosilowakischen Handelsvertragsverhandlungen.
Nach amtlichen Meldungen sind in den deutsch-tschechoslowakischen
Handelsvertragsverhandlungen, die in der zweiten
Hälfte des vergangenen Monats in Berlin zwischen den beiden
Delegationen fortgesetzt wurden, die gesamten noch offenen
beiderseitigen Zolltarifwünsche eingehend beraten worden,
wobei bei einer großen Anzahl von Tarifpositionen eine
Einigung oder wenigstens Annäherung erzielt wurde. Die erforderlichen
weiteren internen Erhebungen sollen in den
nächsten Wochen durchgeführt werden, wonach die beiden
Delegationen im September in Prag wieder zu den noch
notwendigen Plenarsitzungen zusammentreten werden.
Frankreich.
Zollbehandilung der auf Grund des Sachleistungsverfahrens
eingeführten deutschen Erzeugnisse,
Das „Journal Officiel‘“ hat unterm 7. August das Gesetz
veröffentlicht, das für die Zollbehandlung verschiedener aus
Deutschland auf Grund des Sachleistungsverfahrens ‚eingeführter
Erzeugmrisse maßgebend ist,
Danach kann die Regierung durch ein auf Vorschlag
des Finanz- oder Handelsministers erlassenes Dekret unc
nach Benachrichtigung des technischen Komitees für Sach:
lieferungen den Minimaltarif (einschließlich der Erhöhungskoeffizienten)
für diejenigen auf Grund des Sachleistungsverfahrens
aus Deutschland eingeführten Erzeugnisse pßgewähren,
die zur Verproviantierung oder zur nationalen Ausstattung
dienen.
Die zollbegünstigte Behandlung beschränkt sich:
' auf diejenigen Waren, die in Frankreich in nicht
genügender Menge hergestellt werden, und zwar nach
Maßgabe der nationalen Unterproduktion,
auf diejenigen Waren, die zur Ausstattung öffentlicher
Einrichtungen bestimmt sind und der nationalen Wohlfahrt
zugute kommen. Bei der Ausführung dieser
Unternehmen wird ein Teil dem Handwerk und der
französischen Industrie reserviert werden.
Steigende Einfuhr von Strumpfwirkwaren
In Französisch-Ostafrika,
Die Einfuhr von baumwollenen Strumpfwirkwaren nach
Französisch-Ostafrika hat sich nach amtlichen französischen
Angaben in den letzten vier Jahren infolge der wachsenden
Bedürfnisse der Eingeborenen erheblich gesteigert. In dem
genannten Zeitraume ist eine Hebung der Einfuhr von rund
37000 auf über 53000 kg eingetreten. Guten Absatz finden
namentlich Socken, baumwollene Westen und Unterbeinkleider,
Billige gestreifte Strümpfe und Badehosen bilden ebenfalls
einen erheblichen Teil dieser Einfuhr, Der Hauptlieferant
der genannten Artikel ist Frankreich mit ‚einem Anteil von
über 40%, Es folgen der Reihe nach mit kleineren Ziffern
England, Spanien, Italien und Deutschland. Der beste Abnehmer
(über 40% der Einfuhr) ist der Senegal.
Teilweise Aufhebung der Ausfuhrverbote und
Ausfuhrzölle für landwirtschaftliche Produkte.
Nach einer Mitteilung des „Bulletin douanier“ Nr. 484 vom
2. August 1927 bestimmt Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli
‚927, daß die derzeitigen Ausfuhrverbote und Ausfuhrzölle
auf lebende Tiere (Pferde, Rinder, Geflügel,
Tauben und Hasen), auf tierische Produkte und Häute,
‚uf pflanzliche Stoffe mit Ausnahme von: Getreide,
Weizen, Spelz, Mischfrucht, Roggen, Holz und Narzissen-<nollen
vom Datum der Veröffentlichung vorgenannten Ge-;jetzes
ab aufgehoben werden.
Kraft dieses Gesetzes und gemäß den mit dem Handekınd
Landwirtschaftsministerium getroffenen Abmachungen erischt
die Anwendung der Ausfuhrzölle in der normalen
Ausführungsfrist des Gesetzes, die bisher auf folgende Prolukte
Anwendung fanden:
Schlachtpferde, lebendes Geflügel und Tauben, lebende
Hasen, gesalzenes Fleisch, totes Geflügel, Tauben und
Hasen, gestopftes Geflügel, Fleischkonserven, frische und
trockene rohe Häute, rohe Pelzwaren, tierische Fette (ausgenommen
Fisch), genießbarer Talg, Schweineschmalz,
Margarine, ölhaltige Margarine, ähnliche eßbare Fette und
Substanzen, Geflügeleier, natürliche und konzentrierte
Milch, Käse, Butter, frische Gemüse, Stroh und Fourage.
Ferner sind vom Tage des Eintreffens der vorliegenden
zntschließung bei den Zollbehörden die Ausfuhrver-»ote
für folgende Erzeugnisse widerrufen:
Pferde, Stuten, Füllen, männliche und weibliche Maultiere,
Esel, Schlachtpferdie, Rinder, frisches Fleisch, Gefrierfleisch,
Schinken und gesalzenes Fleisch, rohe, frische
und getrocknete Häute, große oder kleine, Wolle, Milch,
selbst sterilisiert oder ohne Konzentration eingedickt,
konzentrierte Milch, organische Fette, Hafer (Körner und
Mehl), Gerste (Körner und Mehl), Mais (Körner und
Mehl), Buchweizen (Körner und Mehl), Malz (gekeimte
Gerste), getrocknete Gemüse, Kartoffeln, Johannisbrot,
Runkelrüben, Fourage (einschließlich der Melasse-Futter),
”utterkuchen, Trester und Darrmalz.
Einfuhr von tunesischen Weinen nach Frankreich,
Das „Journal Officiel“ veröffentlicht unter dem 31. Juli ein
Dekret, wonach sich die Menge des nach Frankreich für
die Zeit vom 1. August 1927 bis 31. Juli 1928 in Gemäßheit
des Gesetzes vom 19. Juli 1890 zugelassenen Weines tunesischen
Ursprungs auf 550000 hi beläuft.
Handelspolitische Rundschau.
Amerika.
Die Kaufkraftsteigerung der amerikanischen Bevölkerung.
Zum gleichen Zeitpunkt, wo der amerikanische Schatz-;ekretär
Mellon erklärt, eine Reduzierung der Kriegsschulden
und eine Revision des Dawesvertrages sei undiskutabel, veröffentlicht
das amerikanische Bureau of Economic Research
ne Aufstellung, die eine im Gegensatz zu Europa stehende
zewaltige Kaufkraftsteigerung der amerikanischen Bevölke-‘ung
zeigt, Auf Grund statistischer Untersuchungen des geı1annten
Instituts bezogen 1926 in Amerika 44600000 Per-;onen
ein Durchschnittseinkommen von 2000 $ bzw. 8400
veichsmark. Die Steigerung des individuellen amerikanischen
Sinkommens seit 1909 zeigt die folgende Tabelle:
Amerikas Einkommenssteigerung
per Person mit Eigeneinkommen I per Kopf der Bewölkerurg
ahr in Doll im Wert v. 191° in Doll. im Wert v. 1913
1909 , 791 “ 290 312
1917 1232 t 470 361
1921 1537 887 579 334
1926 2010 1186 TI0 455
Berücksichtigt man, weich gewaltiger Steuerabbau gleichzeitig
in Amerika durchgeführt werden konnte, so gewinnt
nanm ein ungefähres Bild von dem Umfange des bereits
jisherigen amerikanischen Kriegsgewinnes. Eine Zunahme
jer amerikanischen Kaufkraftsteigerung und ‚eine weitere
/erarmung Europas wird unausbleiblich sein, falls eine Revi-;jjon
des Dawesvertrages und der Schuldenfrage nicht zu-;tande
kommt.