Entwicklung des Steuerrecits im Saargebiet im Jahre 19926.
Direkte Steuer einschl. der Umsatzsteuer.
Die Veran!agung zur Einkommen- und Gewerbesteuer für
1925 sowie die Veranlagung zur Vermögenssteuer für 1926/28
wurde im Laufe des letzten Quartals 1926 zu Ende geführt
Ohne die Veranl!agungssteilen dafür verantwortlıch zu machen
muß gesagt werden, daß die Veranlagung viel zu spä
erfo:gt ist. Wenn das Einkommen aus irgendeinem Jahr
für die Veranlagung desselben Jahres maßgebend sein sol‘
(Gegenwartsbesteuerung), muß sie unbedingt bis spätestens
April oder Mai des foigenden Jahres beendet sein. Es dürfte
nicht vorkommen, daß — im Regelfall — ein Stewuerpflichtiger
auf Grund einer früheren als der vorjährigen
Veran!agung mehr als eine Quartalvorschußleistung, die am
15. Februar 1927 fällig wird, zu zahlen brauchte. Die
zweite Quarta!zahlung schon (am 5 müßte auf Grund
der vorjährigen Veran!agung erfolge Wie sah es aber im
Jahre 1926 damit aus? Da die Veran!agungsbescheide für
1925 erst gegen Ende 1926 ausgehändigt wurden, waren
zu zahlen: Für drei Quartale (oft sogar für vier Quartale)
aus 1926 vorläufige Vorschußzahlungen auf Grund der Veran!agung
für 1924, wenn nicht das Einkommen 1923 laut
Bilanz mehr als um ein Viertel niedriger und ein entsprechen:
der Antrag auf Grund des 8 5111 EStV. gestellt war, die
nach der Veran'agung in endgültige Vorschußzahlungen um:
gewandelt wurden, während die endgültige Abrechnung ers
im Laufe des Jahres 1927 erfo’gen kann. Dafür war abe:
im abge'aufenen Kalenderjahr mit 1925 endgültig abzurechnen
Steuerpflichtige, die sich über Zahlungspflicht und Zahlungs:
leistung genau informieren wollen, müssen bis zum Jahre
1923 zurückgehen — da seıt dıeser Zeit das System de:
Vorauszah'ungen besteht — und mıt Hilfe der endgül‘ig festgesetzten
Einkommen- und Gewerbesteuersätze für 1923 (füı
Steuerpflichtige, die 1922 veranlagt waren, kommen nu
drei Vierte! der Sätze in Anrechnung, da das Steuerjahr 192
durch Einste!lung auf das Kalenderjahr nur drei Viertel
jahre, die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1923, umfaßt.
für 1924 und für 1925 die Staatseinkommensteuer, die Ge
meindeabgaben (Um'agen auf Einkommen- und Gewerbe
steuern) und die Kirchensteuern errechnen und unter Hinzu
rechnung der Vermögenssteuer und der Grund- und Gebäude
steuer die Gesamtpflicht feststellen und diese mit der Ge
samtleistung vergleichen. Da auch die Steuer für 1926 au
der Grund’'age für 1925 vorschußweise (für Vermögens:
steuer info'ge Veranlagung) zu zahlen sınd, wird man auch
dieses Jahr noch zum Vergleich heranziehen müssen. Da
wir bei dem System der Gegenwartsbesteuerung stets mit
dem „Niefertigwerden‘“ und „Nichtk'ugwerden‘ zu rechnen
haben, ist auf genaueste Verbuchung der Steuerzahlungen
größte Sorgfa't zu legen, alle Zah'ungen sind in chronologischer
Reihenfolge zu ordnen und sorgfältig aufzubewahren.
Die Hoffnung, daß es besser wird und im Jahre
1927 leichter geht, wird sich kaum erfüllen, da die Finanzämter
sowohl als auch die Steuerzahlstellen nicht schneller
arbeiten können, als es für 19253 geschehen ist.
Im Hinblick auf die mißliche Lage, in welche die Steuerptlichtigen
durch diese Steuerhäufungen in Verbindung mit
der großen Ge'dknappheit, der großen Kreditnot und dem
flauen Geschäftsgang ohne ihr Verschulden geraten sind,
hat das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen
und Forsten am 21f Januar 1926 eine Verfügung betr. Erleichterung
der Zahlung rückständiger Einkommensteuern für
1924, 1925 und 1926 (Amtsbl. 1926 Nr. 2) erlassen, nach
weicher
1. die Steuerschuld für 1924 bis zum 15. Februar 1926,
2. die vorläufige Steuerschuld für 1925 bis zum 15. April
1926,
3. von der vorläufigen Steuerschuld für 1926:
a) der Betrag für das erste Quartal bis zum 1. Juni 1926,
b) der Betrag für das zweite Quartal am 15. Juli 1926
zu ‚entrichten waren,
Der Betrag für das dritte und vierte Quartal
ist an den gesetzlich vorgeschriebenen Terminen,
also am 15. August 1926 und 15. November 1926
fällig gewesen.
Diesem Steuermoratorium haben sich einzelne Gemeinden
allgemein, einzelne Gemeinden auf besonderen Antrag der
Steuerpflichtigen angeschlossen. Ohne dıe Ausdehnung der
Erleichterungen auf die Gemeindeabgahen, insbesondere auf
die Gewerbesteuer, die mit der Einkommensteuer veranlagt
wird, konnte von einer fühlbaren Erleichterung keiue
Rede sein
Da die Vermögenssteuer für 1923/25 erst im Dezember
1925 — teilweise noch später — ıcurchgeführt war und
Vorschußzahlungen nicht vorgesehen sind, war 1926 auch
lie Vermögenssteuer für dıe drei bereits vergangenen Jahre
'ällig, und zwar wurden auf Grund der vorhin heran:
yezogenen Verfügung vom 21. Januar 1926 folgende Ter
nine bestimmt:
1. für das Steuerjahr 1923 der 15. März 10926;
2. für das Steuerjahr 1924 der 15, Juni 1926;
3. für .das Steuerjahr 1925 der 15. September 1926.
Für 1926 se!bst konnte ein Termin für dıe Vermögenssteuewiederum
vorläufig nicht festgesetzt werden, da eine Ver:
anlagung nicht vorlag. Die Steuer für 1926 mußte inner:
aalb drei Wochen nach Empfang des Steuerhescheids be
zahlt sein,
Im Laufe des Jahres 1926 sind dıe drei Verordnungen,
lie Einkommensteuerverordnung vom 7. Dezember 1923, die
Gewerbesteuerverordnung vom 8. Dezember 1923 und die
Vermögenssteuerverordnung vom 8. Dezember 1923 durch
drei Novellen, die .am 28. April 1926 (Amisbl. 1926 Nr. 14)
veröffentlicht worden sind, teilweise wesentlich ‚abgeänder!
worden. Die Ausführungsbestimmungen zu diesen drei Abinderungsverordnungen
sind am 19, Juni 1926 (Amtsbl. 192€
Nr. 24) erlassen worden. Es handelt sich um folgende
A\bänderungen:
a) Abänderungen der Einkommensteuerverordnung
vom 7. Dezember 1923.
I. Der den Lohnsteuerpflichtigen gemäß 8 57 EStV. be:
willigte Abzug (vgl. Nr. 13) verbleibt ihnen auch wenn sie zur
Cinkommensteuer veranlagt werden (schon für 1925).
2. Die Höchstabzüge für Krankenkassenbeiträge und Le-Densversicherungsprämien
gemäß 8 6, Als. II, Zılfer 3 und 4
sind von 1000 ‚aut 1500 Fr. erhöht warden (schon für 1925)
3. Die Sozia!abzüge für den Steuerpflichtigen selbst sowie
für die Ehefrau und für die Kinder unter 14 Jahren sind
von 360 auf 720 Fr. erhöht warden (gültig ab 1926).
4. Die Einkommensgrenze für die Berücksichtigung der
wirtschaft'ichen Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen gemäß
8 7111 ist von 39000 auf 50000 Fr. und der steuerfreie
Teil von 3000 auf 5000 Fr. erhöht worden (schon für 1925).
53. Die Begriffe „Einnahmen“ und „Ausgaben“ gemäß
$ 81 sind mit Wirkung von 1925 ab wie folgt abgegrenzi
worden: ;
a) Im allgemeinen gelten Einnahmen und Ausgaben für
den Zeitabschnitt, in dem sie fä'lig geworden, oder
ohne fällig zu sein, tatsächlich bewirkt worden sind.
ß) Lohnsteuerpflichtiges Einkommen (Arbeitslohn) gehört in
Sen Zeitraum, für den die Einnahmen bezogen worden
SInd. x
Bei buchführenden Kaufleuten gehören Einnahmen und
Ausgaben in das Wirtschaftsjahr, ın dem sie auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung verbucht worden sind (An:
erkennung transitorischer und Antizipationsposten).
6. Die Vorschriften des 8 91l, Abs. 3—53, üher die Bil.
Jung einer Steuerrück'age bei der erstmaligen Veranlagung
aichtphysischer Personen ist gestrichen worden, da eine solche
ı1unmehr vom Unternehmer selbst als Antizipationspassivum
zu bilden ist (schon für 1925).
7. Die Bewertung der zum Verkauf bestimmten Gegen-;tände
kann unter Wahrung des Kontmuitätsprinzips anstatt
1ach dem gemeinen Wert auch nach den Gestehungskosten
(Anschaffungswert) erfolgen. Hat sich der Steuerpflichtige in
:inem Jahre für den Anschaiffungswert entschieden, weil
dieser niedriger war als der gemeine Wert am Bilanzstichtag
so dart er in der fo'genden Zeit nicht nach Belieben wechseln
sondern nur zu einem niedrigeren Wert übergehen, wenn
ein solcher für den Schluß des Geschäftsjahres gegeben
ist, er hat also die Wahl zwischen dauernder Beibehaltung
des gemeinen Wertes und der Einsetzung des jeweiligen
niedrigeren Wertes zwischen Anschaffungs- und Zeitwert.
st er einmal vom gemeinen Wert abgewichen, so ist in de:
Folgezeit stets der niediregere von beiden Werten maß:
gehend (schon für 1925).
8. Die Steuerpflicht beginnt bei einem steuerpflichtigen
Zinkommen von mehr als 1000 Fr. Unter 1000 Fr. liegende
Steuerstufen 1—3 in den Tarifen A und B werden gestrichen
(schon für 1925).
9. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
arstreckt sich auf Steuerpflichtige mit einem steuerpflichtigen
Einkommen (also nach Abzug der Werbungskosten
und nach Berücksichtigung der sozialen Abzüge gemäß
S 71) von über 20000 Fr. (schon für 1925)
y)