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Übergangskilometerzeiger des Vereins deutscher
Eisenbahnverwaltungen für den Güter- und
YTierverkehr Abteilung A Heft 2 und 3.
Am 1, August 1927 ist der Nachtrag 1 erschienen. Er
enthält die seit 1. November 1926 eingetretenen Entfernungsund
sonstigen Aenderungen,
Soweit die Berichtigungen zweckmäßig handschriftlich vorgenommen
werden — bis zu drei Entfernungsänderumgen in
einer Zeile —, sind sie im allgemeinen Teil des Nachtrages
genau aufgeführt; soweit weitergehende Berichtigungen er:
forderlich sind, ist in diesem Teile auf die betreffende Seite
des einseitig bedruckten, daher zum Ausschneiden geeigneten
zweiten Teiles des Nachtrages, der ausschließlich Ersatzzeilen
enthält, hingewiesen. Am Schlusse ist ein berichtigter Neudruck
der Kilometerstaffel 111 angefügt.
Der Nachtrag kann von der Geschäftsstelle des Vereins
Deutscher Eisenbahnverwaltungen in Berlin W 9, Köthener
Straße 28:20, zum Preise von 4 RM. bezogen werden.
Ferner ist zum Vebergangskilometerzeiger des Vereins
Deutscher Eisenbahnverwaltungen für den Güter- und Tierverkehr,
Abteilung A, Heft 3, der Nachtrag 1 erschienen.
Er enthält die seit 1. Dezember 1926 eingetretenen Entfernungs-
und sonstigen Aenderungen.
Die vorgenannten Erläuterungen haben auch für diesen
Uebergangskilometerzeiger Geltung.
Der Nachtrag kann ebenfalls von der vorgenannten Stelle
zum Preise von 10 RM. bezogen werden.
Gesperrt: Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen nach
talien und für Sendungen mit Leitung über Tarvis nach
Jugoslawien. Angeordnet am 4. 4. 25.
Gesperrt: Como-Lago (Nord-Milan-Eisenbahn) für die Anı1ahme
von Alteisensendungen, welche dazu bestimmt sind,
nach den anderen Stationen des Comer-Sees weiterversandt
zu werden. Angeordnet am 9. 3. 27.
Verboten ist die Neuaufgabe von Sendungen aller Art
nach Postumia Grotte. Angeordnet am 13. 6. 27.
Frankreich.
Verboten ist die Annahme aller Sendungen nach Stationen
Zouffignereaux, Roucy und Consevreux (Vorortbahn von Reims
ınd Umgegend). Angeordnet am 22. 6. 26.
Die Annahme aller Eil- und Frachtgutsendungen, welche
enseits von La Bollene in der Richtung St. Martin-de-VeEsubie
‚Chemins de fer de Provence) liegen. Angeordnet am 21..3.
1927.
Jugoslawien.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach dem
der Station Fiume S, H.S. angeschiossenen Hafenbassin „Thaoıu
di Revel‘“. Angeordnet am 22. 12. 25.
Post.
Erweiterung des Fernsprechverkehrs
mit Frankreich,
Gemäß Verfügung der Regierungskommission vom 6. {m
PTT Nr. 659. 18 FA ist der Sprechverkehr zwischen dem
Saargebiet und Frankreich mit sofortiger Wirkung auch
auf die im Departement de 1l’Ain gelegene Stadt „Ferney
Voltaire“ ausgedehnt worden.
Die Gespräche sind unbeschränkt zugelassen und über
Metz—Dijon zu leiten.
Die Gebühr für ein zewöhnliches Tagesgespräch von drei
Minuten Dauer mit der vorgenannten Anstalt beträgt 9,50 Fr.
französischer Währung
Uebersicht
über die am 53. Aug, 1927 gültigen Verkehrssperren,
Dieses Sperrverzeichnis tritt an Stelle der bisher bekanntgegebenen
Sperren. Alle in diesem Sperrverzeichnis nicht
mehr aufgeführten Sperren gelten als aufgehoben.
Oesterreich,
Gesperrt ist die Neuäufgabe von Sendungen aller Art
nach Tarvis. Angeordnet am 2. 6. 1927.
Italien.
Gesperrt ist die Annahme von Sammelgutsendungen, die
dem Zollamt Turin, Porta Susa zuzuführen sind. Angeordnet
am 10. 1. 25
Wirtsenc
oil. Außenhandel und F
Jr
"aoriförderung.
Deutschland.
Zum Inkrafttreten der neuen Zollsätze
am 1. August 1927.
Die Entwicklung der deutschen Zollpolitik seit dem 10.
Januar 1923, dem Tage, an dem das Reich seine ‘handelspolitische
Selbständigkeit in vollem Umfange wiedererlangte,
beweist, daß in Deutschland die erst kürzlich von der Welt:
wırtschaftskonferenz festgelegten Grundsätze der Handels:
politik schon früher von der deutschen Regierung befolgt
wurden. Wenn wir im folgenden eine Uebersicht über die
ab 1. August in Kraft tretenden Zollsätze im Vergleich zu
den Sätzen des autonomen Zolltarifes und des Gesetzes übeı
Zolländerungen vom 17. August 1925 geben, so findet man
darin eine Bestätigung des soeben Gesagten. Die Positionen
des bisher geltenden Zwischenzollsatzes, welche nach dem
Gesetz vom 15. Juli dieses Jahres bis auf weiteres in Krafi
bleiben, betragen im Vergleich zu den autonomen Zollsätzen
des Gesetzes vom 253. Dezember 1902 und den ermäßigten
Zollsätzen des Gesetzes vom 17. August 1926 für
Roggen 5 (7 bzw. 3) RM., für Weizen und Spelz
5 (7,50 bzw. RM., für Gerste für Viehfütterung 2
(7 bzw. 1) RM., für Hafer 5 (7 bzw. 3) RM., für Mehl
mit Ausnahme von Hafer und Gerste 12,50 (18,75 bzw. 8)
RM., für Schmalz und schmalzartige Fette 6 (12,50
bzw. 6) RM., für pflanzlichen Talg 1,25 (30 bzw. 0) RM.,
für Schweinespeck 14 (36 bzw. 14) RM. Man ersieht
hieraus, daß die einzelnen Sätze um ein Beträchtliches hinter
denjenigen des autonomen Zolles zurückbleiben und vielfach
a gering diejenigen des ermäßigten Zwischenzollsatzes übersteigen.
Gleichzeitig am 1. August ist das Gesetz über die Erhöhung
des Zuckerzolles von 10 auf 15 RM. {für
Verbrauchszucker in Kraft getreten. Um diese im Interesse
des heimischen Zuckerbaues notwendige Erhöhung der Zollbelastung
eines so wichtigen Nahrungsmittels nicht auf den
Verbraucher abzuwälzen, wird die Zuckersteuer um 50 0%
auf 10,50 RM. (bisher 21 RM.) für ‚den Doppelzentner
nerabgesetzt. Die Verdoppelung des bisher geltenden Kartoffelzolles
von 0,50 auf 1 RM. für ‚die Zeit vom
I. August bis zum 14. Februar tritt erst am 1. Dezember
1927 in Kraft. Die beschränkte Geltungsdauer des Kartoffelzolles
ist deshalb gewährt worden, weil in der Zeit vom
\ugust bis Mitte Februar die Versorgung des ‘heimischen
Marktes regelmäßig durch die deutsche Kartoffelernte gevährleistet
wird und wohl selbst im ungünstigsten Falle
n den ersten Monaten des neuen Kalenderjahres ‚eine Ver-<nappung
der inländischen Vorräte eintreten dürfte. Für
Schweinefleisch tritt ab 1. August der im schwedischen
Adandelsvertrag vereinbarte Vertragszoll von 32 RM. in Kraft,
ia der bisher geltende Zwischenzollsatz von 21 RM. nicht
nehr verlängert wird. Auch dieser Zoll bleibt nicht unwesentlich
hinter dem autonomen Satz von 45 RM. zurück.
Jer ermäßigte Zwischenzollsatz nach dem Gesetz vom 17.
August 1925 betrug wie der bisher geltende Satz 21 RM.
Da die Suspendierung der Einfuhrscheine bis zum
31. Juli dieses Jahres befristet war, treten die diesbezügichen
Bestimmungen ‘heute wieder in vollem Umfange in
Kraft. Sie sind inzwischen dahingehend geändert worden,
laß die bisherige Bezeichnung „Hülsenfrüchte“, für welche
die Erteilung von Einfuhrscheinen in Frage kommt, spezilalisiert
wurde. In Zukunft können demnach neben Brotgetreide,
5pelz und Hafer auch für Buchweizen, Speisebohnen, Erbsen,
Linsen, Futterbohnen, Lupinen und Wicken Einfuhrscheine
arteilt werden. Die Wertbestimmung des Eintuhrscheines
:ichtet sich bei Gerstenmalz sowie bei Graupen, GOrieß
ınd Grütze aus Gerste nach dem niedrigsten Zollsatz für
Gerste, die für andere Zwecke als zur Viehfütterung be-;timmt
ist. Der Einfuhrschein darf dementsprechend nicht
zur Bezahlung des Zolles für Gerste, die zur Viehfütterung
jestimmt ist, benutzt werden.