Full text : 32.1927 (0032)

behebbar. Obwohl der von ihr angegebene Grund
der Kostenersparnis nicht zutrifft, weil die Gebühr
für einen zurückweisenden Beschluß nach 8 10 Absatz
 2 Pr. GKG. in Verbindung mit der Verordnung
 vom 18. Juli 1923 nur 40 Fr. nebst 20 Fr.
Pauschsatz beträgt, was bei einem Werte von über

12 Millionen Franken keine Rolle spielt, so erscheint
es doch aus anderen Gründen, insbesondere wegen
der Wahrung der Priorität des Antrages, als angemessen,
 das Grundbuchamt anzuweisen, eine Frist
zur Hebung des Hindernisses zu setzen und dem;
gemäß die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Amtlicher Teil.

Die Zollschwierigkeiten im Saargebiet. Inhalt des Amtsblattes der Regierungskommission
. wi x Nr. 30 vom 8. August 1927.
Die Handelskammer zu Saarbrücken teilt der .
Tagespresse folgendes mit: Amtliches,
as Wa Verwaltung des Innern.
‚ Der augenblickliche vertragslose Zustand hinsicht- Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde
lich eines deutsch-französischen Handelsprovisori: Marpingen, Kreis St. Wendel.
ums — nur die beiden Saarzollabkommen sind be: Verfügung betreffend das Wohnungswesen in den Gemeinden
kanntlich zur Zeit in Kraft — bedeutet eine Ver N edlingen ten Mechern, Mondorf, Silwingen und Wellin-ZOREHUNS
 MM Bezug deutscher, im Saargebiet drin- Sckannthacheng eu die Höhe des Mietpreises für den
gend benötigter Waren, wenn anders man nicht Monat August 1927.
den prohibitiv wirkenden französischen Generalzoll Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigungen
bezahlen will. Man hat nach den vorliegenden (7348, 3498). |
Meldungen gute Hoffnung, daß in den allernächsten Bekannt Ad NE der Ausfuhr von
Tagen die Verhandiungen über ein deutsch-franzö- Parlkmerien and kosmetischen Mitteln nach Frankreich.
sisches Provisorium zu einem Erfolg führen, aber Kultus und Schulwesen.
auch bei günstigstem Ablauf der Verhandlungen Errichtungsurkunde der Pfarrei Saarbrücken-Jägersfreude,
wird bis zum Inkrafttreten des Provisoriums noch Dekanat Saarbrücken. . .
eine gewisse Frist verstreichen. Das Saarge- Vrkunde betr. die Errichtung einer evangelischen Kirchenbiet,
 das in stärkstem Umfang auf den gemeinde, Privatversicherung.
Bezug deutscher Waren angewiesen ist, Bekanntmachung betr. Aenderung in der Person des Haupthatte
 auf Grund der von uns schon sehr früh in bevollmächtigten einer im Saargebiet zugelassenen nichtdie
 Oeffentlichkeit gebrachten Mitteilungen mil saarländischen Versicherungsgesellschaft, ; icht
einem gewissen vertragslosen Zustand nach dem Et tun ehe taften. A5SENS MCHSRAT-30.
 Juni gerechnet, aber die jetzt eingetretene lange
Dauer muß naturgemäß zu gewissen Schwierigkeiten
 führen. So zeigen sich augenblicklich schon
Auseinandersetzungen einerseits mit Lieferanten im
übrigen Deutschland, die auf Abnahme bestellter
Waren drängen, und andererseits mit Unterabnehmern
saarländischer Empfängerfirmen, die auf der Er:
füllung der Lieferpflicht bestehen. In beiden Fällen
wird man ein Entgegenkommen dringend
empfehlen müssen, zumal es je nach dem Inhalt
der geschlossenen Verträge auch rechtlich zweifelhaft
 sein kann, ob nicht die Abnahme- und die
Lieferpflicht durch den unerwarteten, auf Grund
höherer Gewalt eingetretenen augenblicklichen Zustand
 beeinflußt wird. Ein solches Entgegenkommen
ist naturgemäß für beide Teile von Vorteil. Der
Appell zum Entgegenkommen an die saarländischen
Unterabnehmer richtet sich vor allem auch an saarländische
 Behörde, daß sie ihren saarländischen
Lieferfirmen in denjenigen Fällen, wo für die Lieferung
 deutsche Ware in Frage kommt, durch Hinausschieben
 der Lieferfrist die Möglichkeit des Bezuges
zu ermäßigten Zoilsätzen geben.

Bekanntmachung betr. die Kontrolle der Ausfuhr
von Parfümerien und kosmetischen Mitteln nach
Frankreich,
(Amtsblatt der Reg.-Komm. Nr. 30 vom 8. August 1927.)
Das Verzeichnis der Waren, deren Versand über die gemeinschaftliche
 Grenze des Saargebietes und Frankreichs der
Steuerkontrolle unterliegt (Anlage zu Artikel 3 der Verkehrsordnung
 vom 1. 9. 1925, Amtsbl. S. 232 — Nr. 467 — in
der Fassung laut Bekanntmachungen vom 5. 11. 1925, Amtsblatt
 S. 415 — Nr. 568 —, vom 6. 8. 1926, Amtsbl. S. 242
— Nr, 450 — und vom 8. 11. 1926, Amtsbl. S. 320 —
Nr. 631 —). wird mit sofortiger Wirkung wie folgt ergänzt:

Parfümerien und kosmetische Mittel
aller Art:
a) weingeisthaltige
b) andere, mit Ausnahme der Zahnnutzmittel,
 und zwar: Extrakte,
Essenzen, Riechwässer, Mandel.
pasten, Schönheitscremes, Reispulver,
 Salben, Riechkissen, Riechxissenpulver,
 Hautfarben — ohne
Rücksicht auf den Kleinverkaufspreis;
 flüssige und feste Toiletteseifen
 (Seifen in Handstücken,
Mandelseifen, Bartseifen in Stangen
 oder Pulverform) — bei
einem _Kleinverkaufspreis von
mehr als 3 Fr. die Verkaufseinheit,
 ; .
Anmerkung: 1) Zur Erledigung der die Sendung etwa be
zleitenden französischen Transportbezettelung.
Saarbrücken, den 26. Juli 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen: gez. J. Morize.

verhaten

Endgültige Vereinnahmung der während der Unterbrechung
 der Saarzollabkommen konsignierten
zölle,
Wie aus einer Anweisung der Generaldirektion der fran
zösischen Zölle vom 15. Juli 1927 Nr. 1891 I/I an die
Französische Zolldirektion in Saarbrücken hervorgeht, sind
die vom 1. bis zum 14. Juli einschließlich deklarierten
Waren bei der Einfuhr in das Saargebiet zu dem General.
larif zu verzollen. Die in Ausführung ‘der Entscheidung
vom 6. Juli Nr. 1825 konsignierten Zölle sind endgültig zu
vereinnahmen (seront prises en recette definitive).
(„Bulletin douanier‘“ Nr. 480. S. 186.)
            
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