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Markhypolkeken im Saargebiet und Feingoldklausel bei Marklypeikeken.
Das Obergericht hat sich durch Urteil vom 22.
Juni 1926 (vgl. „Saar-Wirtschaftszeitung‘ 1926
Nr. 26, S. 471) dahin ausgesprochen, daß gegen die
Eintragung von Hypotheken in einer anderen als
der französischen Währung dann nichts einzuwenden
ist, wenn die andere Währung lediglich als Wertmesser
für eine Forderung in der gesetzlichen Währung
des Saargebietes anzusehen ist. Der 1. Zivilsenat
des Obersten Gerichtshofes hat in seiner Entscheidung
vom 2. März 1927 (veröffentlicht in
Nr.‘ 26 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ vom 2. Juli
1927, Seite 413) die Auffassung vertreten, daß Geschäfte,
die in einer anderen als der gesetzlichen
Währung abgeschlossen wurden, trotz des ausdrücklichen
Verbotes nicht nichtig sind, und ist damit
über den Beschluß vom 22. Juni 1926 hinausgegangen.
Auf dieser Entscheidung fußt auch der
nachstehende Beschluß des Landgerichts vom 5.
Jul 1927 (7. T. 189 27) über die Eintragung einer
Markhypothek. Im zweiten Teil wird hinsichtlich
der Feingoldklausel auf die Verordnung über
Feingoldhypotheken verwiesen, bei der bekanntlich
der Londoner Goldpreis maßgeblich ist. Die Umrechnung
in die gesetzliche Währung hat nach den
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
Feingoldhypotheken nach dem Mittelkurs der Pariser
Börse zu erfolgen.
Dem Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom
5. Juli 1927 liegt folgender Tatbestand zugrunde:
Die Antragstellerin hat die Eintragung einer
Hypothek nach den $& 1190, 1189 GBG. zu Gunsten
der Gläubiger von Teilschuldverschreibungen, die
durch Indossament übertragen werden sollen, beantragt.
Die Stücke der Anleihe sollen ausgestellt
werden auf den Namen der S.-Gesellschaft (Bank),
Aktiengesellschaft in M. oder deren Order. Die Anleihe
soll 500000 Dollar = 2100000 Reichsmark betragen.
Die Hypothek ist in Höhe des Gegenwertes
von 1023,655 kg Feingold bewilligt. Die Zahlung
von Kapital und Zinsen soll erfolgen nach Wahl der
Gläubiger in Dollar effektiv oder in Reichsmark
bzw. in den zur Zeit der Zahlung in Deutschland
gültigen Zahlungsmitteln, wobei 1 RM. = 1% kg
Feingold zu rechnen sein soll. Die Umrechnung in
die deutsche Währung soll erfolgen nach dem Mittelkurs
der letzten amtlichen Berliner Notierung für
Auszahlung London, wobei aber gewisse näher bestimmte
Fehlergrenzen ohne Einfluß auf die Berechnung
sein sollen.
Durch den. angefochtenen Beschluß, auf den verwiesen
wird, ist die beantragte Eintragung der
Hypothek abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich
die Beschwerde, .
Das Landgericht hat unter Abänderung des angefochtenen
Beschlusses das Grundbuchamt angewiesen,
nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe des
Beschlusses eine Frist zur Hebung des Hindernisses
zu bestimmen.
Zur Begründung führt das Landgericht aus:
„Das der beantragten Eintragung zugrunde liegende
Geschäft untersteht dem saarländischen Recht.
Wirtschaftlich und rechtlich ist Schuldner die Antragstellerin.
Erfüllungsort für die Schuld ist Saarbrücken,
der Sitz der Antragstellerin. In den Anleihebedingungen
werden zwar verschiedene Orte
genannt, wo die Zahlungen erfolgen sollen. Diese
Orte ‘sind aber lediglich Zahlstellen; übrigens befindet
sich darunter auch Saarbrücken.
Das saarländische Recht läßt schuldenrechtliche
Verpflichtungen außer in der gesetzlichen Frankenvährung
nur mit bestimmten Beschränkungen zu.
Zine beliebige Wahl der Währung ist gestattet bei
Bankgeschäften ($ 2 Abs. 2 Satz I der Verordnung
om 18. Mai 1923). Die Bank ist nun im vorliegenlen
Falle zwar nicht als Gläubigerin oder Schuldı1erin
an dem Geschäft beteiligt, sie ist aber die
Vermittlerin zwischen dem CGieldgeber und der
Schuldnerin. Es handelt sich um ein Emissionsyeschäft,
also auch um ein bankmäßiges Geschäft,
las dem Wortlaut der Verordnung nach von der
3Zeschränkung auf Frankenwährung befreit ist. Ob
ıllerdings nach dem Sinn und Zweck der Verordı1ung
auch Emissionsgeschäfte befreit sein sollten,
<cann zweifelhaft sein. Jedoch bedarf die Frage kei-1er
Entscheidung. Denn das Grundbuchamt hat
ı1ach anerkannter Rechtslehre (Güthe, 2. Auflage.
Vorbem. vor 8 13 Anm. 99) nur dann die Ungültig-<eit
des Grundgeschäftes zu beachten, wenn es
yegen ein Verbotsgesetz (8 134 GBG.) oder gegen
lie guten Sitten (8 138 GBG.) verstößt. Wenn nun
ıuch nach der Währungsverordnung ein Emis-;jonsgeschäft
in anderer als der Frankenwährung
‚erboten sein sollte, so hätte doch der Verstoß nicht
lie privatrechtliche Nichtigkeit des Geschäftes zur
Folge. In dieser Beziehung schließt sich das Gericht
der vom 1. Zivilsenat des Obersten Gerichtsnofes
in der Entscheidung vom 2. 3. 1927 (1 U
301/26) vertretenen Rechtsauffassung an. Die Ein-'ragung
durfte daher nicht deswegen abgewiesen
werden, weil das Grundgeschäft nichtig sel.
Dagegen ist dem zweiten Abweisungsgrund des
ıngefochtenen Beschlusses zuzustimmen. Dingliche
zechte an saarländischen Grundstücken können nur
ı1ach Maßgabe des saarländischen Rechtes begründet
werden. Nach der Verordnung über die Feinzoldhypotheken
vom 20. Januar 1927 und den Ausführungsbestimmungen
vom 17. Februar 1927 ist
ei der Umrechnung des Feingolds in Geld der von
der Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten
jekanntgegebene Londoner Goldpreis maßgebend.
Ferner kommt für die Hypothek selbst, wenn die
Verpflichtung zur Zahlung in Dollar oder Reichsmark
gültig sein sollte, zum mindesten bei einer
Zwangsversteigerung die Umrechnung in Frankenwährung
in Betracht. Für die Umrechnung in Frankenwährung
aber bestimmt $ 1, Satz 2, der Aus-Führungsbestimmungen,
daß sie nach dem Mittelkurs
der Pariser Börse erfolgen soll. Auch wird die
Zulassung von Fehlergrenzen nicht vorgesehen. Die
Antragstellerin will aber eine andere Art der Berechıung
des Feingoldwertes dinglich sichern, so daß
ınter Umständen die von ihr begehrte Belastung
iber den gesetzlich zulässigen Inhalt einer Feingoldjelastung
hinausgehen kann. Die Beanstandung ist
laher begründet.
Beim Vorliegen einer Beanstandung hängt es von
den Umständen des Falles ab, ob das Grundbuchamt
sofort den Antrag ablehnen oder eine Frist zur
Behebung des Hindernisses nach $ 18.GO. setzen
soll. Nach feststehender Rechtsprechung ist bei Ablehnung
auch die Frage, ob nicht eine Frist hätte
gesetzt werden sollen, im Beschwerdewege nachprüfbar.
Das Hindernis ist durch eine nachträgliche
Erklärung der Antragstellerin, worin sie ihren. Antrag
den gesetzlichen Bestimmungen anpaßt, leicht