31
‚Giluncen
€:
es Arbeitgeberverbandes.
a
Fälschung von Lohntüten.
Vom Arbeitgeberverband der Saarindustrie e. V. geht uns
folgende Mitteilung zu:
Ein besonderer Fall gibt uns Veranlassung, darauf hinzuweisen,
daß die Vorlage von Lohntüten als Beweis für die
oft aufgestellte Behauptung, daß an anderer Stelle höhere
oder niedrigere Löhne verdient werden, unter Umständen
von sehr zweifelhaftem Wert sein können. Bei einem Mitgliedswerk
hat die Mutter eines Lehrlings sich bei der
Werksleitung über die niedrigen Verdienste ihres Sohnes
beschwert. Sie legte dabei die Lohntüte ihres Sohnes als
Beweismittel vor. Ein sofort vorgenommener Vergleich zeigte,
daß die Angaben auf der Lohntüte mit den Eintragungen im
Lohnbuch absolut nicht übereinstimmten. Die nähere Untersuchung
ergab, daß ein jugendlicher Angestellter der Lohn-Suchhaltung
Blanko-Lohntüten zum Preise von 1 Fr. an
nen anderen jugendlichen Arbeiter verkauft hatte, der diese
-Ohntüten beliebig ausfüllte und zu Hause als Beweis für
zeinen geringen Verdienst vorlegte.
Wir würden diesem Fall als Einzelfall keine allzu große
3Zedeutung beilegen, wenn uns nicht vor kurzer Zeit eine
ındere Mitgliedfirma einen ähnlichen Fall der Fälschung von
-ohnbüchern mitgeteilt hätte. Wir stellen deshalb unseren
Mitgliedern anheim, bei Vorlage von Lohntüten als Beweismittel
größte Vorsicht obwalten zu lassen, und wenn
es sich um Lohntüten des eigenen Betriebes handelt, einen
Vergleich mit den Eintragungen im Lohnbuch unbedingt
‚orzunehmen.
Mitteilungen
des Schutzwereins für Handel) und Gewerbe im Saargebiet.
Beflaggen von Geschäftshäusern.
Der Schutzverein für Handel und Gewerbe, Saarbrücken,
schreibt uns:
Im letzten halben Jahre ist man fast jeden Sonntag an die
Oeschäftswelt herangetreten und hat sie ersucht, anläßlich
irgendeines Festes ihre Häuser zu beflaggen. Es hat sich
dadurch ein Zustand herausgebildet, der im Interesse des
Saargebietes nicht wünschenswert erscheint. Es geht nicht
an, daß in der größten Stadt des Saargebietes, in Saarbrücken,
fast an jedem Sonntag die Fahnen ausgehängt
werden, obwohl es den beteiligten Geschäftsleuten vielfach
gar nicht nach Flaggen zumute ist und weite Bevölkerungskreise
keine Festfreude empfinden können. Dadurch wird
aber auch der Eindruck hervorgerufen, als ob das Saargebiet,
das bekanntlich unter der größten wirtschaftlichen Not leidet,
von einem Fest in das andere taumele. Unsere Gegner und
unsere Freunde können aus diesen Zuständen falsche Schlüsse
über das Wohlergehen des Saargebietes ziehen.
Verke
Der Vorstand des Schutzvereins für Handel und Gewerbe ist
jaher der Meinung, daß das Beflaggen von Geschäftshäusern
ı1urin wirklich begründeten Ausnahmefällen,
wenn es der tatsächlichen Bedeutung ‚eines Festes oder
ner Tagung entspricht, erfolgen soll. Eine derartige Lage
vürde z. B. gegeben sein bei der Tagung großer reichsieutscher
Verbände, die ihre Versammlung in Saarbrücken
ıbhalten. Dagegen kann es nicht Aufgabe der Geschäftswelt
‚ein, der Tagung jedes einzelnen Vereins oder eines kleinen
Jrüppchens durch das Beflaggen der Häuser eine übernäßige
Bedeutung zu verleihen. Besonders scharf zu verırteilen
ist es, wenn Parteien oder parteimäßig aufgezogene
Jrganisationen versuchen, auf die Geschäftswelt einen
Druck auszuüben, ihre Parteiveranstaltungen durch Belaggen
der Häuser besonders zu betonen. Ein derartiges
/erfahren kann der Schutzverein nur als einen schweren
Verstoß gegen die Demokratie bezeichnen, die jedem Bürger,
also auch dem Geschäftsmann, seine politische und persönliche
Freiheit gewährleistet.
:SeCN.
—
Eisenbahn.
Saarbahnen.
Ermäßigung der Frachtstundungsgebühren der
Saarbahnen.
Auf Antrag der Handelskammer hat die Eisenbahndirektion
des Saargebietes mit Wirkung vom 1. August 1927 — erstmalig
für die Augustfrachtschuld — die Frachtstundungsgebühr
von 50%o auf 4,5 %o ermäßigt. Die in 8 6 Ziffer 7
der Bedingungen für Frachtstundung festgesetzte Mahngebühtr
für verspätete Zahlung der monatlichen Frachten wird vom
gleichen Tage ab von 3 auf 5 Fr. erhöht.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen,
daß zur Zeit Verhandlungen über die Neuregelung des
Frachtstundungswesens der Saarbahnen gepflogen werden,
die in abschbarer Zeit eine wesentliche Verbesserung der
bisherigen Frachtstundungsbedingungen nach dem Muster der
deutschen Reichsbahnverwaltung erhoffen lassen.
Deutsche Reichsbahn. nn
Schneliste Beförderung von Frachtgutladungen auf
der deutschen Reichsbahn von Ausland zu Ausland,
Werbeheft der deutschen Reichsbahn.
Das vorgenannte Werbeheft der deutschen Reichsbahn ist
in der Neuausgabe (Sommer 1027) erschienen. Es enthält die
schnellste Beförderung von Frachtgutladungen auf der deut
schen Reichsbahn von Ausland zu Ausland, worauf wir die
Verkehrsinteressenten : besonders aufmerksam machen.
Wir lassen nachstehend die für das Saargebiet wichtigsten
Beförderungszeiten folgen:
Von Hamburg, Bremen nach dem Saargebiet:
; Stunder
Hamburg-Wilhelmsburg nach Saarbrücken 85
Bremen Vbf, - ” 78
Von dem Saargebiet nach: Holland, Belgien, Schweiz,
Oesterreich, Tschechoslowakei, Polen, Litauen, Ostund
Nordsee, Schweden und Dänemark:
Winterswyk nach Saarbrücken 098
Emmerich 83
Cranenburg 87
Venlo 5?
Amsterdam 7
Rotterdam
Hoek v. Holland
Vlissingen
Ostende
Zeebrügge
Antwerpen
Aachen
Friedrichshafen
Lindau
Kufstein
Salzburg
Simbach
Daceaaır