Full text : 32.1927 (0032)

Rechtsanwalt aufgenommenen Kaufverträge im Gegensatz zu
den von einem Notar beurkundeten sind. Denn für den
Begriff der öffentlichen Urkunde ist nicht der Inhalt des
beurkundeten Rechtsgeschäftes oder der beurkundeten Erklärung,
 sondern allein entscheidend, ob sie von einer Behörde
 innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von
einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen
Form aufgenommen sind. Die Formvorschriften aber, deren
Beachtung für die Rechtsnatur einer Urkunde als öffentlicher
wesentlich sind, brauchen nicht immer in Gesetzen, sie
können auch in den von den zuständigen Stellen erlassenen
innerdienstlichen Geschäftsanweisungen enthalten sein (vgl.
Olshausen Note 7 zu 8 267 StGB. und RGSt. 58, 280).
Verstößt daher eine Behörde oder ein Beamter bei der
Urkundenaufnahme gegen wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften,
 so verletzen sie ihre Amtspflicht. Nach
8 455 HGB. und $ 61 Abs. 5 EVO. ist die Eisenbahn verpflichtet,
 „auf Verlangen des Absenders die Annahme des
Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur Beförderung
angenommen ist, auf einem ... Frachtbriefduplikat zu bescheinigen‘“,
 Hieraus folgt, daß die Annahmebescheinigung
erst nach Annahme des Gutes, d. h. nach Abschluß des
Frachtvertrages (8 61, Abs. 1 EVO.) erteilt werden darf.
Das entspricht auch allein dem Wesen und dem Zwecke des
Duplikatfrachtbriefes in seiner Eigenschaft als beglaubigte
Abschrift des Unikats, dessen Unterstempelung auch erst
nach der Annahme des Gutes zulässig ist (8 12 Nr. 1 und 3
Allg. AbfVorschr. Teil II), und wird weiter bestätigt durch
die Nr. 10 des 8 12 a.a.O., nach der bei einer Rückgabe
des Duplikatfrachtbriefes vor vollendeter Annahme des Gutes
der etwa versehentlich zu früh aufgedruckte Annahmestempel
mit Tinte zu durchstreichen ist. Die eingangs der Gründe
wicdergegebene Feststellung des Berufungsgerichts, daß W.
durch vorzeitige Herausgabe des vorzeitig unterstempelten
Duplikatfrachtbriefes seine Amttspflichten verletzt hat, unterliegt
 daher keinem rechtlichen Bedenken. Das Fehlen der
Unterschrift des Annahmebeamten unter dem Annahmestempel
(vgl. 8 12 Nr. 6 Allg. AbfVorschr, Teil II) ist für diese
Feststellung unerheblich. Ueber die Form der nach 8 455
HGB. und 8 61 Abs. 5 EVO. zu erteilenden Empfangsbescheinigung
 lassen sich die beiden genannten Gesetze nicht
aus, Die Auffassung, daß sie in ausdrücklichen Worten den
Empfang des Frachtgutes bestätigen müsse (vgl. Eger Anmerkung
 267 zu 8 61 EVO.), lehnt der Senat ab. Hätte
der Gesetzgeber eine ausdrückliche Annahmebestätigung für
erforderlich erachtet, so würde er, nachdem der wesentliche
Inhalt des Ursprünglich nur auf den Bestimmungen der EVO.
beruhenden Rechtes des Absenders auf Ausstellung eines
Duplikatfrachtbriefes wegen des großen Interesses der Handelskreise
 an ihr in das HGB. aufgenommen war, dort
sicher auch nach dieser Richtung eine klare und unzweideutige
 Anordnung getroffen haben. Aus dem Fehlen einer
solchen folgt, daß er es den Eisenbahnbehörden überlassen
hat, die Form der Empfangsbescheinigung zu regeln. Das
ist in Teil II der Allg. AbfVorschr. geschehen. Ob aber
zur formgerechtlichen Herstellung der Annahmebescheinigung
und damit zur Ausstellung einer vollwertigen öffentlichen
Urkunde der Aufdruck des Annahmestempels allein genügt
oder ob, wie 8 12 Nr. 6 Allg. AbfVorschr. Teil IL es verlangt,
 noch die Unterschrift des Annahmebeamten hinzukommen
 muß, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung.
 Denn, auch wenn man der strengeren zweiten Auf-Fassung
 den Vorzug gibt, kann dem W. der Vorwurf einer
Amtspflichtverletzung nicht erspart werden. Der DuplikatfFrachtbrief
 soll berechtigte Kreditbedürfnisse der Handelskreise
befriedigen und den Verkäufer und Versender einer Ware
in den Stand setzen, vor ihrer Ankunft am Bestimmungsorte
den Kaufpreis vom Käufer zu erheben. Um diesen Zweck
zu erreichen, ist ihm vom Gesetz nicht nur der Charakter
eines Beweispapieres im eben erörterten Sinne, sondern auch
der eines Sperrpapieres beigelegt. Nach seiner Ausstellung
kann der Absender das ihm durch 8 433 HOB. eingeräumte
Verfügungsrecht über ‚die Ware der Bahn gegenüber nur noch
unter Vorlegung des Duplikatfrachtbriefes ausüben ($ 455
Abs. 2 HGB.). Der Käufer der Ware, dem der Duplikatfrachtbrief
 ausgehändigt wird, ist daher gegen nachträgliche
unbefugte Verfügungen des Absenders gesichert. Die Eisenbahn,
 die solche Verfügungen ohne Vorzeigung des Frachtbriefduplikates
 anerkennt oder zuläßt, macht sich dem Empfänger
 des Gutes gegenüber schadenersatzpflichtig. Daß auch
der Mißbrauch eines amtlich nur unterstempelten Frachtbrief-EN
 dessen wirtschaftlichen Zweck und die Verkehrssicherheit
 gefährden könne, war auch dem Gesetzgeber erkennbar.
 Auch diese Gefahr wollte er durch die in den
8 455 HGB. und 8 61 Abs. 5 EVO. enthaltenen Vorschrift,
daß die Ausstellung des Duplikatfrachtbriefes der Annahme

jes Gutes zeitlich nachfolgen müsse, vorbeugen. In Ueber-:instimmung
 damit weist 8 12 Nr. 10 Allg. AbfVorschr.
Teil II, wie schon hervorgehoben, die Beamten der Güterbfertigungsstellen
 an, einen etwaigen verfrühten Stempelaufiruck
 — auch den noch nicht unterzeichneten — mittels
Durchstreichens unwirksam und unschädlich zu machen, falls
je den Duplikatfrachtbrief vor vollständiger Auflieferung
ınd Annahme des Gutes aus ihren Händen geben. Der
Annahme einer Amtspflichtverletzung des W. steht auch das
Jrteil des 1. Zivilsenats vom 27. März 1926 (I 231/25) nicht
ıntgegen. In ihm wird zwar ausgeführt, daß von einem
jeweiserheblichen Frachtbriefduplikate i. S. des 8 61 Abs. 1
ZVO. erst gesprochen werden könne, wenn sich auf ihm eine
\nnahmebescheinigung befinde, der der bloße Stempel nicht
zleichzuachten sei. Das Urteil will aber, wie der 1. Zivilsenat
ıuf eine Anfrage des erkennenden Senats erläuternd bemerkt
1at, die Beweiskraft des lediglich unterstempelten Frachtbrief-Juplikats
 nur im Verhältnis zur Eisenbahn bezüglich ihr
yzegenüber zu führenden Nachweises des Frachtvertragsabichlusses
 und der Güterannahme, nicht aber seine Bedeutung
ınderen Frachtbriefinteressenten gegenüber verneinen. Steht
laher eine Amtspflichtverletzung des W. fest, so fragt es
;jich noch, ob ihm auch gerade der Klägerin gegenüber
lie Befolgung der Vorschriften des Ü 455 HÖOB., des 8 61
Abs. 5 EVO. und des 8 12 Nr. 10 Allg. AbfVorschr. Teil II
ıblag. Auch das ist zu bejahen. Die Klägerin, die als
<äuferin des Roggens eine erhebliche Summe bei Ueberzabe
 des Duplikatfrachtbriefes zu zahlen hatte, gehörte zu
lenjenigen Personen, die an der ordnungsmäßigen Ausstellung
les Frachtbriefduplikates das größte Interesse hatten und
lenen gegenüber die Abfertigungsstelle daher zur sorgfältig-;ten
 Beachtung der genannten Bestimmungen amtlich ver-»flichtet
 war (vgl. RG. Bd. 107, S. 273ff. und die daselbst
ıngezogenen Entscheidungen). Daß sie gegen Aushändigung
ijes bloß unterstempelten Duplikatfrachtbriefes Zahlung
eistete, kann ihr auch dann nicht als Fahrlässigkeit anzerechnet
 werden, wenn man die oben offengelassene Frage,
>»>b ein Frachtbriefduplikat den Charakter einer vollwertigen
Sffentichen Urkunde erst mit der Unterzeichnung des An-1ahmestempels
 annimmt, bejaht. Denn die von dem Eisenyahn-Verkehrs-Verbande
 erlassenen, von den Eisenbahn-Zentralbehörden
 gebilligten und für sämtliche Eisenbahn-‚erwaltungen
 als verbindlich anerkannten Allgemeinen Abertigungs-Vorschriften
 Teil II, welche die Formen der Dupli-<atfrachtbriefe
 regeln, stellen innere Dienst- oder Geschäftsinweisungen
 dar, Sie genau zu kennen, war die Klägerin
ılcht verpflichtet. Ein Irrtum über den Inhalt des 8 12
Nr. 6 Allg. - AbfVorschr, Teil II, insbesondere über die
Notwendigkeit und Bedeutung der Unterschrift des Annahmeyeamten,
 gereicht ihr nicht zum Verschulden. Sie konnte
ich Ohne Verletzung der verkehrsgebotenen Sorgfalt darauf
verlassen, daß die Güterabfertigungsstelle mit der Abstempeung
 des Frachtbriefduplikates pflichtgemäß alles, was zu
ıiner ordnungsmäßigen Herstellung der Annahmebescheinizung
 erforderlich war, getan ‘hätte, und daß der Annahme-;tempel
 allein, wie in RG. 107, 273ff. ausgesprochen ist,
ıum mindesten die völlige Uebereinstimmung des Duplikats
nit dem Frachtbriefe und damit mittelbar den Abschluß des
Prachtvertrages bezeugte. Dieselbe Rechtsauffassung liegt
uch dem Urteil des früheren 6. Zivilsenats vom 9. März 1922:
Sped. u. Schiff. Ztschr. 1923, 104 und Eger, Eisenbahnrechtl.
Zntsch., Bd. 40 S. 34 Nr. 14 zugrunde. Dort ist das Verschulden
 einer Bank, die gegen Vorlegung eines bestimmten
Duplikatfrachtbriefes eine bestimmte Summe zu zahlen bevuftragt
 war und gegen Vorzeigung des den vorgeschriebenen
nhalt aufweisenden, aber lediglich unterstempelten Duplikatrachtbriefes
 gezahlt 'hatte, verneint und deshalb der Schadenırsatzanspruch
 ‚des Auftraggebers, der nur einen Teil der
m Duplikatfrachtbriefe verzeichneten Waren empfangen hatte,
ıbgewiesen worden. Diesen beiden Urteilen gegenüber ist
ine Feststellung, daß die Klägerin ihrer Pflicht zur sorgältigen
 Prüfung des Duplikatfrachtbriefes nicht nachgekomnen
 sei, ausgeschlossen. Auch das Fehlen des Wägestempels
st nicht auffällig, da nach 8 7 Nr. 1 Allg. AbfVorschr. Teil II
lie bahnamtliche Verwiegung von Waggonladungen nur auf
Antrag ‚des Absenders stattfindet. Ein solcher Antrag war
lem Z, von der Klägerin bei dem Abschluß des Kaufvertrages
ılcht zur Pflicht gemacht worden. Die Klägerin hatte daher
such keinen Anlaß, vor der Zahlung sich bei der Güterxbfertigungsstelle
 nach der Verladung des Roggens zu er-<undigen,
 Eine solche Anfrage ist nicht üblich. Sie würde
nit unliebsamen Verzögerungen verbunden sein und dem
Zwecke des Duplikatfrachtbriefes vermöge Seiner Beweis-<raft
 den Verkäufer so schnell als möglich in den Besitz des
<aufpreises zu bringen, widerstreiten. (U. v. 11. März 10927;
31/26 IH. — Celle, 1. W, 1927, S. 1332 ff.)
(Ztg. des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen.)
            
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